Antidumpingverfahren: Monoethylenglykol
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
Monoethylenglykol (derzeitiige EG-Nummer 203-473-3), wird auch mit den Namen Ethylenglykol, Ethandiol, Ethan-1,2-diol bezeichnet. MEG ist eine organisch-chemische Verbindung mit einer Molekularformel, die als C2H6O2 ausgedrückt wird, es ist eine klare, farblose, praktisch geruchlose und leicht viskose Flüssigkeit, Siedepunkt liegt bei 199°C, MEG ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe unter der EG-Nummer 203-473-3 und im Chemical Abstract Register unter der Nummer 107-21-1 klassifiziert
Land
USA, Saudi-Araabien
KN-Code
ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10)
Verwendung
wird hauptsächlich als Rohstoff in verschiedenen industriellen Verfahren verwendet, d. h. zur Herstellung von Polyesterfasern, Polyesterfolien, Harzen und Polyethylenterephthalat, das zur Herstellung von Kunststoffflaschen verwendet wird. Weiters wird auch bei der Herstellung von Motorkühlmittel für die Automobilindustrie, als Wärme- oder Frostschutzmittel, Lösungsmittel, chemisches Zwischenprodukt, Zementmahlhilfsmittel und Dehydratisierungsmittel in Erdgasleitungen verwendet.
Kläger
Defence Committee of European MEG Producers
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 342/03 vom 14.10.2020
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 vom 10. Juni 2021
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU)2021/1976 vom 12. November 2021
Anwendung des Antidumpingzolls von "Indorama Ventures Oxides LLC" auf "Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC"
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1292 vom 22. Juli 2022
Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein
Der Europäischen Kommission liegt eine Klage des Defence Committee of European MEG Producers auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitiige EG-Nummer 203-473-3), KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10) mit Ursprung in den USA und dem Königreich Saudi-Arabien vor.
Das betroffene Produkt wird auch mit den Namen: Ethylenglykol, Ethandiol, Ethan-1,2-diol bezeichnet. MEG ist eine organisch-chemische Verbindung mit einer Molekularformel, die als C2H6O2 ausgedrückt wird. Es ist eine klare, farblose, praktisch geruchlose und leicht viskose Flüssigkeit. Der Siedepunkt liegt bei 199°C. Das betreffende Produkt ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe unter der EG-Nummer 203-473-3 und im Chemical Abstract Register unter der Nummer 107-21-1 klassifiziert.
Monoethylenglykol wird hauptsächlich als Rohstoff in verschiedenen industriellen Verfahren verwendet, d. h. zur Herstellung von Polyesterfasern, Polyesterfolien, Harzen und Polyethylenterephthalat, das zur Herstellung von Kunststoffflaschen verwendet wird. Weiters wird auch bei der Herstellung von Motorkühlmittel für die Automobilindustrie, als Wärme- oder Frostschutzmittel, Lösungsmittel, chemisches Zwischenprodukt, Zementmahlhilfsmittel und Dehydratisierungsmittel in Erdgasleitungen verwendet.
Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern gestiegen seien und sich das in Verbindung mit den gedumpten Preisen negativ auf den Marktanteil der Unionsindustrie auswirke und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflusst habe.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 342/03 vom 14.10.2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Monoethylenglykol aus den USA und Saudi-Arabien bekannt.
Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail-Adresse:
- Zum Dumping: TRADE-AD671-MEG-DUMPING@ec.europa.eu
- Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-AD671-MEG-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission verhängt vorläufige Antidumpingmaßnahmen
Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2020 auf Antrag des Defence Committee of European MEG Producers ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3), KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10) mit Ursprung in den USA und dem Königreich Saudi-Arabien ein.
Die Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung, wie vom Antragsteller angegeben, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erheblichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen auf der einen Seite und dem erheblichen Rückgang der Verkäufe und des Marktanteil der Unionshersteller in Verbindung mit dem Preisdruck sowie der Verschlechterung der Finanzlage der Unionsindustrie auf der anderen Seite.
Damit der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit hat, die verlorenen Markanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität zu verbessern, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 (Amtsblatt L 205 vom 11. Juni 2021) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Monoethylenglykol aus den USA und Saudi-Arabien bekannt. Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die USA beträgt 52%, für kooperierende Hersteller 13,5% (siehe Anhang) sowie für Saudi-Arabien 11,1%. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus. Die Vorgaben dafür finden sich in Artikel 1 Abs 3 der erwähnten Verordnung. Stellungnahmen interessierter Unternehmen zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 tritt mit 12. Juni 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten. In dieser Zeit wird die Kommission die Untersuchung fortsetzen. Als Ergebnis der Untersuchung können entweder endgültige Maßnahmen verhängt werden oder aber das Verfahren wird eingestellt.
Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen
Im Juni 2021 wurden für Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3), KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10) mit Ursprung in den USA und dem Königreich Saudi-Arabien vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt.
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Erkenntnisse aus der Überprüfung, die zur Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte.
Um eine weitere Schädigung der Unionsindustrie zu verhindern, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU)2021/1976 (Amtsblatt L 402 vom 15.11.2021) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll beträgt für die USA 60,1%, für kooperierende Hersteller zwischen 3% und 46,7%; für Saudi Arabien 7,7%. Für einige Hersteller wurden unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zu Anwendung kommen (Vorgaben siehe Artikel 1, Abs 3).
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
Die erwähnte Verordnung tritt am 16. November 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Europäische Kommission gibt die Anwendung des Antidumpingzolls von "Indorama Ventures Oxides LLC" auch auf "Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC" bekannt
Für Einfuhren von Monoethylenglykol eingereiht unter dem KN-Code ex 2905 31 00 (TARIC-Code 2905 31 00 10) mit Ursprung in den USA und dem Königreich Saudi-Arabien sind Antidumpingmaßnahmen in Kraft (Durchführungsverordnung (EU)2021/1976).
Das US-Unternehmen Indorama Ventures Oxides LLC unterliegt dennach Antidumpingmaßnahmen für mitarbeitende nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller.
Im März 2022 ersuchte Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC, ein mit Indorama Ventures Oxides LLC verbundenes Unternehmen, die Europäischen Kommission, um Anwendung des für Indorama Ventures Oxides LLC geltenden Antidumpingzollsatzes auch für Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1292 (Amtsblatt L 196 vom 25. Juli 2022) bekannt, dass der ursprünglich Indorama Ventures Oxides LLC zugewiesene TARIC-Zusatzcode C681 ab dem 7. März 2022 auch für Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC gilt.
Ab diesem Datum werden alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Indorama Ventures (Oxide & Glycols) LLC hergestellt wurden, entrichtet wurden und den festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Indorama Ventures Oxides LLC übersteigen, nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Stand: 12.08.2022