Pensionsbescheid
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Neue Regelungen für die Pension

Seit 1. Jänner 2024 wird das Regelpensionsalter von Männern und Frauen schrittweise angeglichen. Gesetzliche Regelungen sollen Pensionisten vor inflationsbedingten Verlusten schützen und die Erwerbstätigkeit trotz Pensionsanspruch attraktiver machen.

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Aktualisiert am 02.04.2024

Für Frauen, die im Zeitraum vom 1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 geboren wurden, gilt seit 1. Jänner 2024 das 60,5. Lebensjahr (anstatt wie bisher das 60. Lebensjahr) als Antrittsalter für die Alterspension. Bis zum Jahr 2033 wird das Regelpensionsalter der Frauen in Halbjahresschritten angehoben. Nach dem 30. Juni 1968 geborene Frauen treten ihre Alterspension wie Männer frühestens mit 65 Jahren an. Analog dazu wurde das Antrittsalter für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer durch Frauen angepasst.

Schutzklausel für Pensionsneuzugänge im Jahr 2024

Der Gesetzgeber wertet im Jahr 2024 die Pensionskonto- Gutschrift 2022 für Neupensionisten um 6,2 Prozent auf. Dadurch sollen dauerhafte Pensionsverluste infolge der hohen Inflation vermieden werden. Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung. Diese Erhöhung gilt bei Inanspruchnahme einer Alterspension, Schwerarbeitspension, vorzeitiger Alterspension bei Langzeitversicherung und Erwerbsunfähigkeitspension. Für Korridorpensionen gebührt diese Erhöhung nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dafür bereits am 31. Dezember 2023 vorlagen oder die Korridorpension im Jahr 2024 angetreten wird, weil der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe endet. Durch diese Regelung sollen Anreize für das längere Verbleiben im Erwerbsleben gesetzt werden.

Pensionsaliquotierung wird ausgesetzt

Bisher galt eine Aliquotierung in der Pensionsanpassung: Demnach wurden am 1. Jänner eines jeden Jahres die Pensionen abhängig vom Pensionsstichtag im voran gegangenen Kalenderjahr erhöht. Je früher im vorangegangenen Jahr die Pension angetreten wurde, desto höher war die Pensionsanpassung. Ab 1. Jänner 2024 wird die bisher geltende Pensionsaliquotierung ausgesetzt. Stattdessen erhalten Pensionisten in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bei der erstmaligen Anpassung die volle Inflationsabgeltung von 9,7 Prozent. Pensionen über 5850 Euro werden um einen fixen Betrag von 567,45 Euro erhöht. Bezieht eine Person mehrere Pensionen wird jede Pension je nach Höhe entweder prozentuell oder mit dem fixen Betrag erhöht.

Belohnung für längeres Arbeiten

Der Gesetzgeber belohnt Versicherte, die länger im Erwerbsleben bleiben und später die Alterspensionantreten. Schon bisher galt: Versicherte, die einen Anspruch auf Alterspension haben, diesen aber nicht geltend machen, zahlen im Fall einer Erwerbstätigkeit den halben Pensionsversicherungsbeitrag, für die Pensionsberechnung werden trotzdem die vollen Beitragsgrundlagen berücksichtigt. Versicherte, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters die Alterspension nicht in Anspruch nehmen, erhalten ab 1. Jänner 2024 für je zwölf Monate des späteren Pensionsantrittes außerdem einen erhöhten Pensionsbonus von 5,1 Prozent (statt bisher 4,2 Prozent) als Zuschlag zur Pension. Dieser Pensionsbonus kann für drei Jahre bezogen werden. Für erwerbstätige Pensionisten übernimmt der Bund ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 die Pensionsversicherungsbeiträge bis zu einem Zuverdienst von maximal 1037 Euro. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer voll versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten gilt die maximale Beitragsübernahme für das jeweiligen Kalendermonat. Die Verrechnung der Beitragsübernahme erfolgt für Selbständige auch in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt werden. Für Bezieher einer Korridor- oder Schwerarbeitspension gelten gelockerte Zuverdienstgrenzen. Seit 1. Jänner 2024 darf der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Zuverdienst bzw. die Summe der Zuverdienste im Kalenderjahr 40 Prozent des Betrages der Geringfügigkeitsgrenze (rund 207 Euro) überschreiten, ohne dass es zum Wegfall der Leistung kommt.