Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachgruppe

Tausch Balkontüre

Wer übernimmt Kosten/Tausch? Abstimmung Eigentümergemeinschaft?

Lesedauer: 1 Minute

Ein Wohnungseigentümer möchte seine Holzbalkontüre auswechseln lassen. An der Balkontüre außen hat sich ein Schwamm gebildet und der Eigentümer vermutet, dass die Türe undicht ist. Ob der Eigentümer seinen Wartungsverpflichtungen nachgekommen ist, kann man nicht sagen.

Muss hier die Gemeinschaft über eine Auswechslung abstimmen, muss sich der Eigentümer nach 17 Jahren selbst um den Austausch kümmern oder ist das eine Entscheidung der Hausverwaltung? Oder kann man den Türenlieferanten damit belangen?

 

Zu Ihren sehr umfangreichen Fragen erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen: 

  1. Die Holzbalkontüre gehört als Teil der Außenhülle des Gebäudes zu den allgemeinen Liegenschaftsteilen.
  2. Sofern es sich um die Durchführung von Einhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 WEG handelt, weil die Türe nicht durch Wartung oder Reparatur wieder instandgesetzt werden kann, wäre für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen nach § 32 WEG die Eigentümergemeinschaft bzw. in Vertretung der Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung zuständig. 
  3. Die Eigentümergemeinschaft muss über die Durchführung dieser Maßnahmen nicht abstimmen. Vielmehr kann die Hausverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Vollmacht die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme beauftragen. 
  4. Der guten Ordnung halber sollte allerdings jedenfalls noch Einsichtnahme in den Wohnungseigentumsvertrag genommen werden. Es ist möglich, dass sich im Wohnungseigentumsvertrag eine von § 32 WEG abweichende Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen und die Erhaltungspflichten ergibt. Dies bedeutet, dass im Wohnungseigentumsvertrag – oder in einem allenfalls später gefassten Beschluss der Eigentümer (100%) - beispielsweise festgelegt worden sein könnte, dass die Erhaltungspflicht hinsichtlich der Balkontüren die jeweiligen Eigentümer trifft. 
  5. Ob nach mittlerweile 17 Jahren der Türenlieferant noch belangt werden kann, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht geprüft werden. In diesem Zusammenhang werden allerdings die Ansprüche aus der Gewährleistung wahrscheinlich bereits verfristet sein. Ob auch Schadenersatzansprüche in Betracht kommen, kann derzeit nicht beurteilt werden.
  6. Soweit der Eigentümer seinen Wartungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, bestünde unter Umständen eine Regressmöglichkeit der Eigentümergemeinschaft, wobei die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme bei der Eigentümergemeinschaft verbleibt. 

Stand: 05.08.2022