Sparte Handel

Die umsatzsteuerliche Plattformhaftung in Österreich

Information für Händler

Lesedauer: 3 Minuten

Um den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel zu unterbinden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen zu schaffen wurde in Österreich ab 01.01.2020 mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 die umsatzsteuerliche Plattformhaftung eingeführt. Eine sehr ähnliche Haftungsregelung wurde bereits in Deutschland ab 01.01.2019 und in Großbritannien ab 2016 eingeführt.


Tipp:
Näheres über die deutsche Haftungsregelung finden Sie auf unserer Seite Plattformhaftung in Deutschland.

Die umsatzsteuerliche Plattformhaftung in Österreich sieht eine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflicht für Online-Plattformen. Folgende Online-Plattformen können in die Haftung genommen werden:

  1. Online-Plattformen, die nicht selbst Steuerschuldner sind, jedoch bestimmte Lieferungen über eine elektronische-Schnittstelle unterstützen (z.B. Online-Marktplätze).  
  2. Online-Plattformen, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhrversandhandel beteiligt sind. Als beteiligt gelten Online-Plattformen dann, wenn sie über ihre Plattform potenzielle Kunden in den Webshop oder auf die Webseite des Lieferanten leiten und für ihre Leistung ein „Vermittlungsentgelt“ erhalten. Die Haftung greift aber nur dann, wenn die Umsätze der Lieferanten insgesamt EUR 1 Mio übersteigen.
  3. Online-Plattformen, die an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer beteiligt sind, die durch ihre elektronische Schnittstelle unterstützt oder angebahnt wird. Zu beachten ist, dass die EUR 1 Mio Grenze auch in diesem Fall gilt.  

1. Aufzeichnungspflichten für elektronische Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 11 UStG

Die Aufzeichnungspflichten betreffen jene Online-Plattformen, die über eine elektronische Schnittstelle die Lieferungen von Gegenständen unterstützen, deren Beförderung oder Versendung in Österreich endet. Der Aufzeichnungspflicht unterliegen auch jene Online-Plattformen, die sonstige Leistungen an österreichische Nichtunternehmer ermöglichen. Nach dieser Regelung sollen Plattformbetreiber folgende Informationen aufzeichnen:

  • den Namen, die Postadresse und die E-Mail-Adresse oder Website des Leistungserbringers
  • die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Leistungserbringers (falls erhältlich)
  • die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Leistungserbringers (falls erhältlich)
  • bei Lieferungen von Gegenstände
    • eine Beschreibung der Gegenstände,
    • Entgelt bzw. Wert der Gegenstände,
    • Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet,
    • Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird, bzw. (falls nicht vorhanden) Zeitpunkt der Bestellung;
    • Falls erhältlich, einmalige vergebende Transaktionsnummer;
  • bei sonstigen Leistungen:
    • Beschreibung der sonstigen Leistung,
    • Entgelt bzw. Wert der sonstigen Leistung,
    • Information zur Festlegung des Ortes der Ausführung der sonstigen Leistungen,
    • Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird, bzw. (falls nicht vorhanden) Zeitpunkt der Bestellung;
    • Falls erhältlich, einmalig vergebende Transaktionsnummer

Im Fall einer Vermietung über eine Online-Schnittstelle sind folgende Informationen zusätzlich aufzuzeichnen:

  • Beschreibung der sonstigen Leistung
  • Aufenthalts- bzw. Mietdauer
  • Anzahl der Personen, die übernachten oder der gebuchten Betten
  • Postadresse des Grundstücks 

Die Aufzeichnungspflicht sieht vor, dass bei einem Gesamtwert der Umsätze über EUR 1 Mio. pro Kalenderjahr die Aufzeichnungen ohne Aufforderung bis zum 31.1. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln sind. Alle anderen Plattformen, bei denen die aufzuzeichnenden Umsätze unter EUR 1 Mio betragen, müssen nur auf Verlangen der Finanzbehörde diese elektronisch übermitteln. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. 

2. Haftung für elektronische Schnittstellen bei Sorgfaltsverletzung gemäß § 27 UStG

Bei Verletzung der obigen Aufzeichnungspflichten und der damit verbundenen Sorgfaltspflichtverletzung haften die Plattformen für die aus den aufzuzeichnenden Umsätze.

Die Plattformen haften in folgenden Fällen:

  • Wenn die zu aufzuzeichnenden Umsätze mehr als EUR 1 Mio. im Kalenderjahr betragen und keine Aufzeichnungen geführt werden oder rechtszeitig an das zuständige Finanzamt übermittelt werden (gilt für Umsätze nach dem 31.12.2019)
  • Wenn die zu aufzuzeichnenden Umsätze mehr als EUR 1 Mio. im Kalenderjahr betragen und die gewerblichen Nutzer (z.B. Marktplatzhändler) bestimmte Schwellenwerte überschreiten (sonstige Leistungen: EUR 35.000, Lieferungen: EUR 10.000) und die Plattform weder eine inländische UID noch andere Nachweise erhält, die nachweisen, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. (gilt bei sonstigen Leistungen für Umsätze nach dem 31.12.2019 bzw. bei Lieferungen für Umsätze nach dem 31.12.2020)

Exkurs: Plattformschuldnerschaft auf EU-Ebene ab 01.01.2021

Ab den 01.01.2021 werden elektronische Schnittstellen (z.B. Online-Marktplätze) für Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten, deren Einzelwert EUR 150 nicht übersteigen, und für innergemeinschaftliche Lieferungen, die durch einen Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, zum Steuerschuldner.  Die speziellen Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs. 11 UStG sind für diese Umsätze nicht mehr notwendig. 

Stand: 11.02.2020

Weitere interessante Artikel
  • Illustration mehrerer Personen um Tisch sitzend und stehend
    Kollektivvertrag für Handelsangestellte 2024 – Empfehlung zur Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Die Bundessparte Handel als Schnittstelle für Österreichs Händler zu Amazon
    Weiterlesen