Fahrzeughandel, Landesgremium

Auslaufende Serien

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge

Lesedauer: 3 Minuten

20.06.2024



Ausnahmegenehmigung auslaufende Serien GSRII-B, Euro6e, Softwareaktualisierungen

Fahrzeugklasse M, N und O, Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien 


Der Erlass regelt den Ablauf zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien gemäß § 34a KFG 1967 im Sommer 2024. Das Inkrafttreten mehrerer Bestimmungen bewirkt ein Verbot der erstmaligen Zulassung zum Verkehr betroffener Fahrzeuge mit

  • 7. Juli 2024 bei Nichteinhaltung der Anforderungen der GSR II Phase B - VO (EU) 2019/2144
  • 7. Juli 2024 bei Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich Softwareaktualisierungen gemäß VO (EU) 2022/2236
  • September 2024 bei Nichterfüllung der Emissionsnorm Euro 6e gemäß VO (EG) Nr. 715/2007

Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien wird für diese drei Kategorien möglich sein, eine weitere Unterscheidung hinsichtlich der einzelnen Genehmigungsgegenstände der GSR II Phase B ist laut BMK nicht erforderlich. Details, Rechtsgrundlagen und Fristen finden sich in dem – sehr umfangreichen – Erlass.

zum Erlass



Ausnahmegenehmigung auslaufende Serien M & N – Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) 

Fahrzeugklassen M & N, Verordnung (EU) Nr. 540/2014 iVm UN-Regelung Nr. 138 betreffend das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für Hybridelektro- und reine Elektrofahrzeuge


Das BMK hat uns beiliegenden Erlass betreffend Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien der Klassen M und N übermittelt. 

Art 8 VO (EU) Nr. 540/2014 verpflichtet zum Einbau eines AVAS (Acoustic Vehicle Alert System, „Fahrzeug-Warngeräusch-Generator“) in allen neuen Typen von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen der Klassen M und N ab dem 1. Juli 2019. In allen neuen Fahrzeugen, die am oder nach dem 1. September 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss ein AVAS installiert sein, welches vom Lenker nicht abgeschaltet werden kann (Verbot der Pausenfunktion). 

Für neue Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen, die aufgrund dieser Bestimmungen ab dem 1. September 2023 nicht mehr erstmalig zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, können Ausnahmegenehmigungen für höchstens 10 % (Fahrzeugklasse M1) bzw. höchstens 30 % (alle anderen Fahrzeugklassen)  der Anzahl jener Fahrzeuge dieses Typs, die im Jahr 2022 erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden, erteilt werden. Handelt es sich bei 10 % bei M1-Fahrzeugen bzw. 30 % bei anderen Fahrzeugklassen um weniger als 100 Fahrzeuge, dann kann eine Ausnahmegenehmigung für höchstens 100 Fahrzeuge erteilt werden. 

Detailinformationen finden sich im Erlass. 

Letzter Termin für die Bescheiderstellung vor dem 31.8.2023: 11.8.2023
Letzter Termin für Antrag beim BMK:  31.10.2023  

Details zu den Ausnahmemöglichkeiten und -modalitäten finden sich ebenfalls im Erlass. 

Die entsprechenden Antragsformulare, Listen für die Fahrgestellnummern und eine Ausfüllanleitung werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Fahrzeuge (bmk.gv.at)) in Kürze zum Download zur Verfügung gestellt. 

zum Erlass




Ausnahmegenehmigung auslaufende Serien N2 - Geräusch

Fahrzeugklasse N2, Verordnung (EU) 540/2014 in Verbindung mit der UN-Regelung Nr. 51 – Geräuschemissionen


Das BMK hat uns den Erlass betreffend Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien der Klasse N2 übermittelt.

Neue Fahrzeuge der Klasse N2 müssen hinsichtlich ihres Geräuschpegels die gem. der Tabelle in Anhang III der VO (EU) Nr. 540/2014 gestellten Anforderungen der Phase 2 erfüllen. Anderenfalls ist eine Bereitstellung am Markt, die Inbetriebnahme und die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs ab dem 1.7.2023 nicht mehr möglich.

Für neue Fahrzeuge der Klasse N2, die aufgrund der oben genannten Bestimmungen ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr erstmalig zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, können Ausnahmegenehmigungen für höchstens 30 % der Fahrzeuge, die im Jahr 2022 erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden, erteilt werden. Handelt es sich bei den genannten 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, dann kann eine Ausnahmegenehmigung für höchstens 100 Fahrzeuge erteilt werden.

Detailinformationen finden sich im Erlass.

Letzter Termin für die Bescheiderstellung vor dem 30.6.2023: 15.6.2023
Letzter Termin für Antrag beim BMK: 31.8.2023

Details zu den Ausnahmemöglichkeiten und -modalitäten finden sich ebenfalls im Erlass.

Die entsprechenden Antragsformulare, Listen für die Fahrgestellnummern und eine Ausfüllanleitung werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Fahrzeuge (bmk.gv.at)) zum Download zur Verfügung gestellt.


zum Erlass
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