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Steuerrecht

Lesedauer: 18 Minuten

26.11.2024

Allgemeines/Definition 

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlass vom 20. Dezember 2001, Z 06 5004/10-IV/6/01 einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen, welcher ab der Veranlagung 2001 generell anzuwenden ist, erlassen. 

Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind formal auf Körperschaften in der Rechtsform des Vereines nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind aber vor allem hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen über die Begünstigungsvorschriften der Bundesabgabenordnung grundsätzlich auf alle Körperschaften anwendbar. In der Praxis hat dies insbesondere für Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechtes und Kapitalgesellschaften Bedeutung. Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind in solchen Fällen aber unter Beobachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen dieser Rechtsformen zu sehen. (VereinsR Tz1)

Was ist ein Verein? 

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen aufgrund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. (§ 1 Vereinsgesetz 2002) 

Konkret bedeutet das, dass durch die Vereinsgründung eine juristische Person entsteht, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Somit kann ein Verein unabhängig von seinen Mitgliedern, Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Verein kann bspw. Verträge abschließen, Besitz und Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten oder Haftungen eingehen. Ein Verein darf jedoch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszweckes einsetzen. Darüber hinaus darf ein Verein keine andere Rechtsform haben, da ansonsten das Vereinsgesetz nicht anzuwenden ist. 

Wie entsteht ein Verein? 

Die Organisation des Vereins wird in den Statuten geregelt. (§ 3 Abs 2 Vereinsgesetz 2002) Die Statuten bzw. Gründungsvereinbarung sind quasi der Gesellschaftsvertrag des Vereins. In der Praxis werden mit der Gründungsvereinbarung gleichzeitig auch die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins bestellt. Die Organe des Vereins sind in der Regel die Mitglieder- bzw. Generalversammlung, das Leitungsorgan (Vorstand), das aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die Rechnungsprüfer und gegebenenfalls noch ein Aufsichtsorgan und ein Schiedsgericht.  

Damit der Verein auch tatsächlich entsteht und somit seine eigenen Rechtspersönlichkeit erhält, muss die Bildung bei der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt werden. Dieser Schritt erfolgt von den Gründern oder den bereits bestellten Organen. Die Behörde kann dann den Verein innerhalb von vier (in Ausnahmefällen sechs) Wochen untersagen. Erfolgt keine Untersagung der Behörde innerhalb dieser Frist, ist die Rechtspersönlichkeit des Vereins entstanden und er kann seine Tätigkeit aufnehmen. Vereinsbehörde ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion, in zweiter und letzter Instanz die Sicherheitsdirektion. 

Neben der Vereinsbehörde ist auch das Zentrale Vereinsregister (ZVR) von Bedeutung. Unter der Internetadresse: http://zvr.bmi.gv.at/start steht jedermann die gebührenfreie Online-Einzelabfrage eines normalen Vereinsregisterauszugs zu.

Vereinsstatuten 

Was müssen die Statuten beinhalten? 

Soll der Verein auch steuerbegünstigt betrieben werden können, müssen die Rechtsgrundlagen so verfasst sein, dass die Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung klar und eindeutig erkennbar sind. 

Folgende Punkte sind bei der Formulierung der Statuten auf jeden Fall zu beachten (§ 41 BAO): 

  • Gewinnausschluss: Bereits in den Statuten muss der Ausschluss des Gewinnstrebens verankert sein. Erfolgt das nicht, liegt ein wesentlicher Mangel der Rechtsgrundlage vor, der im Normalfall auch rückwirkend nicht saniert werden kann.
  • Begünstigter Zweck klar ersichtlich: Die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke muss ausdrücklich hervorgehen und die Betätigung auch genau umschreiben. Dabei sollte man unklare oder unbestimmte Formulierungen unbedingt vermeiden.
  • Keine Vermischung von Zweck und Mittel: Der Vereinszweck ist der Grund, warum der Verein gegründet wird, das/die Mittel ist/sind die Tätigkeiten, mit deren Hilfe man den Zweck erreichen möchte.
  • Ideelle und materielle Mittel vollständig anführen: Neben dem Zweck des Vereins sind die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks vollständig anzuführen.
    Beispiel: Ein Verein betreibt eine Warenverkaufsstelle. Diese ist als materielles Mittel zur Erreichung des (begünstigten) Zwecks zwingend in den Statuten anzuführen, da sonst keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zustehen.
  • Auflösung: Wird der Verein aufgelöst oder fällt der begünstigte Vereinszweck weg, muss in den Statuten genau geregelt sein, dass das Vereinsvermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Das wird dadurch erreicht, dass entweder ein konkreter Zweck genannt wird oder zumindest eine abstrakte Bindung für steuerlich begünstigte Zwecke vorgesehen ist. 

