Holzwürfel mit Lettern Steuern sind auf einem Haufen verschiedener Euro Münzen und Euro Geldscheinen platziert
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Ungarn verhängt Sonder­steuern für Unternehmen in zahlreichen Branchen

Die Sondersteuern für Banken, Versicherungen, Mineralölhersteller und LEH bleiben auch 2025 in Kraft

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Ungarn Nahrungsmittel/Softdrinks Banken/Versicherungen

Am 24. Mai 2022 hat sich die ungarische Regierung konstituiert und wegen der Kriegssituation in der Ukraine gleichzeitig eine Notstandslage verhängt.

Die wichtigsten Ziele der ungarischen Regierung sind die Aufrechterhaltung der staatlich regulierten Verbraucherenergiepreise und Investitionen in die Landesverteidigung.

Aus diesem Grund wurden zwei Fonds ins Leben gerufen: den Fond zur Verteidigung der niedrigen Haushaltsbetriebskosten und den Heimwehrfond.

Diese Fonds sollen aus den Sondersteuern finanziert werden. 

Die genauen Details zu den Sondersteuern wurden am 4. Juni 2022 mit der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 veröffentlicht. Die meisten Bestimmungen sind am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Diese Regierungsverordnung wurde seither mehrmals modifiziert, die letzte Änderung erfolgte am 21.11.2024 mit der Regierungsverordnung 356/2024. (XI. 21.), in der über die Verlängerung bzw. Aussetzung der einzelnen Sondersteuern entschieden wurde.

Die Sondersteuer wurde fälschlicherweise als „Extragewinnsteuer“ begründet, wobei die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht der Gewinn, sondern in den meisten Fällen die Nettoumsätze sind.

Ab 2025 werden folgende Sondersteuern nicht mehr erhoben:

  • zusätzliche Sondersteuer für Mineralölhersteller (die Sondersteuer für Brent-Ural-Preisdifferenz bleibt weiterhin bestehen),
  • Sondersteuer für Erzeuger von erneuebarer Energie,
  • Sondersteuer für Regelreserveanbieter,
  • Sondersteuer für Pharmahersteller und Pharmahändler
  • Sondersteuer für Bergbauunternehmen

Folgende Sondersteuern bleiben jedoch auch 2025 in Kraft:

1. Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Kreditinstitute und Finanzuntermehmen laut Gesetz Nr. CCXXXVII von 2013 müssen seit 2022 eine Sondersteuer abführen. Diese Verpflichtung wurde mit der Regierungsverordnung 356/2024 (XI.21.) für 2025 weiter verlängert. 

Für 2025 wurde mit der Regierungsverordnung 356/2024 (XI.21.) folgende Steuerbemessungsgrundlage definiert:

  • Gewinn vor Steuern, der auf der Grundlage des Jahresabschlusses vom Steuerjahr 2023 ermittelt wird, abzüglich
    1. des entsprechenden Betrags für Dividenden unter dem Titel Einkünfte aus Finanzgeschäften, sofern der Betrag nicht dem Ergebnis vor Steuern als Aufwand verrechnet wird,
    2. der nicht im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit angefallenen Einkünfte aus Lieferungen und Leistungen,
  • Und zuzüglich
    1. der Sondersteuer für Finanzinstitute laut Gesetz LIX von 2016,
    2. der Finanztransaktionssteuer gemäß Gesetz CXVI von 2012 und
    3. dieser Sondersteuer.
  • Höhe der Steuer:
    • 2022: 10 %
    • Für 1.1.2023 – 30.6.2023: 8 %
    • Für 1.7.2023 – 31.12.2023: 13 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 10 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 30 % für den darüber liegenden Betrag.
    • 2024: 13% für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 20 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 30% für den darüber liegenden Betrag.
    • 2025: 7% für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage der entsprechenden Zeitperiode, der 20 Mrd. HUF nicht übersteigt, und 18% für den darüber liegenden Betrag.

Dem Regierungsbeschluss vom 8. Juli 2024 zufolge können Banken ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sondersteuer nur dann reduzieren, wenn sie ihren gesamten Bestand an Staatspapieren durch den Kauf von Staatspapieren mit einer Laufzeit nach 2029 erhöhen. Die Regierung erwartet daher, dass der Sektor statt einer Neuordnung des Staatspapierportfolios sein gesamtes Staatspapierportfolio durch den Kauf langfristiger Staatspapiere vergrößert. Um die maximal 50% Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss auch der Nominalwert des gesamten Staatspapierportfolios steigen.

