Sparte Handel

Update zur Energiekostenpauschale

Lesedauer: 1 Minute

15.03.2024

Es gibt Neuigkeiten hinsichtlich der Vorgehensweise bei Förderanträgen zur Energiekostenpauschale 1 für den Förderzeitraum 2022. Zusätzlich gibt es auch Neuigkeiten zu der Energiekostenpauschale 2 für den Förderzeitraum 2023. Diese betreffen Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 400.000.

Energiekostenpauschale 1 (Förderzeitraum 2022):

Die Bundessparte konnte erreichen, dass nun eine Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) geplant ist. Diesbezüglich hat der Wirtschaftsausschuss zur Sanierung des Themas unechte Umsatzsteuerbefreiung bereits grünes Licht gegeben (siehe https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2024/pk0212). D

urch die Änderungen soll auch eine Förderung der unecht umsatzsteuerbefreiten Unternehmen bei der Energiekostenpauschale ermöglicht werden. Die geplanten Änderungen betreffen einerseits die Energiekostenpauschale 1 (Förderzeitraum 2022) und andererseits die Energiekostenpauschale 2 (Förderzeitraum 2023).

Durch die Antragsmöglichkeit für das Jahr 2022 können auch diejenigen, die wegen einer unechten Umsatzsteuerbefreiung abgelehnt wurden, neuerlich einen Antrag einreichen.

Energiekostenpauschale 2 (Förderungszeitraum 2023):

Des Weiteren hat der Wirtschaftsausschuss auch für die lange erwartete Energiekostenpauschale 2 für den Förderzeitraum 2023 grünes Licht gegeben.

Es freut uns, dass der Einsatz der Bundessparte Handel in dieser für unsere Mitglieder wichtigen Angelegenheit erfolgreich war und wir die in Aussicht gestellten Änderungen mit Ihnen teilen können.

Da diese Änderungen jedoch noch einen Gesetzgebungsprozess (mit anschließender Präzisierung durch eine Richtlinie) durchlaufen müssen, wird es noch dauern, bis die Änderungen vollzogen sind. Sobald es eine Gesetzesänderung gibt, werden wir darüber selbstverständlich im Newsletter berichten.

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