Altersteilzeit
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Neue Regelungen für Altersteilzeit

Eine Gesetzesnovelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz ändert die Regelungen für die Altersteilzeit. Auch die Berechnung des Altersteilzeitgeldes und des Lohnausgleichs wird angepasst

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Aktualisiert am 07.05.2024

Eine Gesetzesnovelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz ändert die Regelungen der kontinuierlichen Altersteilzeit und schafft die geblockte Altersteilzeit schrittweise ab. Zusätzlich vereinfacht die Gesetzesänderung die bislang komplexe Berechnung des Lohnausgleiches für Arbeitnehmer und des Altersteilzeitgeldes. Während die grundsätzliche Rahmenbedingung der Altersteilzeit bezüglich Reduktion der Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent unverändert bleibt, gelten für die ab 1. Jänner 2024 vereinbarte kontinuierliche Altersteilzeit neue Regelungen bei Arbeitszeitschwankungen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung, wonach in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent der vorherigen Normalarbeitszeit gearbeitet werden darf, ist zulässig, sofern sich die Arbeitszeit insgesamt ausgleicht. Auf bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossene kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen sind die „alten” Regeln mit einem Durchrechnungszeitraum von zwölf Monaten und einer maximalen Schwankungstoleranz in der Arbeitszeit von 20 Prozent der Normalarbeitszeit anzuwenden.

Geblockte Altersteilzeit wird schrittweise abgeschafft

Die Regelungen für die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung gelten grundsätzlich weiter. Allerdings wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die vereinbarte Blockvariante reduziert. Das AMS ersetzt Arbeitgebern für eine im letzten Jahr vereinbarte geblockte Altersteilzeit noch 50 Prozent des zusätzlichen Aufwandes. Im Jahr 2024 reduziert sich die Ersatzrate auf 42,5 Prozent (im Jahr 2025: 35 Prozent, im Jahr 2026: 27,5 Prozent, im Jahr 2027: 20 Prozent, im Jahr 2028: 10 Prozent, im Jahr 2029 oder später: 0 Prozent). Die Höhe der Ersatzrate gilt jeweils für die gesamte vereinbarte Altersteilzeit. Unverändert bleibt die Pflicht des Arbeitgebers eine Ersatzkraft einzustellen. In der kontinuierlichen Variante der Altersteilzeit beträgt die Förderung weiterhin 90 Prozent des zusätzlichen Aufwands. Besteht ein Anspruch auf der Korridorpension, erhöht sich das Altersteilzeitgeld auf Antrag des Arbeitgebers auf 100 Prozent.

Berechnung von Lohnausgleich und Altersteilzeitgeld wird vereinfacht

Während der Altersteilzeit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu dem Entgelt auf Grund der reduzierten Arbeitszeit einen Lohnausgleich. Dieser beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen dem gesetzlich geregelten Oberwert (durchschnittliche Entgelte inklusive Überstundenentgelt und Zulagen) und dem Unterwert (Entgelt auf Grund der verringerten Arbeitszeit entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung). Sowohl Oberwert als auch Unterwert werden auf Grund der Entgelte in den letzten zwölf Monaten vor der Altersteilzeit berechnet. Diese Berechnung gilt für laufende und ab dem Jahr 2024 beginnende (geblockte und kontinuierliche) Altersteilzeitvereinbarungen. Bei laufenden Altersteilzeitvereinbarungen ist spätestens mit der Wirksamkeit der nächsten dem Arbeitsmarktservice bekanntzugebenden Entgeltänderung die neue Berechnung von Ober- und Unterwert anzuwenden.

Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber folgende zusätzliche Kosten aus der Altersteilzeit

  • den Lohnausgleich, allerdings nur soweit das Teilzeitentgelt und der Lohnausgleich zusammengerechnet nicht die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigen (im Jahr 2024: 6060 Euro),
  • die Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) aufgrund des Lohnausgleiches,
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag), die auf die Differenz zwischen dem Entgelt des Arbeitnehmers einschließlich des Lohnausgleichs und der Beitragsgrundlage entfallen.

Das AMS bezahlt das Altersteilzeitgeld in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Einbeziehung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden automatisch, sonstige Lohnerhöhungen nur dann anerkannt, wenn sie aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (z.B. infolge eines