Was passiert bei Mängeln in den Statuten? 

Weisen die Statuten Mängel aus, so stehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen grundsätzlich nicht zu. 

Können solche Mängel durch Änderungen an den Statuten behoben werden, wirkt die Änderung nur zukünftig. Lediglich bei unwesentlichen Mängeln kann die Behörde eine Mängelbehebungsfrist gewähren, um die Mängel zu beheben. In diesem Fall bleiben die Begünstigungen auch für die Vergangenheit erhalten. 

In diesem Zusammenhang wird auf die vom BMF in den VereinsR im Abschnitt 9.1.1 publizierten "Mustervereinsstatuten", in welche sämtliche abgabenrechtlichen Erfordernissen eingearbeitet wurden, hingewiesen. 

Eine ausschließliche Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes liegt gem. §39 BAO vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 

  1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
    Von einem völlig untergeordneten Nebenzweck kann gesprochen werden, wenn die auf diesen Zweck entfallende Vereinstätigkeit nicht mehr als 10% der Gesamttätigkeit beträgt.
  2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
    Das Streben nach einer finanziellen Bedeckung sämtlicher Vereinsausgaben bzw. nach einem Gebarungsüberschuss zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungsaufgaben ist nicht begünstigungsschädlich. Werden hingegen nachhaltig Gewinne erzielt und verfügt die Körperschaft über ein unangemessen hohes Vermögen ohne, dass ein Nachweis erbracht wird für welches konkretes, gemeinnütziges Projekt die Mittel angespart werden, spricht dieser Umstand für eine “Gewinnerstrebensvermutung“, welche den Verlust der steuerlichen Begünstigung zur Folge hat.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
    Angemessene Zuwendungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner des Vereines (z.B. Arbeitslohn, Kaufpreis etc.) fallen, wie auch Zuwendungen an Mitglieder als Fördersubjekte, nicht unter dieses “Bereicherungsverbot“.
  4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratvergütung) begünstigen.
    Begünstigungsschädliche Verwaltungsausgaben (an Mitglieder oder Nichtmitglieder) sind dann gegeben, wenn sie unverhältnismäßig hoch sind.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
    Vereinsmitglieder dürfen an Werterhöhungen des Vereines nicht teilhaben. Aus diesem Grund muss bereits in den Statuten (in den Rechtsgrundlagen) klar definiert sein, wofür das Vereinsvermögen bei Beendigung der Verfolgung des begünstigten Zweckes verwendet wird. In materieller Hinsicht muss festgelegt werden, dass das verbleibende Vereinsvermögen nur für begünstigte Zwecke i.S.d. §§34ff BAO verwendet werden darf. D.h. der Nachfolgerechtsträger darf wiederum nur ein abgabenrechtlich begünstigter Rechtsträger sein.

§40 Abs.1 BAO definiert die Forderung nach einer “Unmittelbarkeit der Förderung“. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft (der Verein) die begünstigten Zwecke selbst erfüllen oder wenn dies durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist d.h. der ausführende Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen (VwGH 28.6.2012/2011/16/0142).

Keine unmittelbare Förderung liegt vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte begünstigte Zwecke finanziert (z.B. Sportplätze errichtet aber den Sportbetrieb einem anderen Rechtsträger überlässt.)

