Neue Lehrlinge anmelden
Wenn neue Lehrlinge ihre Ausbildung beginnen, gibt es für den Ausbildungsbetrieb einige Meldepflichten und -fristen.
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Das Ausbildungsunternehmen ist als Lehrberechtigter für die Anmeldung seiner neuen Lehrlinge bei der Gebietskrankenkasse und bei der Berufsschule verantwortlich. Auch die Anmeldung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle der Landes-Wirtschaftskammer ist Aufgabe des Lehrbetriebs. Dabei gelten folgende Fristen:
- Anmeldung Gebietskrankenkasse:
Diese hat ausnahmslos bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen. - Anmeldung in der Berufsschule:
Der Lehrberechtigte muss jeden Lehrling binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Das Formular dafür gibt es online. - Lehrvertrag anmelden:
Vor Beginn der Ausbildung muss der Betrieb mit dem künftigen Lehrling einen Lehrvertrag abschließen - in schriftlicher Form. Dieser muss vom Lehrberechtigten und vom Lehrling unterschrieben werden. Ist dieser minderjährig, zusätzlich auch von seinem gesetzlichen Vertreter. Jeder Lehrvertrag muss sodann binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses (nicht erst nach der Probezeit) bei der Lehrlingsstelle angemeldet werden. Das erfolgt über die eService-Plattform der Lehrlingsstelle. Der Lehrvertrag wird dann von der Lehrlingsstelle protokolliert und in digitaler Form retourniert. Dabei werden üblicherweise auch der Lehrlingsausweis und das Formular zur Berufsschul-Anmeldung mit übermittelt.
Probezeit und Auflösung
Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt drei Monate. Innerhalb dieser Frist können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. Nach der Probezeit ist eine einseitige vorzeitige Lösung nur aus bestimmten Gründen möglich. Diese sind im Berufsausbildungsgesetz aufgezählt. Wird das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, muss das der Lehrherr auch unverzüglich der Krankenkasse melden. Weiters sind davon die Lehrlingsstelle und die Berufsschule zu verständigen.