Zum Umgang mit Anfragen zu Emissionen mit Verweis auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Welche Informationen werden von den Handelsunternehmen verlangt?
Lesedauer: 11 Minuten
Emissionsanfragen an die Handelsunternehmen häufen sich - oft mit Verweis auf die CSRD. Diese Anfragen beziehen sich teilweise nicht mehr nur auf die Produkte, sondern auch auf Nachhaltigkeitsaktivitäten der Unternehmen selbst.
In folgender Tabelle findet sich eine Auflistung der bisher bekannten, bei Mitgliedern angefragten Themen im Zusammenhang mit der CSRD oder eigenen, durch das anfragende Unternehmen festgelegten Kennzahlenerhebungen.
Anfragen im Zusammenhang der CSRD
Anfrage | Erläuterung | Anmerkung |
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Product Carbon Footprint (PCF) | Beim PCF handelt es sich um die Summe aller Emissionen, die einem Produkt durch Herstellung (inkl. eingesetzter Materialien) und Transport bis zum Endkunden (cradle-to-gate) bzw. sogar etwaige Emissionen durch Produktnutzung und Entsorgung (cradle-to-grave) zuzuschreiben sind. Die Angaben sind üblicherweise in gCO2eq oder kgCO2eq und müssen über entsprechende Modelle berechnet werden. | Diese Information kann nur der Hersteller des Produkts bereitstellen, da nur diesem alle Informationen vorliegen. Achtung: Die Angabe ist für KMUs nicht gesetzlich verpflichtend. Empfehlung: |
Corporate Carbon Footprint (CCF) | Beim CCF handelt es sich um die Summe aller Emissionen (Scope 1, 2 und 3), die einem Unternehmen durch seine Tätigkeiten zuzuschreiben sind. Scope 1 und 2 betrachten hierbei solche Emissionen aus Treibhausgasen (THG), die von dem Unternehmen durch z.B. Verbrennungsprozesse, Energieverbrauch und Leckagen selbst verschuldet werden. Diese lassen sich leicht(er) mittels Abrechnungen und öffentlichen tools berechnen. Scope 3 bezieht sich auf all jene Emissionen entlang der Wertschöpfungskette. Diese sind oft nur umständlich erhebbar. Auch ein nicht-produzierendes, oder an seinem Standort eingemietetes KMU verfügt über Aktivitäten, denen THG-Emissionen zugeordnet werden können. Die Angaben sind üblicherweise in kgCO2eq oder tCO2eq. | Hierzu kann eine erste Abschätzung mit den von der WKÖ zur Verfügung gestellten Kalkulationstools wie dem "Klimaportal" oder dem "Klimabilanztool" durchgeführt werden – zumindest für die Emissionen der Scopes 1 und 2. Auch Banken bedienen sich bei Kreditanfragen immer mehr erster einfacherer Emissionsrechnungen (wie z.B. im ESG DataHub der OeKB zu finden). Die Ergebnisse können hierbei von einander abweichen − je nach gewählter Quelle der Emissionsfaktoren zur Umrechnung. Die Angabe ist für KMUs nicht gesetzlich verpflichtend. Empfehlung: |
Weitere Detailfragen zu den Produkten (relevant, wenn PCF nicht verfügbar ist)
Anfrage | Erläuterung | Anmerkung |
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Emissionsfaktor Produktmaterial | Um die Emissionen zu kalkulieren, ist die Wahl der Faktoren zur Umrechnung ausschlaggebend. Bei einem Produkt, das rein (oder mehrheitlich) aus einem einzigen Material besteht kann es Sinn machen, nach einem gängigen/adäquaten Faktor zu fragen, um
Oft sind materialspezifische Emissionsfaktoren nur aus lizenzgeschützten Datenbanken erhältlich. Zu beachten: Die Angaben sind üblicherweise in gCO2eq/spezifischer Einheit des Materials. | Diese Information kann von einem Produzenten gegeben werden, sofern sich dieser bereits mit seinen Emissionen befasst hat. Achtung: Wurde ein PCF zur Verfügung gestellt, genügt nach GHG Protocol die Bekanntgabe der Faktorenquellen – die Faktoren müssen nicht offen kommuniziert werden. Die Angabe ist für KMUs nicht gesetzlich verpflichtend – bei komplexen Produkten bestehend aus mehreren Materialien ist diese Angabe sogar fraglich. Empfehlung: Hier hilft eine genauere Abstimmung mit der anfragenden Stelle. Wenn Sie sich unsicher sind, hilft Ihnen Ihre Landesstelle weiter und kann Sie bei Bedarf an entsprechende Beratungsunternehmen weiterleiten. |
Materialgewicht oder andere Dimensionen des Produkts | Spezifika zu den Produktdimensionen werden im Kontext der zuvor aufgelisteten Frage nach dem/n Emissionsfaktor/en gestellt, um eine PCF-Kalkulation selbst durchzuführen, oder einen gelieferten PCF zu kontrollieren. Liegt kein PCF vor, so hat das anfragende Unternehmen mit einer Aufschlüsselung der Materialien und jeweiligen Mengen zumindest einen Anhaltspunkt zur Kalkulation. Diese ist auch ohne Bekanntgabe eines zugehörigen Emissionsfaktors hilfreich. Die Angaben sind materialspezifisch und können z.B. Gewichtsangaben (g, kg, t etc.) oder Voluminaangaben (Liter, m³ etc.) sein. | Informationen zu Bestandteilen und Mengen sind den Detailinformationen bzw. den Datenblättern zu entnehmen (und sollten künftig auch Element des Digitalen Produktpasses – DPP sein). Wurden diese Informationen nicht mitgeliefert, so kann nur der Hersteller diese Frage beantworten. Empfehlung: Hat dieser bereits einen PCF übermittelt, dient diese Information dem anfragenden Unternehmen rein zur Ergebnis-Kontrolle. In diesem Fall ist mit der anfragenden Stelle Rücksprache zur Notwendigkeit zu halten. |