Die Satzungen (§41 BAO) und die tatsächliche Geschäftsführung (§42 BAO) müssen um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

D.h. dass für die Körperschaftsteuer die genannten Voraussetzungen während des gesamten Veranlagungszeitraumes gegeben sein müssen. Mängel in der Rechtsgrundlage (Statuten) des Vereines können erst per nächsten Veranlagungszeitraum saniert werden.

Gem. §43 BAO reicht es für alle anderen Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Lohnabgaben, etc.) wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgaben-schuld vorlagen!

Die Folgen von Satzungsmängel sind in den RZ 110ff der VereinsR geregelt.

Vereinstätigkeiten 

Vereinstätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere: 

  • Vereinnahmung von „echten“ Mitgliedsbeiträgen und Spenden
  • Kostenlose Abgabe von Informationsschriften, ohne dass damit Einnahmen im Zusammenhang stehen
  • Kostenlose Veranstaltung von Vorträgen, Kursen etc. (VereinsR Rz 460)
  • Mitgliedsbeiträge, die mit einer konkreten Gegenleistung verbunden sind, stellen „unechte“ Mitgliedsbeiträge dar. Diese Einnahmen sind der entsprechenden „betrieblichen“ Tätigkeit zuzuordnen und lösen auch Steuerpflicht aus (VereinsR Rz 339, 434). Beispiele:
    • Monatlicher Mitgliedsbeitrag für die Versorgung von Reitpferden der Vereinsmitglieder
    • Mitgliedsbeiträge für vom Verein veranstaltete Kurse und Seminare
    • Mitgliedsbeiträge an einen Flugambulanzverein
  • Gemischte Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch im Schätzwege erfolgen. (VereinsR Rz 438) 

Zuordnung von Vereinstätigkeiten

  • Vereinsbereich
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden
    • Weihnachtskartenaktion

Vermögensverwaltung 

Dazu zählt gem. §47 BAO die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung von unbeweglichem Vermögen. Bei begünstigten Vereinen sind die “Einkünfte aus der Vermögensverwaltung“ gem. §5-6 KStG 1988 in Verbindung mit §47 BAO von der Körperschaftsteuer befreit. 

Hinsichtlich der Vermögensverwaltung gilt die spezielle Liebhabereivermutung für Vereine nicht. Die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung unterliegen daher den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes. 

Zuordnung von Vereinstätigkeiten 

  • Vermögensverwaltung
    • Beteiligungen
    • Bootsanlegeplatz ohne Zusatzleistungen
    • Tennisplatzvermietung
    • Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen im Rahmen der Brauchtumspflege (z.B. Trauermusik bei Begräbnis)
    • Wissenschaftsveranstaltung 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 

Zur Zweckverwirklichung oder Mittelbeschaffung unterhalten viele Vereine einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der in §31 BAO wie folgt definiert wird: 

"Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§32 BAO) hinausgeht." 

Man unterscheidet bei Vereinen drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: 

  • unentbehrlicher Hilfsbetrieb
  • entbehrlicher Hilfsbetrieb
  • begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 

Gewinnbetriebe sind Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden. Es ist Steuerpflicht gegeben. Von einem Mischbetrieb wird gesprochen, wenn ein einheitlicher Betrieb geführt wird, der in Teilbereichen unterschiedlichen Betriebsformen zuzuordnen ist. 

Unentbehrliche Hilfsbetriebe i.S.d. §45 Abs.2 BAO könnten auch als Zweckverwirklichungsbetriebe im engeren Sinn bezeichnet werden. Sie müssen im begünstigten Zweck Deckung finden, d.h. in einem sachlichen Zusammenhang diesem Zweck dienen und nicht nur eine Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes sein. 

Die drei nachstehend angeführten, in §45 Abs.2 BAO genannten, Voraussetzungen, 

  • Einstellung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke
  • die begünstigten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein
  • es ist nur ein unvermeidbarer Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben gestattet 

müssen in ihrer Gesamtheit vorliegen. 

Die Abgabenpflicht hinsichtlich der als “unentbehrliche Hilfsbetriebe“ qualifizierten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe entfällt. 

