Lehre
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Neue Lehrlinge anmelden

Wenn neue Lehrlinge ihre Ausbildung beginnen, gibt es für den Ausbildungsbetrieb einige Meldepflichten und -fristen.

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Aktualisiert am 10.09.2024

Das Ausbildungsunternehmen ist als Lehr­berechtigter für die Anmeldung seiner neuen Lehrlinge bei der Gebietskrankenkasse und bei der Berufsschule verantwortlich. Auch die Anmeldung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle der Landes-Wirtschaftskammer ist Aufgabe des Lehrbetriebs. Dabei gelten folgende Fristen:

  1. Anmeldung Gebietskrankenkasse:
    Diese hat ausnahmslos bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen.

  2. Anmeldung in der Berufsschule:
    Der Lehrberechtigte muss jeden Lehrling bin­nen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Das Formular dafür gibt es online.

  3. Lehrvertrag anmelden:
    Vor Beginn der Ausbildung muss der Betrieb mit dem künftigen Lehrling einen Lehrvertrag abschließen - in schriftlicher Form. Dieser muss vom Lehrberechtigten und vom Lehrling un­terschrieben werden. Ist dieser minderjährig, zusätzlich auch von seinem gesetzlichen Ver­treter. Jeder Lehrvertrag muss sodann binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnis­ses (nicht erst nach der Probezeit) bei der Lehrlingsstelle angemeldet werden. Das erfolgt über die eService-Plattform der Lehrlingsstelle. Der Lehrvertrag wird dann von der Lehrlingsstelle protokolliert und in digitaler Form retourniert. Dabei werden üblicherweise auch der Lehrlingsausweis und das Formular zur Berufsschul-Anmeldung mit übermittelt.