Einteilung von Feuerwehrfahrzeugen als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung auf Basis der taktischen Bezeichnung
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Seitens der Feuerwehrverbände und der Fahrzeug- und Aufbauhersteller von Feuerwehrfahrzeugen wurden Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit der Genehmigungsanforderungen neuer Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2024 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 – GSR II Phase B – geäußert. Hierbei handelt es sich ua um die verpflichtende Einführung verschiedener Fahrassistenzsysteme für Fahrzeuge der Klassen M und N.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) besteht für eine generelle Ausnahme für Feuerwehr- oder sonstige Einsatzfahrzeuge keine Rechtsgrundlage. Es spricht jedoch, wie auch schon in der Vergangenheit, nichts dagegen, im Einzelfall Ausnahmen von der Einhaltung gewisser Vorschriften zu erteilen, wenn diese mit dem vorgesehenen Einsatzzweck nicht vereinbar sind oder auch technisch/baulich begründbar sind. Bei solchen Einsatzfahrzeugen, die nicht ex lege von der Einhaltung ausgenommen sind, wären diese nach Dafürhalten des BMK nach Möglichkeit mit einer Blaulichtschaltung auszustatten, welche im Einsatzfall die (die Einsatzfahrt behindernden) Assistenzsysteme deaktiviert. Die entsprechende Ausnahmegenehmigung gem. § 34 KFG wäre nur unter der Bedingung der ausschließlichen Zulassung zur Verwendung durch die Feuerwehr (Verwendungsbestimmung 63) bzw. unter vergleichbaren Bedingungen bei anderen Einsatzfahrzeugen zu erteilen.
Schreiben des BMK zur Einteilung von Feuerwehrfahrzeugen als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung