Geschäftsführer
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Der handelsrechtliche Geschäftsführer

Der handelsrechtliche Geschäftsführer (GF) ist das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er führt die Geschäfte im Innenverhältnis

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Aktualisiert am 14.09.2024

Unterscheidung handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer

Der gewerberechtliche GF ist nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegenüber der Behörde und dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, muss der gewerberechtliche GF die Zugangsvoraussetzungen dafür erfüllen (z.B. Meister- oder Befähigungsprüfung). Der gewerberechtliche GF kann, muss aber nicht gleichzeitig auch als handelsrechtlicher GF der GmbH fungieren.

Voraussetzungen für den handelsrechtlichen Geschäftsführer

Zu Geschäftsführern können nur natürliche, voll handlungsfähige Personen bestellt werden. Sie können, müssen aber nicht gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH sein. Eine Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen schließt die Tätigkeit als Geschäftsführer aus (Disqualifikation). Beispiele sind etwa Freiheitsstrafen - auch bedingt – von über sechs Monaten wegen z.B. Betrug, Untreue, Vorenthalten von SV-Dienstnehmerbeiträgen, organisierte Schwarzarbeit, betrügerische Krida, Geldwäscherei. Die Disqualifikationsgründe bleiben nach Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre lang aufrecht. Eine GmbH kann einen oder mehrere handelsrechtliche GF haben. Sollen es immer mindestens zwei sein, muss das im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine explizite Aufgabenteilung angeführt ist, führen die GF die Geschäfte gemeinsam. Auch Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Die GF sind im Firmenbuch einzutragen und müssen eine Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegen.

Bestellung und Aufgaben des GF

Der oder die handelsrechtlichen Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wenn sie selbst Gesellschafter sind. Die GmbH ist ohne Geschäftsführer handlungsunfähig, denn zu ihren Aufgaben zählen:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH,
  • geschäftsleitende Tätigkeit,
  • Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Zusendung an die Gesellschafter
  • Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag beschlossenen Anordnungen,
  • Auskunftserteilung an Gesellschafter,
  • Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen und deren Leitung,
  • Maßnahmen zur Kapitalerhaltung und Kapitalsicherung,
  • Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen der Gesellschafter,
  • Anmeldung von Änderungen bezüglich der Gesellschaft und der Gesellschafter im Firmenbuch,
  • Führung einer Beschäftigtenliste und ständige Evidenzhaltung der Beschäftigtenzahl,
  • Rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Die GF verwalten fremdes Vermögen und nehmen daher eine besondere Vertrauensstellung ein, haben aber auch eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

Haftung des Geschäftsführers

Die Geschäftsführer einer GmbH üben eine unternehmerische Tätigkeit aus, ohne jedoch das Unternehmerrisiko zu tra


gen. Sie haben aber nach gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen das Unternehmen ordentlich, gewissenhaft und fachlich einwandfrei zu führen. Das Unternehmerrisiko trifft die Gesellschaft. Daher haften die Geschäftsführer grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftung der Geschäftsführer kommt nur bei einer Pflichtverletzung in Frage. Diese Pflichten sind mannigfaltig. Eine Pflichtverletzung kann zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft, den einzelnen Gesellschaftern, den Gläubigern der Gesellschaft, den Dienstnehmern und den Mitbewerbern der Gesellschaft führen. Ist der handelsrechtliche GF gleichzeitig auch gewerberechtlicher GF, ist er zusätzlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Endigung der Tätigkeit als GF

GF können jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter abberufen werden. Dafür braucht es prinzipiell eine einfache Stimmenmehrheit, außer der Gesellschaftsvertrag schreibt eine größere Mehrheit vor. Die Geschäftsführertätigkeit endet weiters, wenn der GF verstirbt, sowie bei Vorliegen eines Disqualifikationsgrundes (Verurteilung wegen strafbarer Handlung) durch verpflichtenden Rücktritt. Das Gericht prüft in diesem Fall, ob die verurteilte Person bereits als handelsrechtlicher GF im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, fordert das Gericht die Gesellschaftauf, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen. Dafür gilt eine Frist von zwei Monaten. Danach erfolgt die Löschung des handelsrechtlichen GF von Amts wegen.