Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachgruppe

Einladung: Fachgruppentagung 2019

Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder

Lesedauer: 1 Minute

Wann?

Donnerstag, 26. September 2019, 10.00 Uhr

Wo?

WIFI Oberösterreich, Wiener Straße 150, 4020 Linz, Seminarraum D 409

 

Tagesordnung

  1. Begrüßung und Eröffnung
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit
    • Genehmigung der Tagesordnung
  2. Beschluss Grundumlage pro Betriebsstätte ab 1.1.2020:

    a) Immobilientreuhänder

    EUR 444,-

    b) Immobilienmakler
    (Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler)

    EUR 130,-

    c) Immobilienverwalter
    (Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter)

    EUR 184,-

    d) Bauträger (Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger)

    EUR 130,-

    e) Inkassoinstitute

    EUR 130,-

    f) alle übrigen Berufszweige

    EUR 130,-

    Zuschlag vom Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr EUR 0,-/0 %

    Bei Mitgliedern der Berufszweige a) – d), die auch Mitglied des Berufszweiges e) bzw. f) sind, kommt der feste Betrag des jeweiligen Berufszweiges a) – d) zur Gänze und der feste Betrag des Berufszweiges e) oder f) zu 50 % zur Vorschreibung.

    Die Rechtsformstaffelung gem. § 123 Abs. 12 WKG kommt zur Anwendung.

    Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 WKG mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 65,- (keine Rechtsformstaffelung bei ruhender(n) Berechtigung(en)).

    Der Beschluss über die Grundumlage für 2020 tritt am 1.1.2020 in Kraft.

  3. Allfälliges

 

Bitte um Anmeldung unter alle-immobilien@wkooe.at oder 05-90909-4721. 

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Wirtschaftskammer Oberösterreich (wko.at/ooe/AGB). 

An der Fachgruppentagung sind nur Mitglieder der Fachgruppe teilnahmeberechtigt. Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung ihrer Rechte eine physische Person, die die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gem. § 85 Abs. 2 WKG erbringt, zu bevollmächtigen. Die erteilte Vollmacht ist bei der Sitzung vorzulegen. Eine Vertretung verhinderter Mitglieder ist unzulässig.

Stand: 04.09.2019