Gesetzbuch Arbeitsrecht
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Job-Ausschreibung: Schadenersatz bei Nicht-Info von Teilzeitmitarbeitern

Der Nationalrat hat einen Schadenersatzanspruch für Teilzeitbeschäftigte beschlossen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht über freiwerdende Vollzeitarbeitsplätze informiert werden.

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Aktualisiert am 30.01.2024

Bereits seit 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu informieren, wenn im Betrieb Arbeitsplätze ausgeschrieben werden, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen. Dabei umfasst der Begriff „Ausschreibung” jegliche Form der externen und internen Bekanntmachung einer geplanten Besetzung. Die Information kann auch durch eine allgemeineBekanntgabe an einer geeigneten, für Teilzeitbeschäftigte  leicht zugänglichen Stelle erfolgen (z.B. Intranet, schwarzes Brett) oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel. Bei Nichtbeachtung dieser Informationsverpflichtung droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe zwischen 20 und 436 Euro.

Schadenersatzanspruch der Teilzeitbeschäftigten

Nun hat der Gesetzgeber dazu noch eine Schadenersatzregelung beschlossen: Seit 1. Jänner 2024 hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Missachtung dieser Informationspflicht einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 Euro gegen den Arbeitgeber. Das Gesetz sieht zwar keinen Zeitpunkt vor, bis zu dem der Teilzeitbeschäftigte die Information erhalten muss. Allerdings wird die Mitteilung so zeitgerecht erfolgen müssen, dass der Arbeitnehmer sich noch rechtzeitig für die Vollzeitstelle bewerben kann. Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der tatsächlichen Nachbesetzung auf die Verletzung der Informationsverpflichtung hinweist, dann kann der Arbeitgeber die Mitteilung nochnachholen und bleibt somit sanktionsfrei, solange sich der Teilzeit-Mitarbeiter noch für die Vollzeitstelle bewerben kann.