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Wann ist die Gewerbeausübung verboten?

Eine Zusammenfassung der Gründe, die die Ausübung eines Gewerbes aus rechtlicher Sicht verbieten.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 14.09.2024

Die Erlangung einer Gewerbeberechtigung ist die Basis für die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes und unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Damit soll die Integrität des wirtschaftlichen Umfeldes gewährleistet werden. Es gibt aber eine Reihe von Umständen, die dazu führen, dass Personen und Unternehmen keine Gewerbeberechtigung erhalten oder ihnen diese entzogen wird.

1. Ausschlussgrund Vorstrafe

Vorstrafen aufgrund folgender Delikte führen - sofern sie nicht bereits getilgt sind - zum Ausschluss von bzw. Entzug der Gewerbeausübung:

  • Wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Gläubigerbegünstigung,
  • wegen Sozialbetrugs nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.
  • wegen einer anderen strafbaren Handlung bei Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (auch bedingt).

Achtung: Erfolgte die Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz, ist das kein Ausschlussgrund.

2. Bestrafung wegen Finanzvergehen

Finanzvergehen wie Schmuggel, Hinterziehung von Abgaben, Monopoleinnahmen, Abgabenhehlerei, vorsätzlicher Eingriff in ein staatliches Monopolrecht oder Monopolhehlerei, die mit einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurden, bilden ebenfalls einen Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung, sofern seit der Bestrafung noch keine fünf Jahre vergangen sind.

Wichtig: Die in Punkt 1 und 2 aufgezählten Gründe gelten auch dann, wenn im Ausland vergleichbare Tatbestände gesetzt wurden.

3. Schwerwiegende Verstöße

Zum Entzug einer Gewerbeberechtigung führen gravierende Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder gegen Schutzinteressen (z.B. illegale Beschäftigung, Kinderpornographie, Suchtgiftkonsum, illegale Prostitution, Diskriminierung von Personen aus rassistischen oder religiösen Gründen oder wegen einer Behinderung usw.).

4. Weitere Ausschluss- bzw. Entziehungsgründe

  • Rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung meines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens, solange der Insolvenzfall in der Ediktsdatei aufscheint (3 Jahre bzw. 1 Jahr).
  • Verlust des Rechts, sich in Österreich aufzuhalten.
  • Nichtausübung des Gewerbes über drei Jahre plus Nichtzahlung der Kammerumlage.
  • Nichtausübung des Gewerbes über fünf Jahre und unbekannter Aufenthalt des Gewerbeinhabers.

5. Vorschriften für einzelne Branchen

In bestimmten Branchen sind weitere Gründe festgeschrieben, die zum Ausschlus von der Gewerbeausübung bzw. zur Entziehung einer Gewerbeberechtigung führen:

  • Gastgewerbe: Verurteilung wegen Erwerb, Besitz, Erzeugung, Ein- bzw. Ausfuhr oder inverkehrsetzen großer Mengen Suchtgift oder psychotroper Stoffe.
  • Versicherungsvermittler: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  • Baumeistergewerbe: Wegfall oder nicht rechtzeitige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Wertpapiervermittler und gebundene Vermittler (Teilbereich der Vermögensberatung): Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses.

6. Für wen gelten die Bestimmungen?

Die Ausschlussgründe gelten für alle natürlichen Personen sowie Personen mit maßgebendem Einfluss auf Gesellschaften und Organisationen. Das wird grundsätzlich angenommen von handelsrechtlichen Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einer AG, persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften, Gesellschaftern mit Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität sowie Prokuristen. Liegt bei einer Person in einer dieser Funktionen ein Ausschließungsgrund vor, ist auch die Gesellschaft, auf die sie maßgebenden Einfluss hat, von der Gewerbeausübung ausgeschlossen.

7. Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Die Bezirksverwaltungsbehörde (Wien: MA 63) kann auf Antrag eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweisen kann, dass ein neuerlicher Eintritt des Ausschlussgrundes nicht zu erwarten ist, also z.B. die erneute Begehung einer ähnlichen Straftat nicht zu befürchten ist (Ausschlussgrund Verurteilung) oder dass sie künftig ihren Zahlungspflichten nachkommen kann (Ausschlussgrund Insolvenzabweisung).