Urlaub bei Änderung des Arbeitszeitausmaßes
Wechselt ein Arbeitnehmer von Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt, muss der Rest-Urlaubsanspruch dem neuen Arbeitszeitausmaß angepasst werden.
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Prinzipiell gebührt jedem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen, der sich nach 25 Dienstjahren auf 36 Werktage erhöht. Werktage sind die Wochentage Montag bis Samstag. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen. Arbeitet der Arbeitnehmer z.B. normalerweise von Montag bis Freitag = fünf Tage, beträgt der Urlaubsanspruch 25 Arbeitstage.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zum Urlaubsausmaß von Teilzeitbeschäftigten. Das Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit hält aber fest, dass diese Beschäftigten gegenüber Vollzeit-Mitarbeitern nicht diskriminiert werden dürfen. Das bedeutet, dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von fünf (bei entsprechender Dauer des Arbeitsverhältnisses sechs) Wochen für jedes Arbeitsjahr haben. Um die Zahl der Urlaubstage zu berechnen, werden die wöchentlichen Arbeitstage mit dem gesetzlich zustehenden Urlaubsausmaß (fünf oder sechs Wochen) multipliziert. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter z.B. zwölf Stunden, verteilt auf zwei Tage, beträgt sein Urlaubsanspruch zehn Arbeitstage. Die Anzahl der täglich zu leistenden Arbeitsstunden ist nicht relevant.
Wechsel des Arbeitszeitausmaßes
Kommt es während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zu einer Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, muss das unverbrauchte Urlaubsguthaben entsprechend umgerechnet werden. Dem liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 2012 zugrunde. Im Zuge der Umrechnung des Urlaubsanspruchs auf die geänderten Arbeitszeitverhältnisse darf der dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehende Naturalurlaub von insgesamt fünf bzw. sechs Wochen nicht verringert werden.
- Beispiel
Eine Arbeitnehmerin arbeitete bisher 20 Stunden an vier Arbeitstagen und wechselt nun auf eine 38,5-Stunden-Woche, verteilt auf fünf Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch in Teilzeit betrug 20 Arbeitstage. Bis zum Zeitpunkt der Arbeitszeit-Aufstockung hatte sie bereits 16 Arbeitstage an Urlaub verbraucht, vier Arbeitstage Urlaub (= 1 Woche) sind noch offen. Mit der Umstellung auf Vollzeit entspricht diese offene Urlaubswoche nun fünf Arbeitstagen. Genauso wird auch bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit vorgegangen. Auch hier wird der Resturlaub zum Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung an die neuen Arbeitszeiten angepasst.
- Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitete bisher Vollzeit, 40 Stunden an fünf Arbeitstagen. Nun reduziert er die Arbeitszeit auf 20 Stunden, aufgeteilt auf drei Arbeitstage. Bis zum Zeitpunkt der Umstellung hat er von seinem gesamten Jahres-Urlaubsanspruch von 25 Tagen 14 Tage verbraucht. Der verbleibende Rest-Urlaubsanspruch von elf Tagen entspricht 2,2 Urlaubswochen. Das entspricht nun einem neuen Urlaubsanspruch von 6,6 Tagen (= 2,2 Wochen x 3 wöchentliche Arbeitstage).