Herstellungsort des Produkts | Die Angabe des Herstellungsorts gibt einen Anhaltspunkt über die angefallenen Transportwege bis zum Kunden. Diese Information fließt in eine Emissionsbetrachtung mit ein. Wurde also bereits ein PCF übermittelt, kann sie zur Überprüfung der Angaben dienen, oder Potential für Verbesserungen offenlegen. Im Rahmen der CSRD-Betrachtung kann die Frage nach dem Herstellungsort auch im Sinne anzunehmender Arbeitsbedingungen bei der Produktherstellung sowie bei Betrachtungen zur Ressourcenknappheit gestellt worden sein. Kann kein PCF übermittelt werden, so unterstützt diese Angabe des Weiteren die Kalkulation des anfragenden Unternehmens. Achtung: Die Angabe fordert die Nennung (mindestens) eines Landes (z.B. Deutschland, Italien, China etc.). | Wie sämtliche Produktspezifika sind dies auch Informationen, die nur dem Hersteller vorliegen. Empfehlung: Stellt die Kommunikation mit Produzenten in Drittländern ein Problem dar, wenden Sie sich auch an Ihre Landeskammer – wir bemühen uns, Sie zu unterstützen und/oder die richtigen Ansprechpersonen zu finden. |
Angaben zu Anteilen an recyceltem Material (z.B. recyceltes Plastik) im Produkt | Die Frage/n nach Recyclinganteilen im/n Produkt/en kann aus mehreren Gründen gestellt werden:
Die Angaben verlangen meist Prozent (%) oder (je nach relevanten Produktspezifika) Werte zu Mengen oder Volumina (z.B. g, kg, Liter, m³ etc.). Finden sich mehrere recycelte Materialien in einem Produkt, macht diese Angabe nur im Materialzusammenhang Sinn. | Wie sämtliche Produktspezifika sind dies auch Informationen, die nur dem Hersteller vorliegen. Empfehlung: Stellt die Kommunikation mit Produzenten in Drittländern ein Problem dar, wenden Sie sich auch an Ihre Landeskammer – wir bemühen uns, Sie zu unterstützen und/oder die richtigen Ansprechpersonen zu finden. |
Angaben zu Anteilen an recyceltem Material (z.B. recyceltem Plastik) in Verpackungen | Die Frage nach Recyclinganteilen in mitgelieferter Verpackung kann aus mehreren Gründen gestellt werden:
Die Angaben verlangen meist Prozentinformationen (%). Finden sich mehrere recycelte Materialien in einem Verpackungsmaterial, macht diese Angabe nur im Materialzusammenhang Sinn. | Hier ist zu unterscheiden, ob die Verpackung bereits mit dem Produkt vom Hersteller erworben (Fall A), oder nachträglich durch das Handelsunternehmen/KMU ergänzt wurde (Fall B). Es gilt: Im Fall B liegt die Entscheidung beim Handelsunternehmen, ob auf einen ausgewiesenen Recyclinganteil der Verpackungen geachtet wurde. Hier unbedingt selbst diese Informationen erheben und dokumentieren – am besten gleich mit der Rechnung für die Buchhaltung. Empfehlung: Stellt die Kommunikation mit Produzenten in Drittländer ein Problem dar wenden Sie sich auch an Ihre Landeskammer – wir bemühen uns, Sie zu unterstützen und/oder die richtigen Ansprechpersonen zu finden. |
Weitere Detailfragen zum Unternehmen (unterschiedlich relevant)
Anfrage | Erläuterung | Anmerkung |
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Zertifikate grüner Energien | Diese Frage kann von einem Kunden-Unternehmen aus 2 Gründen gestellt werden:
Handelt es sich bei dem angefragten Unternehmen nicht um den Produzenten des Produkts, so liegt der Grund der Anfrage rein in einer Vorgabe an den Einkauf, und nicht in einer Emissionskalkulation. | Die Verwendung grüner Energie hängt von dem gewählten Tarif ab. Sie finden diese Angaben auf der Rechnung – eine Darstellung der Stromproduktion ist in Österreich verpflichtend durch Energielieferanten anzugeben. Verfügen Sie noch nicht über einen "grünen Tarif", ist dies eine rasch umsetzbare Verbesserungsmaßnahme. Die Angabe ist für KMUs (noch) nicht gesetzlich verpflichtend. Empfehlung: Handelt es sich beim angefragten Unternehmen um ein solches, das rein eingemietete Infrastruktur nutzt und keinen Einblick in die Energieabrechnungen hat, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. |
Energie-Eigenproduktion | Bei dieser Frage wird erhoben, wie viel von der vom angefragten Unternehmen genutzten Energie selbst produziert wird.
