Informationen
Allgemeine Informationen für Marktfahrer
Lesedauer: 4 Minuten
Wer ist Marktfahrer?
Wo darf das Marktfahrergewerbe ausgeübt werden?
- auf allen Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen (sog. Gelegenheitsmärkte) im Sinne der Gewerbeordnung
- bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind
- auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
Wie komme ich zu Standplätzen?
"Aller Anfang ist schwer“ - dieser Spruch gilt insbesondere für angehende Marktbeschicker, da die Gemeinden zuerst ihren langjährigen Beschickern Plätze einräumen. Mit dem Märkteverzeichnis haben Sie eine wertvolle Orientierungshilfe, wann und in welcher Gemeinde eine Marktveranstaltung stattfindet.
Fragen Sie zeitgerecht beim jeweiligen Gemeindeamt oder nach, ob noch Standplätze verfügbar sind und wie die Platzvergabe erfolgt. Fahren Sie nicht auf Märkte, ohne mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen zu haben. Sie riskieren ansonsten "leere Kilometer“!
Mit welchen Waren darf ich als Marktfahrer nicht handeln?
Ohne die dazugehörige spezielle Berechtigung dürfen keine Waren angeboten werden, die einem reglementierten Gewerbe unterliegen (z.B. Waffen, Medizinprodukte, Arzneimitteln, Drogen, Gifte).
Marktfahrer, die auch tatsächlich mit Lebensmitteln handeln, können auch Speisen in einfacher Art verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier ausschenken, wobei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden dürfen. Weiters dürfen vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 kg zerteilt und verkauft werden.
Marktfahrer, die den Handel mit Schmuck (und Juwelen) betreiben, können das Stechen von Ohrläppchen mit sterilen Einwegnadeln nach vorangehender Hautdesinfektion sowie das Anbringen von künstlichen Zahn- und Hautschmuck mittels Klebstoff durchführen.
Worauf muss ich besonders achten?
- Der Gewerbeschein bzw. die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister darf nicht RUHEND gemeldet sein!
- Führen Sie stets Ihre Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister im Original oder Ihren Originalgewerbeschein auf dem Markt mit! Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und wird auf vielen Märkten streng kontrolliert.
- Am Marktstand müssen jedenfalls der Name des Gewerbetreibenden und ein unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes angebracht sein. Zusätzliche Kriterien können in den einzelnen Marktordnungen vorgeschrieben werden. Nähere Informationen zu Firmenname und äußerer Geschäftsbezeichnung finden Sie hier:
- Halten Sie sich an die jeweilige Marktordnung sowie an die Anweisungen der Marktaufsicht! Bewahren Sie stets Ruhe und nehmen Sie nicht eigenmächtig freistehende Plätze ein. Sie machen sich nicht nur bei Ihren Kollegen unbeliebt, sondern riskieren auch den sofortigen Platzverlust.
- Melden Sie Ihre Mitarbeiter zeitgerecht zur Sozialversicherung an! Dies gilt auch für Aushilfen. Andernfalls können neben Strafen hohe Beitragszuschläge erfolgen. Dies zahlt sich wirklich nicht aus.
- Verlassen Sie Ihren Standplatz sauber! Andernfalls entstehen der veranstaltenden Gemeinde zusätzliche Kosten, was wiederum geradezu zwangsläufig zur Erhöhung der Marktgebühren für alle führt! Viele Gemeinden sind dazu übergegangen, ausfindig gemachten "Schmutzfinken“ eine saftige Rechnung für die Reinigung zu senden.
- Unterlassen Sieden Kundenfang durch Schreien, Mikrofone oder aufdringliche Gesten! Das schadet nicht nur unserem Image als Markthändler, sondern ist zudem in den meisten Markt-ordnungen untersagt und für viele Gemeinden ein willkommener Grund, Ihnen beim nächsten Markt keinen Platz mehr zu gewähren.
- Bei den von Ihnen angebotenen Waren sind die Bestimmungen über die Preisauszeichnung zu beachten. Nähere Infos dazu unter Branchenrecht/Preisauszeichnung.
Wie kann ich Kosten sparen, wenn ich das Gewerbe vorübergehend nicht ausübe?
Die Ausübung eines Gewerbes löst grundsätzlich automatisch eine Sozialversicherungspflicht aus. Diese gilt auch dann, wenn Sie keine Einnahmen erwirtschaften.
Üben Sie Ihr Gewerbe jedoch vorübergehend für einen Zeitraum nicht aus, so besteht die Möglich-keit der Ruhendmeldung:
Sie können bei der jeweiligen Geschäftsstelle des Markthandelsgremiums in Ihrem Bundesland oder bei Ihrer Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Ihr Gewerbe ruhend melden.
Wollen Sie Ihr Gewerbe wieder ausüben, so führen Sie bei den genannten Stellen die Wiederauf-nahme durch! Ruhendmeldung und Wiederaufnahme müssen binnen 3 Wochen angezeigt werden, ansonsten droht eine Verwaltungsstrafe!
Zeigen Sie die Wiederaufnahme des Gewerbes, auch wenn diese nur sehr kurzfristig erfolgt, jedenfalls an. Andernfalls können Sie von einem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb oder aber auch von einem Mitbewerber wegen unbefugter Gewerbeausübung geklagt werden, was Ihnen Kosten in der Höhe von mehreren 1000 Euro verursachen kann!
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