Entbehrliche Hilfsbetriebe i.S.d. §45 Abs.1 BAO unterscheiden sich von den o.a. unentbehrlichen Hilfsbetrieben dadurch, dass sie nicht in ihrer Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt sind und die begünstigten Zwecke auch anders als durch den betreffenden Betrieb erreichbar sind. 

Zu den entbehrlichen Hilfsbetrieben zählen gem. Rz 173 des VereinsR 2001 z.B.: auch die “kleinen Vereinsfeste (VereinsRL Rz 306)“. 

Die “Zufallsgewinne“ der entbehrlichen Hilfsbetriebe sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Ein Antrag auf Befreiung dieser Gewinne von der Abgabenpflicht gem. §44 Abs.2 BAO ist nicht möglich. 

Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht wird auf die spezielle Liebhabereivermutung für gemeinnützige Vereine verwiesen. Dies bedeutet, dass sofern die o.a. Liebhabereivermutung vom Verein nicht widerlegt wird, keine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist. 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die weder unentbehrliche Hilfsbetriebe (§45 Abs.2 BAO) noch entbehrliche Hilfsbetriebe (§45 Abs.1 BAO) sind, gelten grundsätzlich als begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe. 

Auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit von Anträgen für Ausnahmen von der Begünstigungsschädlichkeit gem. §§45a und 44 Abs.2 BAO wird ausdrücklich hingewiesen. 

Ein einheitlicher d.h. unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, welcher in einem Teilbereich die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb erfüllt, aber in einem anderen materiellen Teilbereich nach dem Tätigkeitsinhalt eine begünstigungsschädliche Tätigkeit aufweist, wird gem. VereinsR Rz 165ff als Mischbetrieb bezeichnet. 

Die VereinsR (Rz 167) stellen bei der abgabenrechtlichen Behandlung der Mischbetriebe grundsätzlich auf das Verhältnis der Umsätze der Teilbereiche ab. 

Zuordnung von Vereinstätigkeiten 

  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb
    • Ballveranstaltung
    • Basare
    • Bildungsreisen
    • Flohmarkt
    • Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen im Vereinsrahmen
    • Jahrbuch und Anzeigenumsatz zwischen 25% und 50%
    • Punschbuden
    • Vereinslokal
  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
    • Ablösezahlung für Spielerabtretung
    • Ansichtskartenverkauf durch Musik- und Gesangsvereine
    • Behindertenwohnheim
    • Eintrittsgelder
    • Jugendreise im Zusammenhang mit satzungsmäßigem Zweck
    • Schutzhütten mit Selbstversorgercharakter
    • Sportbetrieb (sofern kein Profibetrieb)
    • Sportplatzvermietung
  • Begünstigungsschädlicher Betrieb
    • Benefizveranstaltungen, Lotterien
    • Buffet, das nicht im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltung steht
    • Dritte-Welt-Läden
    • Gastgewerbe- und Gastronomiebetriebe
    • Handelsbetrieb
    • Kantine

Ertragsbesteuerung 

Im Bereich der Körperschaftsteuer ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden. 

Wie bereits ausgeführt wurde, sind Körperschaften des privaten Rechts i.S.d. §1 Abs.2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke nach Maßgabe der §§34 bis 47 der BAO dienen, gem. §5 Abs.6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. 

Sie sind daher nur insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie Betriebe unterhalten, die nach Maßgabe der §§34 bis 47 BAO steuerpflichtig sind. Darunter fallen “entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe, sofern diese nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Ausnahmegenehmigung gem. §44 Abs.2 BAO von der Abgabenpflicht ausgenommen sind, sowie Gewinnbetriebe. 

Sie sind den Einkunftsarten 

  • Land und Fortwirtschaft
  • Gewerbebetrieb sowie
  • Selbständige Arbeit 

zuzurechnen und regelmäßig steuerpflichtig. 

Die oben angeführten, gem. §5 Abs.6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreiten Körperschaften unterliegen jedoch mit ihren Einkünften gem. §21 Abs.2 und 3 KStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. 