2024 erwartet die Regierung von den Kreditinstuten Einzahlungen aus der Sondersteuer i.H.v. 260 Mrd. HUF.

Finanztransaktionssteuer

Ausdehnung der Finanztransaktionssteuer auf den Wertpapierhandel: Als Grundlage dient der Wert der gehandelten Wertpapiere. Wenn dieser Wert in einer ausländischen Währung angegeben ist, wird die Summe nach dem offiziellen Devisen-Tageskurs der Ungarischen Nationalbank in die ungarische Landeswährung Forint umgerechnet. Die Transaktionsgebühr für Wertpapiergeschäfte beträgt 0,45 %, ist aber mit höchstens 20.000 Forint / 51,28 Euro je Kauf gedeckelt. Seit 19. Juli 2022 sind auch diejenige Personen für die Zahlung der Finanztransaktionssteuer verpflichtet, die in Ungarn Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung anbieten. Diese Personen müssen sich zudem vorab bei der Ungarischen Steuerbehörde registrieren.

Zusätzlich zur Erhöhung der derzeit geltenden Finanztransaktionssteuer wurde seit dem 1. Oktober 2024 eine zusätzliche Steuer für Umtauschtransaktionen eingeführt, die zusätzlich zur aktuellen Transaktionssteuer für die betreffenden Transaktionen zu entrichten ist.

  • Wenn eine Transaktion den Umtausch (Konvertierung) zwischen verschiedenen Währungen (einschließlich Währungsswap-Transaktionen) beinhaltet, unterliegt diese Transaktion laut Entscheidung einer höheren Verpflichtung zur Zahlung von Transaktionsgebühren.
  • Die Höhe der Zusatzsteuer beträgt – zusätzlich zur allgemeinen Transaktionssteuer – 0,45 Prozent pro Transaktion, mit einem Grenzwert von 20.000 HUF.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen wird diese zusätzliche Gebühr für Transaktionen zwischen Konten einer inländischen natürlichen Person oder eines Firmenkunden bei demselben Zahlungsdienstleister sowie für Zahlungsvorgänge erhoben, die auf das Konto von Finanz- und Investmentgesellschaften sowie Investmentfondsmanagern durchgeführt werden, gilt jedoch nicht für Bankkartenytransaktionen.

Insgesamt könnten die Staatseinnahmen aus der zusätzlichen Transaktionssteuer im Jahr 2024 7 Mrd. HUF und im Jahr 2025 30 Mrd. HUF betragen.

Von der Finanztransaktionssteuer ausgenommen sind die Geschäfte des ungarischen Schatzamtes und der ungarischen Post sowie von Privatpersonen (außer in der Eigenschaft als Einzelunternehmer) in einem Wert von höchstens 50.000 Forint pro Kauf.

Es werden auch zwei Preisstopps bei Privatkunden eingeführt:

  • Bankkartengebühr: bei Touch-Bankkarten max. 500 HUF pro Jahr, bei anderen Bankkarten max. 800 HUF pro Jahr
  • Gebührenerhöhungsstopp für Gebühren, Kosten und andere Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit privaten Zahlungskonten: Demnach dürfen Finanzdienstleister bis zum 31. Dezember 2024 bei Privatkunden weder direkt noch indirekt einseitige Gebührenerhöhungen für Bankkonten durchführen. Dieses Verbot gilt für alle Gebühren im Zusammenhang mit Zahlungskonten und gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

2. Versicherungen

Versicherungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 - über die Versicherungsteuer – werden auch 2025 mit der Sondersteuer belastet.

