Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachgruppe

Einladung: Fachgruppentagung 2019

Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Wann?

    Donnerstag, 26. September 2019, 10.00 Uhr

    Wo?

    WIFI Oberösterreich, Wiener Straße 150, 4020 Linz, Seminarraum D 409

     

    Tagesordnung

    1. Begrüßung und Eröffnung
      • Feststellung der Beschlussfähigkeit
      • Genehmigung der Tagesordnung
    2. Beschluss Grundumlage pro Betriebsstätte ab 1.1.2020:

      a) Immobilientreuhänder

      EUR 444,-

      b) Immobilienmakler
      (Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler)

      EUR 130,-

      c) Immobilienverwalter
      (Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter)

      EUR 184,-

      d) Bauträger (Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger)

      EUR 130,-

      e) Inkassoinstitute

      EUR 130,-

      f) alle übrigen Berufszweige

      EUR 130,-

      Zuschlag vom Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr EUR 0,-/0 %

      Bei Mitgliedern der Berufszweige a) – d), die auch Mitglied des Berufszweiges e) bzw. f) sind, kommt der feste Betrag des jeweiligen Berufszweiges a) – d) zur Gänze und der feste Betrag des Berufszweiges e) oder f) zu 50 % zur Vorschreibung.

      Die Rechtsformstaffelung gem. § 123 Abs. 12 WKG kommt zur Anwendung.

      Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 WKG mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 65,- (keine Rechtsformstaffelung bei ruhender(n) Berechtigung(en)).

      Der Beschluss über die Grundumlage für 2020 tritt am 1.1.2020 in Kraft.

    3. Allfälliges

     

    Bitte um Anmeldung unter alle-immobilien@wkooe.at oder 05-90909-4721. 

    Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Wirtschaftskammer Oberösterreich (wko.at/ooe/AGB). 

    An der Fachgruppentagung sind nur Mitglieder der Fachgruppe teilnahmeberechtigt. Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung ihrer Rechte eine physische Person, die die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gem. § 85 Abs. 2 WKG erbringt, zu bevollmächtigen. Die erteilte Vollmacht ist bei der Sitzung vorzulegen. Eine Vertretung verhinderter Mitglieder ist unzulässig.

    Stand: 04.09.2019