Darunter fallen im Wesentlichen die in- und ausländischen steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge. Auf die ab dem 01.04.2012 um zusätzliche Grundtatbestände erweiterte neue Rechtslage, die auch für gemeinnützige Vereine oder andere begünstigte Körperschaften von Bedeutung sind, wird ausdrücklich hingewiesen. 

Die sachliche unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei begünstigten Körperschaften (Vereinen) umfasst die entbehrlichen Hilfsbetriebe, die begünstigungsschädlichen Betriebe (§45 Abs.3 BAO), sowie die bereits genannten Gewinnbetriebe. 

Nach §44 Abs.1 BAO steht einer Körperschaft (Verein), die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu. 

Nach dieser Bestimmung, würde eine Körperschaft, die begünstigte Zwecke im Sinne der §§34ff BAO verfolgt, aufgrund eines begünstigungsschädlichen Betriebes, das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit oder durch eine entsprechende mitunternehmerische Beteiligung an derartigen Betrieben, die entsprechenden abgabenrechtlichen Begünstigungen für das Eröffnungsjahr und in weiterer Folge bis zum Jahr, das der Einstellung des Betriebes folgt, verlieren. 

Um den Verlust sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen für den begünstigten Betrieb der Körperschaft (des Vereines) zu vermeiden, kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung der Abgabenpflicht ganz oder teilweise absehen, wenn “andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre“. 

Bei Umsätzen unter € 40.000.- netto pro Jahr ist eine Antragstellung gem. §44 Abs.2 nicht erforderlich da §45a BAO für diese Fälle eine automatische Ausnahmegenehmigung vorsieht.

Überschüsse oder Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten unterliegen der Körperschaftsteuer sofern sie den Freibetrag gem. §23 KStG 1988 in der Höhe von € 10.000.- (vor 2013 € 7.300.-) übersteigen. 

Zu beachten ist ferner, dass nicht verbrauchte alte “vollständige Freibeträge“ der letzten 10 Jahre vorgetragen, d.h. zusätzlich abgezogen werden können. Werden Freibeträge zu weniger als 10% verbraucht, so gelten sie weiterhin als abzugsfähig. 

Der allgemeine Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt bis 2022 25%, für 2023 24%, ab 2024 23%. 

Vereine haben auch als Nachweis, dass die Geschäftsführung der Satzung entspricht und für steuerliche Belange, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen zu führen. 

Wenn auch die Vermögensübersicht des Vereins nicht mit einer herkömmlichen Bilanz zu vergleichen ist, soll sie Aufschluss über die finanzielle Lage des Vereines geben. 

Kleine Vereine, das sind Vereine deren gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben unter € 1 Mio. pro Jahr liegen, sind gem. §21 VerG grundsätzlich zur Führung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung verpflichtet. Über dies verlangt das VerG, dass binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres, die vorerwähnte Vermögensübersicht aufgestellt wird. 

Mittelgroße Vereine sind solche, deren gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben pro Jahr mehr als € 1 Mio. betragen. Diese Vereine sind zur Buchführung verpflichtet und haben einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. 

Übersteigen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben durch zwei Jahre jeweils € 3 Mio. oder betragen die Spendeneinnahmen mehr als € 1 Mio. pro Jahr, spricht man von einem großen Verein. 

Große Vereine haben einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) aufzustellen. Darüber hinaus ist eine Rechnungsprüfung durch einen Abschlussprüfer zwingend vorgeschrieben. 

Bei der Ermittlung des Gewinnes (Überschuss) der Vereine sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Wirken Mitglieder im Rahmen von geselligen Veranstaltungen (entbehrliche oder begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe) auch unentgeltlich mit, können 20% der Nettoeinnahmen pauschal, ohne näheren Nachweis oder Begründung, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

Werden Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen, sind sie allerdings auf das o.a. 20% Pauschale anzurechnen. 

Erhalten Vereine Sponsoreneinnahmen für entsprechende Werbeleistungen (auch im Zusammenhang mit einem Vereinsfest), so zählen diese Einnahmen zum “unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ des Vereines und sind steuerlich nicht zu erfassen. 

