Die gesetzlichen Öffnungszeiten
Im Öffnungszeitengesetz ist geregelt, wann Verkaufsgeschäfte offen haben dürfen. Ein Überblick.
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Das Öffnungszeitengesetz (ÖZG) gilt für Läden und sonstige Verkaufsstellen von Unternehmen, die der Gewerbeordnung unterliegen und die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sind. Grundsätzlich regelt das ÖZG, wann an Werktagen geöffnet sein kann
- Montag bis Freitag darf von 6 bis 21 Uhr und Samstag von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gesamtoffenhaltezeit darf 72 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden. Es dürfen aber keine weiteren Kunden nach Ende der Öffnungszeiten die Betriebsstätte betreten.
Branchen mit Sonderregelungen
- Bäckereibetriebe: dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr geöffnet sein;
- Süßwarengeschäfte: dürfen an Samstagen bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen im jeweils erforderlichen Ausmaß geöffnet sein;
- Naturblumengeschäfte: dürfen an Samstagen bis 19.30 Uhr geöffnet sein und an sechs Sonn- oder Feiertagen jährlich (nach freier Wahl) bis 17 offenhalten;
- Souvenirhandel: darf sonntags ohne zeitliche Beschränkung offenhalten.
Ausnahmen vom Gesetz
Folgende Verkaufstätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des ÖZG generell ausgenommen:
- Tankstellen: dürfen vorverpackt gelieferte Lebensmittel, Futtermittel für Heimtiere, löslichen Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen, Getränke (Kleinmengen), Waren des üblichen Reisebedarfs, Grillkohle, Kfz-Ersatzteile und -Pflegemittel verkaufen (max. 80m² Verkaufsfläche).
- Verkaufsstellen auf Autobus- und Bahnhöfen, Flughäfen, Schiffslandeplätzen: dürfen Lebensmittel, Reiseandenken und notwendigen Reisebedarf verkaufen (max. 80m² pro Verkaufsfläche). Größere Verkaufsstellen, die am 1. August 2003 bestanden haben, dürfen weiter betrieben werden.
- Verkaufsstellen in Theatern, Museen, Kinos, Kongressgebäuden, Sportplätzen: dürfen bestimmte Lebensmittel bzw. Waren mit Bezug zum Veranstaltungsort verkaufen.
- Sonderregelungen gibt es auch für den Prater, Campingplätze, Sommerbäder und Ausflugsgebiete für bestimmte Artikel, sowie für den Straßenhandel und das Feilbieten im Umherziehen.
Verkauf durch Automaten
Der Automat selbst unterliegt keinen gesetzlichen Öffnungszeiten und könnte theoretisch rund um die Uhr betrieben werden. Einschränkungen der Automaten-Betriebszeiten können sich allerdings ergeben, wenn der Ort, an dem der Automat aufgestellt ist, nicht permanent zugänglich ist. Automaten in der Betriebsstätte eines anderen Unternehmens können z.B. nur zu dessen Betriebszeiten aufgesucht werden.
Bei der Gewerbeausübung mittels Automaten sind Sonderbestimmungen der Gewerbeordnung (z.B. zur Abgabe von Alkohol oder Arzneimitteln und Heilbehelfen) zu beachten).