Das Wichtigste zum Papa-Monat
Eine Zusammenfassung der grundlegenden Rechtsinfos zum Anspruch auf Freistellung frischgebackener Väter von der Arbeit.
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Seit 1. September 2019 haben Väter nach der Geburt ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf einen Monat Freistellung von der Arbeit - jedoch ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Geregelt ist das im Väterkarenzgesetz (§ 1a VKG).
Voraussetzungen
Der Papamonat ist auf Verlangen des Vaters zu gewähren - unabhängig vom Anspruch auf Karenz. Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der werdende Vater muss die Absicht rechtzeitig ankündigen (Ausnahme: Frühgeburt).
Beginn und Dauer
Der Papamonat muss zwischen dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag und dem letzten Tag des Beschäftigungsverbots für die Mutter (= Ende der Mutterschutzfrist) in Anspruch genommen werden. Der Anspruch beträgt exakt einen Monat (= Naturalmonat, z.B. 27. Februar bis 26. März, 2. Mai bis 1. Juni).
Vorankündigung des Papamonats
Der werdende Vater muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin mitteilen, dass er einen Papamonat in Anspruch nimmt und dessen voraussichtlichen Beginn ankündigen (vgl. § 1a Abs 3 1. Satz VKG). Weiters muss er den Arbeitgeber dann unverzüglich von der Geburt verständigen und spätestens eine Woche danach bekanntgeben, wann er den Papamonat antreten wird. Das Gesetz sieht für diese Schritte keine Schriftform vor, trotzdem ist sie unbedingt zu empfehlen. Wurden diese Fristen nicht eingehalten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch eine Freistellung vereinbaren. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch darauf.
Dienstzeitabhängige Ansprüche
Der Papamonat stellt rechtlich gesehen keine Karenz dar und ist auch nicht auf die Elternkarenz anzurechnen. Für dienstzeitabhängige Ansprüche wie die Entgeltfortzahlung oder die Abfertigung alt ist die Freistellungszeit dagegen voll anzurechnen. Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entsteht während des Papamonats nicht, auch kein neuer Urlaubsanspruch. Allerdings zählt die Zeit für das Erreichen des Anspruchs auf eine sechste Urlaubswoche als Dienstzeit. Manche Kollektivverträge sehen eigene Ansprüche auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt vor. Diese bestehen immer neben dem gesetzlichen Recht auf Papamonat.
Schutz vor Kündigung und Entlassung
Im Zusammenhang mit dem Papamonat bestehtein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit seiner Vorankündigung, frühestens aber vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Entfällt bei einer Frühgeburt die Vorankündigung, startet der Schutz mit der Meldung des Antrittszeitpunkts. Er endet immer vier Wochen nach Ende des Papamonats. In dieser Zeit – von der Vorankündigung bis vier Wochen nach Ende des Papamonats - kann der Arbeitgeber nur dann rechtswirksam eine Kündigung oder Entlassung aussprechen, wenn vorher das Arbeits- und Sozialgericht zugestimmt hat.
Papamonat und Familienzeit- Bonus
Während des Papamonats hat der Vater keinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings kann er einen Anspruch auf den Familienzeitbonus haben das ist eine finanzielle Leistung an erwerbstätige Väter, die vor der Geburt ihres Kindes mindestens 182 Tage (das sind zirka sechs Monate) erwerbstätig waren und nach der Geburt ihres Kindes mindestens 28 und höchstens 31 aufeinanderfolgende Kalendertage (innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt) Familienzeit konsumieren. Der Familienzeitbonus beträgt (für Geburten seit 1. Jänner 2024) 52,46 Euro täglich. Er ist binnen 121 Tagen nach Geburt des Kindes beim zuständigen SV-Träger zu beantragen.
Achtung: Die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus unterscheiden sich teilweise von jenen des Papamonats.