Ausländerbeschäftigung: Das Ersatzkraftverfahren
Soll ein Drittstaatangehöriger in Österreich beschäftigt werden, wird oft zuerst geprüft, ob im Inland gleich qualifizierte Arbeitnehmer für den Job zur Verfügung stehen.
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Will ein Unternehmen einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat in Österreich beschäftigen und beantragt für ihn eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselarbeitskräfte oder eine Blaue Karte EU, so ist das Arbeitsmarktservice (AMS) gesetzlich verpflichtet, ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Das bedeutet: Es wird geprüft, ob für die betreffende Stelle bevorzugte oder gleich qualifizierte Arbeitskräfte aus folgenden Personengruppen zur Verfügung stehen:
- Inländer,
- EWR-Bürger,
- Bürger aus Drittstaaten mit Niederlassungsberechtigung in Österreich.
Sind beim AMS für die Stelle qualifizierte Personen als verfügbar gemeldet, so erhalten die Unternehmen ein Vermittlungsangebot für diese potenziellen Ersatzkräfte. Der Arbeitgeber muss dem AMS rückmelden, welche Ersatzkräfte sich bei ihm beworben haben und es begründen, wenn er keine der Ersatzkräfte einstellt. Dem Ersatzkraftverfahren wird das Anforderungsprofil des Arbeitgebers zugrunde gelegt. Braucht es für die Ausübung der darin beschriebenen Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation, so muss der beantragte Ausländer nachweisen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Anforderungen, die aus den betrieblichen Tätigkeiten nicht begründbar und/oder offensichtlich auf den beantragten Ausländer zugeschnitten sind, sind nicht zulässig.
Arbeitgeber muss am Verfahren mitwirken
Der Arbeitgeber muss am Ersatzkraftverfahren jedenfalls mitwirken, ansonsten erhält die von ihm beantragte ausländische Arbeitskraft nicht die angestrebte Zugangsberechtigung. Dies ist z.B. der Fall,
- wenn der Arbeitgeber die Vermittlung einer Ersatzkraft grundsätzlich ablehnt,
- wenn eine Ersatzkraft aus Gründen abgelehnt wird, die rechtlich nicht relevant oder nicht objektivierbar sind,
- wenn der Arbeitgeber die Anforderungen so formuliert, dass sie augenscheinlich auf die ausländische Arbeitskraft zugeschnitten und nicht betrieblich begründbar sind.
Die Ersatzkraftprüfung entfällt bei Beschäftigung von in Österreich Studierenden aus Drittstaaten, wenn deren Beschäftigungsausmaß 20 Wochenstunden nicht überschreitet.