Diese Frage steht üblicherweise im Zusammenhang mit einer Vorgabe an den Einkauf. Je nach Fragestellung kann diese Frage mit ja oder nein – bzw. auch mit konkreterer Angabe der Energieproduktionsform beantwortet werden müssen. | Nutzen nur Sie einen Standort, wissen Sie über bestehende Eigenproduktionen Bescheid. Die Angabe ist für KMUs nicht gesetzlich verpflichtend Empfehlung: |
(zertifiziertes) Umwelt-Managementsystem | Es besteht die Möglichkeit, zu verschiedenen Themen (Qualität, Arbeitssicherheit, IT-Sicherheit, Umwelt, Energie etc.) anhand ISO-Standards einen zertifizierbaren Arbeits- und Dokumentationsprozess in einem Unternehmen zu implementieren. Expliziter Inhalt eines Umweltmanagementsystems (kurz UMS) ist die Erfassung und Bewertung umweltrelevanter Daten (z.B. Energie- und Abfalldaten), eine regelmäßige Bewertung und ein daraus resultierender kontinuierlicher Verbesserungsprozess. Wird nach einer bestehenden Zertifizierung gefragt, basiert dies in den meisten Fällen auf unternehmensinternen Vorgaben, die der Einkauf erhalten hat. Üblicherweise sind die folgenden Antwortmöglichkeiten zugeordnet:
| Weder die Angabe, noch die Implementierung eines UMS ist für KMUs gesetzlich verpflichtend – jedoch können große Unternehmen ein zertifiziertes UMS als Voraussetzung für die (Fortsetzung der) Geschäftsbeziehungen intern festgelegt haben. Empfehlung: Weitere Informationen zu Umweltmanagementsystemen, ISO 14001, EMAS
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(zertifiziertes) Energie-Managementsystem | Es besteht die Möglichkeit, zu verschiedenen Themen (Qualität, Arbeitssicherheit, IT-Sicherheit, Umwelt, Energie etc.) anhand ISO-Standards einen zertifizierbaren Arbeits- und Dokumentationsprozess in einem Unternehmen zu implementieren. Expliziter Inhalt eines Energiemanagementsystems (kurz EnMS) ist die Erfassung und Bewertung energierelevanter Daten sowie ein daraus resultierender kontinuierlicher Verbesserungsprozess. Wird nach einer bestehenden Zertifizierung gefragt, basiert dies in den meisten Fällen auf unternehmensinternen Vorgaben, die der Einkauf erhalten hat. Üblicherweise sind die folgenden Antwortmöglichkeiten zugeordnet:
| Weder die Angabe, noch die Implementierung eines EnMS ist für KMUs gesetzlich verpflichtend – jedoch können große Unternehmen ein zertifiziertes EnMS als Voraussetzung für die (Fortsetzung der) Geschäftsbeziehungen intern festgelegt haben. Empfehlung: Weitere Informationen über Energiemanagementsysteme nach ISO 50001 |
Maßnahmen/ Aktionspläne/ "transition plan" | In Anlehnung an die CSRD sowohl auch auf Basis interner Vorgaben können große Unternehmen nach dem Bestehen eines Aktionsplans oder "transition plan" fragen. Hierbei handelt es sich um einen unternehmensspezifischen Fahrplan, der ausgehend vom Status Quo geplante Maßnahmen und Verbesserungsschritte aufzeigt, um energieeffizienter und/oder nachhaltiger zu agieren. Diese können an Dekarbonisierungszielpfade (also einen Plan zur kontinuierlichen Reduktion der THG-Emissionen) angelehnt sein. Bei der Sammlung von Maßnahmen zur Verbesserung des Unternehmens unter Aspekten der Nachhaltigkeit bzw. einem Aktionsplan handelt es sich um ein Dokument zur Darstellung eines aktiven, gelebten Prozesses. | Weder die Angabe noch die Erstellung eines Maßnahmenplans ist für KMUs gesetzlich verpflichtend – jedoch können große Unternehmen bestehende, konkrete Überlegungen zur nachhaltigen Entwicklung eines Unternehmens als Voraussetzung für die (Fortsetzung der) Geschäftsbeziehungen intern festgelegt haben. Empfehlung: |