Spenden, die dem Verein ohne Gegenleistung zufließen bleiben steuerfrei. Beim Spender bleibt die Zuwendung, sofern der Verein nicht in das Verzeichnis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen wurde, zu keiner steuerlichen Abzugsfähigkeit. 

Werden dem Verein für das “Vereinsfest“ Waren gespendet, können diese mit dem Wiederbeschaffungswert als Betriebsausgabe abgesetzt werden. 

Für Sportvereine, Sportler, Trainer und Funktionäre bestehen zum Teil weitere, besondere Regelungen und Begünstigungen.

Vereine und die Registrierkassenpflicht 

Grundregel 

Jeder Betrieb, der einen Jahresumsatz von mindestens EUR 15.000,-- netto erzielt und dessen Barumsätze den Betrag von EUR 7.500,-- netto überschreiten, muss die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen (§ 131b Abs 1 Z 2 BAO). Bareinnahmen können in Form von Bargeld, Bankomatzahlung, Kreditkartenzahlung bzw. Gutscheinen etc. entstehen (§ 131 b Abs 1 Z 3 BAO) 

Werden die Umsatzgrenzen nicht überschritten, besteht zumindest die Belegerteilungspflicht. Das bedeutet, dass für jede Barzahlung verpflichtend ein Beleg zu erstellen ist und dem Käufer auszuhändigen ist. 

Ausnahmen 

Es gibt für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen jedoch Ausnahmen für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (kleine Vereinsfeste) betreffend der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. 

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

(§ 45 Abs 2 BAO) 

  • Der Betrieb ist insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt.
  • Die betreffende Tätigkeit ist für die Erreichung des Vereinszwecks absolut notwendig (unentbehrlich).
  • Mit der betreffenden Tätigkeit erfolgt kein direkter Wettbewerb im größeren Umfang mit „normalen“ Gewerbebetrieben.
  • Wesentlich ist, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit unmittelbar mit dem statutenmäßigen Vereinszweck verbunden sind.
  • Beispiele: Theatervorstellungen eines Theatervereins, Amateursportbetrieb eines Sportvereins, Vortragsveranstaltungen von die Wissenschaft fördernden Vereinen 

Für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht. 

Entbehrlicher Hilfsbetrieb (kleine Vereinsfeste)

(§ 45 Abs 1 BAO) 

  • Die Umsätze finden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen statt, die insgesamt maximal 48 Stunden pro Jahr dauern
  • Es können auch bspw. 2 Veranstaltungen á 24 Stunden sein
  • Die Organisation und Verpflegung bei der Veranstaltung werden durch die Vereinsmitglieder oder nahen Angehörigen durchgeführt bzw. bereitgestellt
  • Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen dürfen pro Stunde nicht mehr als EUR 1.000,-- kosten. 

Erfüllt der entbehrliche Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) die genannten Anforderungen, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. 

Begünstigungsschädlicher Betrieb 

Darunter fallen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetrieb mehr sind, weiters auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. 

Erzielen begünstigungsschädliche Betriebe einen Jahresumsatz von maximal EUR 7.500,--, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht, da aufgrund der geringen Umsatzhöhe nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann. 

Darüber hinaus kann die Begünstigungsschädlichkeit durch eine Ausnahmegenehmigung beseitigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich von EUR 40.000,-- automatisch als erteilt, darüber hinaus kann durch individuellen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 

Besteht eine Ausnahmegenehmigung, bedeutet das für den Verein, dass NUR für den begünstigungsschädlichen Bereich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht besteht, sowie bei Überschreiten der Umsatzgrenzen lt. Grundregel auch die Registrierkassenpflicht entsteht. 

