Fotografieren erlaubt?
Ist die Hausverwaltung berechtigt, Fotos der Garagen der Mieter samt Inventar der Mieter anzufertigen?
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Ganz generell sind Eingriffe in das Mietrecht des Mieters – wie das Betreten des Bestandgegenstandes durch den Vermieter oder durch von diesem beauftragte Personen – nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Von der Rechtsprechung wurden die Nutzflächenfeststellung, die Aufsicht über das Haus zu Erhaltungszwecken sowie ein Vermieterwechsel als wichtiger Grund angenommen. Ein Wechsel des Verwalters allein ist allerdings kein ausreichender Grund für das Betreten des Mietobjekts.
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist bei Eingriffen in das Mietrecht – sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG – zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sind die Interessen des Vermieters bzw. der Hausverwaltung (z.B. am Betreten der Wohnung oder der Anfertigung von Fotos) mit den schutzwürdigen Interessen des Mieters in Relation zu setzen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, weshalb pauschale Aussagen schwer getroffen werden können.
Unseres Erachtens können aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung aber zumindest folgende Rückschlüsse gezogen werden: Das Betreten von Mietgegenständen, um Wohnungseinheiten neu vermessen zu lassen, ist nach ausreichender Vorankündigung grundsätzlich zulässig. Fotos dürfen vom Mietgegenstand aber nur mit äußerster Schonung des Rechtes des Mieters und jedenfalls nur insoweit angefertigt werden, als dies zur Neuvermessung der Wohnung unbedingt notwendig ist. Das Anfertigen von Lichtbildern der gesamten Wohnung bzw. Garage samt dem gesamten Inventar, unter dem Vorwand der Neuvermessung der Wohnungen, ist daher jedenfalls unzulässig. Es besteht unseres Erachtens nämlich gerade kein überwiegendes Interesse der Hausverwaltung, persönliche Gegenstände des Mieters abzulichten. Insbesondere ist die Anfertigung von Fotos nicht erforderlich, um sich einen Überblick über die Wohnung zu verschaffen; dafür ist das Betreten ausreichend.
Fazit: Fotos der Garagen samt persönlichem Inventar der Mieter anzufertigen, ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach entsprechender Interessenabwägung zulässig. Die Neuvermessung der Wohnungen und Garagen ist ein wichtiger Grund. Die Anfertigung von Fotos wird unseres Erachtens allerdings nur sehr eingeschränkt und nur dann zulässig sein, wenn dies für die Neuvermessung unbedingt erforderlich ist. Ein generelles Recht der Hausverwaltung – aus Interesse oder Neugier – Fotos von der Garage, insbesondere von persönlichen Gegenständen anzufertigen, besteht nicht.