Sonstiges
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Tombola
Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck
Tombolaspiele sind Lotterien ohne Erwerbsabsicht des Veranstalters. Diese unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn das zusammengerechnete Spielkapital des Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und solange mit der Ausspielung keine persönlichen Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Die gesetzliche Grundlage für Tombolaspiele findet sich im Glücksspielgesetz.
Beträgt das Spielkapital bei Tombolaspielen, Juxausspielungen und Glückshäfen mehr als 4.000 Euro aber weniger als 15.000 Euro kann der Bund sein Recht zur Durchführung an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und mit den Veranstaltungen keinen Erwerbszweck verfolgen, übertragen.
Beträgt das Spielkapital von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen, Juxausspielungen und Glückshäfen mehr als 15.000 Euro kann der Bund sein Recht zur Durchführung nur an juristische Personen übertragen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
Bestimmung der Durchführung
Tombolakarten dürfen nur im Wirkungskreis der Bewilligungsbehörde und nur während eines Monats vor der Ziehung verkauft werden
Lose für Juxausspielungen und Glückshäfen dürfen nur während der Dauer der Veranstaltung verkauft werden, längstens jedoch einen Monat.
Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen und Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer mindesten 1% der aufgelegten Spielanteile zu betragen. Der Gesamttrefferwert ist der Wert aller Preise, die man gewinnen kann. Dieser muss bei Lotterien ohne Erwerbszweck mindestens ein Viertel des Spielkapitals betragen.
Die Frist zur Einlösung der Gewinne bei Nummernlotterien beträgt zwei Monate nach Ziehung; bei Tombolaspielen, Juxausspielungen und Glückshäfen muss der Gewinn vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages eingelöst werden. Wird der Gewinn nicht rechtzeitig eingelöst, verfällt er zugunsten des Ausspielungszweckes
Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln.
Die Bewilligungsbehörde kann anordnen, dass die Ziehung im Beisein eines Aufsichtsorgans statt zu finden hat. Die Kosten trägt der Veranstalter.
Die Ziehung bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen über 4.000 Euro ist zudem sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter.
Der Veranstalter muss über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinertrages binnen drei Monaten nach der Ziehung eine Abrechnung erstellen. Diese ist durch einen vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
Bein Glückshäfen, Tombolaspielen und Juxausspielungen ist der Bewilligungsbehörde binnen vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.
Abfallwirtschaft
Jeder Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
Meldepflichten
Jeder Abfallerzeuger bei dem gefährliche Abfälle (Batterien, Fettabscheiderinhalte, etc.) wiederkehrend und mindestens einmal jährlich anfallen, hat dies elektronisch unter www.edm.gv.at zu melden.
Aufzeichnungspflichten
Für Gastronomiebetriebe besteht - getrennt für jedes Kalenderjahr - eine fortlaufende Aufzeichnungspflicht hinsichtlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen.
- Abfallart: Mittels Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls ist eine Spezifikation vorzunehmen.
- Abfallmenge: Durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm.
- Abfallherkunft: Für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des Standortes (Absendeort der Abfälle).
- Abfallverbleib: Angabe des Übernehmers sowie das Datum der Übergabe.
Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein und sind formfrei, getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern zu führen.
Die Aufzeichnungen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden und sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Bei Siedlungs-/Hausabfällen (dazu gehören alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle eines Betriebes, soweit diese mit Hausmüll vergleichbar sind, durchschnittlich ein Volumen von 240 Litern pro Woche haben und ihre Erfassung über das ortübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist), die über die kommunale Sammlung entsorgt werden, muss die Aufzeichnungspflicht Angaben hinsichtlich
- Art (Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls ist eine Spezifikation vorzunehmen),
- Übernehmer,
- Anzahl und Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
- Abhol- und Anlieferungsintervall
enthalten.
Gefährliche Abfälle/Speisefette und -öle
Gefährliche Abfälle, wie z.B. Batterien, Fettabscheiderinhalte aber auch Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und zu verwahren und einem hierzu berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
Bei der Übergabe gefährlicher Abfälle an eine andere Person muss Art, Menge, Herkunft und Verbleib sowie Identifikationsnummer in einem Begleitschein deklariert werden.
Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährliche Abfälle“ und durch die Vergabe einer einmaligen Begleitscheinnummer zu kennzeichnen.
Des Weiteren muss der Übergeber des Abfalls folgende Angaben machen:
- Abfallart: Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls ist eine Spezifikation vorzunehmen
- Abfallmenge: Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm
- Name, Adresse (Sitz), Absendeort und die Identifikationsnummer
- Datum des Transportbeginns und
- Name und Anschrift des Übernehmers.
Eine Durchschrift des Begleitscheins ist 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen ist der Behörde Einsicht zu gewähren.
Abfallwirtschaftskonzept
Bei Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
Das Abfallwirtschaftskonzept ist innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Betriebes oder nach Einstellung des 21. Mitarbeiters zu erstellen.
Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
- Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung aller Anlagenteile,
- Darstellung des Betriebs,
- abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
- organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
- eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
Bioabfälle
Bioabfall sind Abfälle, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden. Hierbei handelt es sich unter anderem um Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten sowie aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe.
Soweit es sich um Bioabfälle aus höchsten zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebsstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden (Eigenkompostierung).
Werden die Bioabfälle nicht durch Eigenkompostierung verwertet (weil die Menge überschritten wird), dann sind diese getrennt zu verwahren und an geeignete Sammelstellen zu übergeben.
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen werden mit Geldbuße (Strafrahmen bis zu 41.200 Euro) geahndet.