Praxisbeispiele und Tipps 

  • Durch den VfGH-Entscheid von März 2016 entsteht die Registrierkassenpflicht frühestens ab 01.05.2016. Das ist dann der Fall, wenn die Umsätze im Jänner 2016 schon die vorgesehenen Grenzen (EUR 15.000,-- gesamt und davon mind. EUR 7.500,-- bar) überschreiten.
  • Hat ein Verein einen begünstigungsschädlichen Betrieb (großes Vereinsfest, Kantine, Fanshop), besteht Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
  • Betreibt ein Verein (z.B. Sportverein) zusätzlich zur Kantine noch eine weitere „Ausschankhütte“, ist sowohl der Umsatz der Kantine als auch der weiteren Stelle in der Registrierkasse zu erfassen. Für die Beurteilung, ob Registrierkassenpflicht vorliegt, ist der Gesamtumsatz entscheidend.
  • Die „Kalte-Hände-Regelung“ greift im vorher genannten Fall nicht, da die „Ausschankhütten“ nicht nach allen Seiten offen sind.
  • Die „Kalte-Hände-Regelung“ greift nur dann, wenn der Gesamtumsatz im Freien erzielt wird. Das ist bei einer Kombination aus gemauerter Kantine und zusätzlichem Ausschank im Freien nicht gegeben.
  • Die angeführte Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht.

Aufzeichnungen und Rechnungslegung 

Was bedeutet Rechnungslegung? 

Unter Rechnungslegung versteht man alle Aufzeichnungen, die der Dokumentation und Information über die wirtschaftliche Lage des Vereins Auskunft geben. Die Rechnungslegung kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, vertraglicher Verpflichtungen oder freiwillig erfolgen. 

Müssen alle Vereine Aufzeichnungen führen? 

Ja. Das Vereinsgesetz verlangt von den Leitungsorganen verpflichtend die Führung von zumindest einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie ein Vermögens- und Anlageverzeichnis. D.h., dass Mindestaufzeichnungen erstellt werden müssen, die die Kassen- und Bankbestände sowie Vermögen und Schulden (Verbindlichkeiten) dokumentieren. Werden gewisse Mindestgrenzen überschritten, sieht das Vereinsgesetz sogar eine Bilanzierungspflicht vor. Für die Praxis bedeutet das, dass immer entsprechende Aufzeichnungen geführt werden müssen, selbst dann, wenn für den Verein keine Abgabenpflicht besteht. Die Behörde hat das Recht zu prüfen, ob die gewährten Begünstigungen auch tatsächlich zustehen. 

Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden? 

Ist der Verein aufgrund der Größe zur Führung einer doppelten Buchhaltung verpflichtet, muss eine lückenlose Verbuchung aller Geschäftsfälle erfolgen. 

Vereine, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, müssen

  • Aufzeichnungen über Bargeld- und Bankbewegungen,
  • Aufzeichnungen über den Wareneingang
  • Aufzeichnungen über das Anlagevermögen und
  • Aufzeichnungen über die Personalverrechnung

führen. 

Bargeld- und Bankbewegungen 

Für jede einzelne Bewegung muss ein Beleg vorhanden sein. Es gilt wie in jeder ordentlichen Buchhaltung der Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg". Die Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen gegliedert aufgezeichnet werden. Sinnvollerweise erfolgt das nach Aufwandsarten (z.B. Warenverbrauch, Miete, Löhne, Büromaterial etc.), wie sie bspw. in Betriebsausgaben-ABC's dargestellt werden. 

Wareneingang 

Gewerbliche Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ermitteln, müssen nach § 127 BAO verpflichtend für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch führen. Darin sind alle Waren einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung einkauft. Die Einträge müssen monatlich oder quartalsmäßig erfolgen. 

Anlagenverzeichnis 

Investiert ein Verein in Anlagevermögen, dann muss er ein Anlageverzeichnis führen. Darin sind Informationen zur Anlage selbst sowie Angaben zum Anschaffungszeitpunkt, Inbetriebnahme, Nutzungsdauer, Anschaffungswert, jährliche Abschreibung und dem verbleibenden Restwert (Buchwert) zu erfassen. 

Sind alle Vereine steuerlich begünstigt? 

Nein, Vereine nach dem Vereinsgesetz dürfen zwar "nicht auf Gewinn ausgerichtet" sein, die BAO fordert jedoch die Erfüllung zusätzlicher Kriterien, damit abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden. D.h., dass nicht alle Vereine, die nach dem Vereinsgesetz entstehen, automatisch abgabenrechtlich begünstigt sind.