Steuerbemessungsgrundlage:

  1. Summe der Versicherungsprämien aus Versicherungsleistungen gemäß Gesetz Nr. CII von 2012 (Kaskoversicherung, Sach- und Unfallversicherung bzw. gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung)
  2. Summe der Versicherungsprämien aus Lebensversicherungen (gemäß Anlage Nr. 2 des Gesetzes Nr. LXXXVIII von 2014 - über die Versicherungstätigkeit)
  • Höhe der Steuer für 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024:
    • Buchstabe a:
      • Unter 2 Mrd. HUF 2%
      • Zwischen 2 Mrd. HUF und 36 Mrd. HUF 4%
      • Über 36 Mrd. HUF 12%
    • Buchstabe b:
      • Unter 2 Mrd. HUF 1%
      • Zwischen 2 Mrd. HUF und 36 Mrd. HUF 1,5%
      • Über 36 Mrd. HUF 5%

  • Höhe der Steuer für 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025:
    • Buchstabe a:
      • Unter 48 Mrd. HUF 3%
      • Über 48 Mrd. HUF 14%
    • Buchstabe b:
      • Unter 48 Mrd. HUF 2%
      • Über 48 Mrd. HUF 6%

Die Sondersteuer muss bis zum 31. Januar und 31. Juli auf der Grundlage der Prämieneinnahmen des Vorjahres in zwei gleichen Raten für dieses und das nächste Jahr ermittelt und abgeführt werden.

3. Mineralölhersteller

Mineralölhersteller sind für die Steuerjahre 2022-2025 verpflichtet, die Sondersteuer durch Selbstversteuerung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

  • Steuerbemessungsgrundlage: Preisdifferenz zwischen dem Einkaufspreis von (billigerem) russischem Rohöl und dem Weltmarktpreis von russischen Erdöl laut Platts Crude Oil Marketwire Brent (Mid-Wert, in USD pro Barrel) reduziert um 7,5 USD / Barrel (ab 1. August 2024 um 5 USD / Barrel)
  • Höhe der Steuer: 95 %

Die erste Rate für die Zeit von 1.1.2022 bis 1.7.2022 muss bis zum 20. September 2022, die weiteren Einzahlungen jeweils bis zum 20. Tag des Monats monatlich ermittelt, erklärt und abgeführt werden.

4. Einzelhandel

Im Einzelhandel wurde die neue Sondersteuer in Form einer Erhöhung der aktuell bestehenden Sondersteuer für das Einzelhandelsgewerbe eingeführt.

Für 2022 mussten die Einzelhandelsunternehmen – zusätzlich zu der jährlichen Steuerlast - 80 % der Sondersteuer des letzten Jahres (2021) bis 30. November 2022 entrichten.

Die Staffelung sah 2023 folgendermaßen aus, wobei die Bemessungsgrundlage weiterhin der Nettoumsatz ist:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: statt 0,1 % -> 0,15 %
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: statt 0,4 % -> 1 %
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 2,7 % -> 4,1 %

Für 2024 gibt es eine weitere Erhöhung in der höchsten Steuerkategorie. Diese Steuerkategorien bleiben auch für 2025 in Kraft:

  • Umsatz bis 500 Mio. HUF ist von der Sondersteuer weiterhin befreit.
  • für den Umsatz über 500 Mio. HUF bis 30 Mrd. HUF: 0,15%
  • für den Umsatz über 30 Mrd. HUF bis 100 Mrd. HUF: 1%
  • für den Umsatz über 100 Mrd. HUF: statt 4,1% -> 4,5%

Für Unternehmen, welche Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge betreiben, wurde seit 3. November 2023 eine neue Steuerkategorie geschaffen. Daher sind für diese Unternehmen im Steuerjahr 2024 und 2025 folgende Steuersätze anzuwenden:

a) 0 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der aus dem Nettoumsatz der Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge stammt und 500 Mio. HUF nicht übersteigt,
b) 3 Prozent für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der aus dem Nettoumsatz der Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge stammt und der 500 Mio. HUF übersteigt.

Wenn das Unternehmen sowohl allgemeine Einzelhandelstätigkeit, als auch Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen betreibt, dann setzt sich die Steuer folgenderweise zusammen: der Steuerbetrag aus der allgemeinen Einzelhandelstätigkeit multipliziert mit dem Quotienten des Nettoumsatzes aus Tätigkeiten ohne den Einzelhandelsverkauf von Kraftfahrzeugkraftstoffen und der Nettoumsatzerlöse des Steuerjahres der allgemeinen Einzelhandelstätigkeit erhöht um den Steuerbetrag für die Einzelhandelstätigkeit mit Kraftstoffen.

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Stand: 25.11.2024