Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Geldwäscheprävention: Was Betriebe beachten müssen

Unternehmen sind verpflichtet, Geldwäsche zu verhindern. Die Behörden kontrollieren regelmäßig. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten drohen empfindliche Strafen für Betriebe und die Republik Österreich.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Ziel des Gesetzgebers ist, durch Aufdecken, Untersuchen und Prävention Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Vor allem die Gewerbetreibenden können und müssen dazu beitragen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Gewerbeordnung. Bestimmte Gewerbetreibende sind von diesen gesetzlichen Regelungen betroffen und müssen in folgenden Fällen Sorgfaltsplichten einhalten:

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (= Leistungsaustausch über längere Zeit) und
  • bei allen Transaktionen in bar ab 10.000 Euro. Dies gilt für: Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln, als Vermittler dieser tätig werden bzw. diese lagern (in diesen Fällen auch bei unbaren Transaktionen).
  • Bei allen Transaktionen in bar oder unbar ab 15.000 Euro. Dies gilt für Immobilienmakler bei Kauf/Verkauf, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen, bestimmte Versicherungsvermittler (Lebensversicherungen und Versicherungen mit Anlagezweck).

Ob das eigene Unternehmen diesen Bestimmungen unterliegt, kann schnell, kostenlos und vollkommen anonym über den Online-Ratgeber der Wirtschaftskammer überprüft werden.

Sorgfaltspflichten der Betriebe

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten beinhalten:

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität,
  • Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (bei juristischen Personen, Trusts),
  • Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung,
  • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen,
  • Feststellung der Mittelherkunft. Diese Sorgfaltspflichten bestehen - unabhängig von der Höhe der Transaktion - für die oben genannten Gewerbetreibenden auch in folgenden Fällen:
  • Bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass der Kunde an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungstransaktionen mitwirkt, oder
  • wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten bestehen.

Verstärkte Sorgfaltsplichten bestehen beim Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP) oder lassen sich aus einer Risikoanalyse ableiten.

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Die Feststellung der Identität erfolgt durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) durch die Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszugs oder gleichwertiger Urkunden. Bei juristischen Personen muss außerdem auch die Identität der dahinterstehenden natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer verpflichtend festgestellt und überprüft werden. Hier hilft ein Blick in das öffentliche Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das über die Seite des Finanzministeriums aufrufbar ist, Die Überprüfungsschritte müssen darüber hinaus dokumentiert werden (Kopie und Ablage der Dokumente). Sobald die Kenntnis von oder ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auftauchen, müssen alle verdächtigen Transaktionen - auch versuchte - gemeldet werden. Zuständig ist hier das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, Meldestelle Geldwäsche.

Negativerklärung abgeben

Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass das Unternehmen (derzeit) nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, muss auf entsprechende Nachfrage der Behörde eine Negativerklärung abgegeben werden.

Applikation goAML

Die Applikation goAML, eine Datenbank des Innenministeriums, dient dazu, Geldwäsche-Verdachtsfälle schnell und effizient an das Bundeskriminalamt zu übermitteln. Für Betriebe, die den Bestimmungen zu Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung unterliegen, ist es sinnvoll, sich bei der Applikation zu registrieren - dies ist über einen Zugang zum Unternehmensserviceportal mittels ID Austria möglich.

Strafen bei Verstößen

Verstoßen Unternehmen die geltenden Bestimmungen, sind hohe Strafen von 20.000 bis zu 5 Millionen Euro vorgesehen. Außerdem droht eine Abwertung der Republik Österreich durch die Financial Action Task Force (FATF) - eine internationale Organisation und weltweite Kontrollinstanz für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.