Im Fokus weißer Lastkraftwagen in frontaler Ansicht, Umgebung bewegungsunscharf
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Fahrzeughandel, Landesgremium

Lkw-Maut in Deutschland

Änderungen ab 1. Juli 2024

Lesedauer: 2 Minuten

24.07.2024

Änderungen ab 1. Juli 2024

Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen eingeführt.  

Die Mautpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. (Fahrzeugkombinationen mit Zugfahrzeug (Motorfahrzeug) bis 3,5 Tonnen sind daher nicht mautpflichtig!)  

Handwerksfahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit:

  • Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die zur Ausübung des Handwerksbetriebes notwendig sind und/oder
  • Transport von handwerklich gefertigten Gütern, die im eigenen Handwerksbetrieb (nicht industriell) hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden 

Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind mit geeigneten Nachweisen (Gewerbeschein, Gewerbeanmeldung, Lieferscheine, Kundenaufträge …) in deutscher Sprache oder in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen.  

Durch eine elektronische Registrierung der Handwerksfahrzeuge bei Toll-Collect können im Zuge von Kontrollen Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden. („Handwerksfahrzeuge melden“ auf www.toll-collect.de

Sie können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App oder die Toll Collect-Website nutzen oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät von Toll Collect (Registrierung auf Website notwendig) bzw. einem EETS-Anbieter ausstatten.  

Nähere Informationen, FAQ sowie Servicepartner für den OBU-Einbau finden Sie auf der Website.


Ergänzender Hinweis zur Handwerkerausnahme 

Weil der Gesetzestext verschieden auslegbar ist, hat TollCollect und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf Nachfrage zwischenzeitlich eine Stellungnahme und Präzisierung zur Definition der Handwerkerausnahme und die fahrzeuglenkende Person abgegeben: 

Demnach muss der Fahrer ein Mitarbeiter des Handwerksbetriebs sein, der

  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen notwendig sind, einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Geräte oder Zubehör

ODER

  • handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. 

Der Fahrer selbst muss keinen weiteren Bezug zu den transportierten Materialien und Gegenständen haben. Er muss nicht selbst im Fertigungs- und Reparaturprozess beteiligt sein. Er kann somit auch ausschließlich als Fahrer angestellt sein.

Wenn ein Fahrzeug zur Reparatur in die eigene Werkstatt gebracht und anschließend wieder zurückgebracht wird, handelt es sich um eine mautfreie Fahrt. Hierunter fällt auch die Verbringung eines reparierten Fahrzeugs zur Zwischenbearbeitung (z. B. Lackierung) an ein anderes Unternehmen.

Für den Fall einer Kontrolle sollte der Fahrer entsprechende Nachweise zum Unternehmen vorweisen können, wie z. B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder Handwerkskarte. Ebenfalls sollte eine Kopie des Kunden-/Reparaturauftrags, aus dem der Grund der Fahrzeugtransports hervorgeht, mitgeführt werden.

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