Antidumpingverfahren: Fässer, nachfüllbar aus rostfreiem Stahl
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.
Folgende Produkte sind von dieser Untersuchung ausgenommen: Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige Teile, die getrennt von der zu untersuchenden Ware eingeführt werden.
Land
China
KN-Code
ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90
Kläger
European Kegs Committee
Chronologie
Einleitung Antidumpungverfahren:
Bekanntmachung 2022/C 195/07 vom 13. Mai 2022
Vorläufige Antidumpingszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 vom 11. Januar 2023
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404 vom 3. Juli 2023
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt
Der Europäischen Kommission liegt ein Antrag von European Kegs Committee, einem Verband, der 80 % der Hersteller in der Union vertritt, auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von nachfüllbaren Fässern aus rostfreiem Stahl (KN-Codes ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10) mit Ursprung in China vor.
Bei der gegenständlichen Ware handelt es sich um Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.
Folgende Produkte sind von dieser Untersuchung ausgenommen: Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige Teile, die getrennt von der zu untersuchenden Ware eingeführt werden.
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil beträchtlich gestiegen sind. Die vom Antragsteller vorgelegten Information zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen in der EU und auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 195/07 vom 13. Mai 2022 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren aus China mit.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail Adressen
- zum Antidumping: TRADE-AD689-KEGS-DUMPING@ec.europa.eu
- zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-AD689-KEGS-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
am 13. Mai 2022 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 (Amtsblatt L 10 vom 12. Jänner 2023) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufig und können auf Basis der endgültigen Untersuchungsergebnisse geändert werden.
Betroffen von dieser Maßnahme sind Einfuhren in die Union von Fässern, Kegs, Behältern, Trommeln, Sammelbehältern, Tonnen und ähnlichen Gefäßen, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgenommen Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige einzeln eingeführte Teile.
Für hergestellte Ware von den nachfolgend aufgeführten Unternehmen gelten folgende Antidumpingzölle:
- Penglai Jinfu Stainless Steel Products Co., Ltd: 58,8 %,
- Ningbo Major Draft Beer Equipment Co., Ltd: 52,9 %,
- im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 56,3 %
- alle übrigen Unternehmen: 91,0 %.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (13. Jänner 2023).
Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Europäischen Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt
Im Mai 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von European Kegs Committee eine Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von nachfüllbaren Fässern aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China ein (Bekanntmachung 2022/C 195/07, Amtsblatt C 195 vom 13. Mai 2022).
Im Jänner 2023 führte die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 (Amtsblatt L 10 vom 12. Jänner 2023) aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse vorläufige Antidumpingzölle ein.
Aufgrund der finalen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404 (Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren auf Fässern mit Ursprung in China.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fässern, Kegs, Behältern, Trommeln, Sammelbehältern, Tonnen und ähnlichen Gefäßen, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7310 10 00und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10) eingereiht werden.
Von den Maßnahmen ausgenommen sind Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige einzeln eingeführte Teile.
Folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union wurden festgelegt:
- Penglai Jinfu Stainless Steel Products Co., Ltd: 69,6%
- Ningbo Major Draft Beer Equipment Co., Ltd: 62,6%
- Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen: 66,7%
- Alle übrigen Unternehmen: 69,6%
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Stand: 04.07.2023