Die linke Hand einer Person hält mit den Fingern eine leuchtende Glühbirne. Die Hand ruht dabei mit dem Handrücken auf einem Tisch. Mit der rechten Hand tippt die Person in einen Taschenrechner. Vor ihr steht ein Laptop
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Die Ruhendmeldung des Gewerbes

Was für die Anzeige des Ruhens eines Gewerbes gilt und welche Auswirkungen eine Ruhendmeldung hat.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 24.04.2024

Wird eine bestehende Gewerbeberechtigung längere Zeit nicht ausgeübt, ist ihr Ruhen der Wirtschaftskammer jenes Bundeslandes anzuzeigen, in dem sich der ruhende Betrieb befindet. In gleicher Art ist auch die Wiederaufnahme des Gewerbes zu melden.

Wie muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung an die Wirtschaftskammer ist formlos per E-Mail oder über die WKO eServices möglich. Sie muss den Namen des Gewerbeinhabers/der Gesellschaft, die Gewerbebezeichnung, das Wirksamkeitsdatum und die Unterschrift von Gewerbeinhaber,vertretungsbefugtem Organ oder Bevollmächtigtem (plus Beilage der Vollmacht) enthalten.

Wer kann die Meldung vornehmen?

Ruhend- und Wiederbetriebsmeldungen können nur durch den Gewerbetreibenden selbst erfolgen, bei juristischen Personen durch die vertretungsbefugten Organe (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand). Dritte Personen können die Meldungen vornehmen, wenn sie dafür eine Vollmacht haben, die der schriftlichen Meldung beizulegen ist. Bei persönlicher Meldung ist eine Identifizierung (Pass, Personalausweis) notwendig. Bei einer Insolvenz kann der Masseverwalter die Gewerbeberechtigung nicht ruhend melden. Für die Ruhend- und Wiederbetriebsmeldung gelten im Gewerberecht andere Fristen als sozialversicherungsrechtlich.

Gewerberecht

Die Anzeige muss binnen drei Wochen ab Beginn des Ruhens bzw. der Wiederaufnahme des Gewerbes bei der Wirtschaftskammer erfolgen. Eine länger rückwirkende Ruhendmeldung ist unzulässig. Wer gegen diese Frist verstößt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 1090 Euro. Einige Gewerbe müssen das Ruhen direkt bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandorts anzeigen, z.B. Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Baumeister, Bilanzbuchhalter, Versicherungsvermittler, Wertpapierdienstleister.

Sozialversicherung

Bei der Sozialversicherung ist eine rückwirkende Ruhendmeldung bis zu 18 Monate lang möglich. Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhendmeldung darf keine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausgeübt worden sein und der Versicherte darf seither keine Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung in Anspruch genommen haben. Die Wirtschaftskammer leitet die Ruhend bzw. Wiederaufnahme-Meldung an die SVA weiter. Diese informiert dann den Versicherten über die Unterbrechung der Pflichtversicherung oder deren Ende. Der Versicherte selbst muss bei der SVA keine Meldung machen. Bei rückwirkenden Ruhendmeldungen bereits gelöschter Gewerbeberechtigungen ist die Wirtschaftskammer gesetzlich allerdings nicht verpflichtet, diese an die SVA weiterzuleiten. Juristische Personen, die schon aus dem Firmenbuch gelöscht sind, können nicht mehr rückwirkend ruhendgemeldet werden.

Auswirkungen des Ruhens der Gewerbeberechtigung

  • Grund- und Kammerumlage: Grundsätzlich ist die Grundumlage auch für eine ruhende Gewerbeberechtigung zu entrichten. Ruht sie allerdings ein ganzes Kalenderjahr, dann für dieses Jahr höchstens in halber Höhe. Für die Kammerumlagen (KU) 1 und 2 gibt es ebenso keine Sonderregelung, de facto wird das Ruhen aber die Bemessungsgrundlagen reduzieren. Für die KU 1 gilt generell eine Freigrenze von 150.000 Euro Umsatz im Jahr.
  • Sozialversicherung: Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebs angezeigt haben, sind für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie in der Zeit auch keine Leistungen daraus beansprucht haben.