Abgabe für Werbeflächen & Beleuchtungen
Die Gebrauchsabgabe (GAG) ist auch unter dem Namen Lufsteuer. Für Werbeschilder, Beleuchtungen und dergleichen gilt: Alles, was über öffentlichem Grund hängt, oder auf diesem steht, muss bewilligt werden und ist abgabepflichtig.
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Die Gebrauchsabgabe ist eine Gemeindeabgabe, die für die Benützung des Straßenraums zu privaten bzw. gewerblichen Zwecken zu bezahlen ist. Sie fällt z.B. dann an, wenn man Kleiderständer vor dem Geschäft aufstellt, einen Schanigarten errichtet, an einem Fahrzeug vor einem Geschäft arbeitet, einen Baucontainer oder Kiosk aufstellt, Schutt im öffentlichen Raum lagert oder Werbeschilder an der Wand montiert. Für jede Nutzung sind zwei Bewilligungen nötig: Eine nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG). Beide werden von der zuständigen Behörde in einem Bescheid ausgestellt. Die Abgabenhöhe ist sehr unterschiedlich und zum Teil auch nach Zonen gegliedert. Manche Nutzungen sind abgabenfrei, aber dennoch anzeigepflichtig.
Behörden kontrollieren
Die Einhaltung der Regeln wird von der Stadt Wien regelmäßig kontrolliert. Überprüft wird bei allen Geschäften, ob für die Gegenstände am bzw. vor dem Geschäft eine Bewilligung erteilt ist. Die Experten der WK Wien empfehlen, zu prüfen, ob alle „Sachen” bewilligt sind. Wenn das der Fall ist, sollten die - aufbewahrungspflichtigen - Bescheide der MA 46 den kontrollierenden Beamten vorgelegt werden. Wurde auf den Antrag für Werbeschilder, temporär angebrachte Lichterketten, Scheinwerfer oder die Warenausräumung vergessen, sollte man der Aufforderung der MA 46 nachkommen und eine neue Bewilligung einholen.
Strafen bei Nicht-Genehmigung
Es kann dabei auch vorkommen, dass die Behörde für das laufende und frühere Jahre (maximal fünf Jahre) die Abgabe nachverrechnet, was teuer werden kann. Wichtig: Auch wenn Sie die fehlenden Bewilligungen beantragen und für die fünf vorangegangenen Jahre die Gebrauchsabgabe nachgezahlt haben, hebt die Stadt Wien Monate später trotzdem eine empfindliche Strafe ein. Das böse Erwachen kann auch dann kommen, wenn die montierten Werbungen oder Geräte so nicht bewilligt werden können. Wenn zu viele Schilder an der Fassade oder diese nicht im Nahebereich des Geschäfts hängen (z.B. im 1. Stock), kann es Probleme mit der Bewilligung geben. Dann kann es sogar sein, dass man die bereits montierten Gegenstände anpassen oder gar demontieren muss.
Werbeständer, A-Ständer verboten
So wirksam solche „Kundenstopper” auch sein mögen, in Wien sind sie verboten. Dafür gibt es seit 1980 eine eigene Verordnung, die das Aufstellen von A-Ständern, Dreieckständern, Beachflags etc. auf Gehsteigen und Plätzen in Wien untersagt. Illegal aufgestellte Werbeschilder werden von der Stadt Wien regelmäßig kostenpflichtig entfernt.