Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe Änderungen ab 1.5.2025
Die Änderungen im Überblick
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Mit 1.11.2024 ist der neue Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten. Einzelne Bestimmungen des neuen Kollektivvertrages hatten eine längere Übergangsphase und treten mit 1.5.2025 in Kraft.
Nachfolgend eine Übersicht über jene Punkte, die es neu ab 1.5.2025 im Hotel- und Gastgewerbe zu berücksichtigen gilt.
Inhaltsverzeichnis
1. Neugestaltung der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4
In der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4 waren bislang Arbeitnehmer:innen mit facheinschlägiger Lehrabschlussprüfung bzw. abgeschlossener berufsbildenden Schule in den ersten zwei Dienstjahren einzustufen.
Ab 1.5.2025 sind folgende Arbeitnehmer:innen in der Gruppe 4 der Lohn- bzw. Gehaltstabellen einzustufen:
- Arbeitnehmer:innen mit vollständig absolvierter fachlich einschlägiger Lehrzeit (ohne positive LAP)
- Arbeitnehmer:innen mit vollständig absolvierter facheinschlägiger berufsbildender mittlerer/höherer Schule (ohne positiven Abschluss)
- Hilfskräfte mit 10 Jahren in- oder ausländischer Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe
Für die Einstufung in der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4 aufgrund einer absolvierten Ausbildung hat der/die Arbeitnehmer:in entsprechende Nachweise (z.B. Zeugnisse) vorzulegen. Ausländische Ausbildungen sind jedenfalls dann anzuerkennen, wenn über das BMAW bzw. BMWF die Gleichwertigkeit mit einer branchenspezifischen österreichischen Ausbildung bestätigt ist.
Der Nachweis von inländischer und/oder ausländischer Brachenerfahrung hat mittels glaubwürdiger Nachweise zu erfolgen. Das können Sozialversicherungsauszüge, Dienstzeugnisse oder sonstige Unterlagen sein aus denen hervorgeht, dass Erfahrung im Hotel- und Gastgewerbe vorliegt. Erst wenn Nachweise über Branchenerfahrung vorgelegt werden, hat der/die Arbeitgeber:in dies bei der Einstufung zu berücksichtigen:
- Ab 10 Jahren Branchenerfahrung erfolgt die Einstufung in Gruppe 4.
- Bei weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung erfolgt die Umstufung in Gruppe 4 wenn 10 Jahre Branchenerfahrung in Summe vorliegen. Dienstzeiten im eigenen Betrieb sind bei den Dienstjahren entsprechend zu berücksichtigen.
2. Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenzeiten
2.1. Anrechnung von Vordienstzeiten
Ab 1.5.2025 sind fachlich einschlägige Vordienstzeiten bei Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe anzurechnen. Aufgrund der im Kollektivvertrag geforderten fachlichen Qualifikation, ist die Vordienstzeitenanrechnung bei Fachkräften ab einer Einstufung in die Gruppe 3 der Lohn-/Gehaltstabellen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Ausmaßes der Anrechnung differenziert der Kollektivvertrag ob es sich um Vordienstzeiten in anderen Betrieben oder um Vordienstzeiten im eigenen Betrieb handelt:
- Facheinschlägige Vordienstzeiten bei/m selben/r Arbeitgeber:in sind unabhängig von Unterbrechungen im gesamten Ausmaß anzurechnen.
- Facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen sind im Ausmaß von bis zu drei Jahren anzurechnen. Anrechenbare Vordienstzeiten bei/m selben/r Arbeitgeber:in reduzieren im entsprechenden Ausmaß die anzurechnenden "fremden" Zeiten.
Die Anrechnung von relevanten Vordienstzeiten gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vordienstzeitenanrechnung bestehende Arbeitsverhältnisse. Die Bekanntgabe der Vordienstzeiten muss bis spätestens 30.09.2025 erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer:innen schriftlich auffordern und dabei auf die Konsequenzen hinweisen. Der Anspruch auf Vordienstzeitenanrechnung verfällt, wenn Arbeitnehmer:innen innerhalb der Frist keine Nachweise erbringen (siehe auch Punkt 2.3).
2.2. Anrechnung von Branchenzeiten
Das Lohnsystem im Hotel- und Gastgewerbe honoriert ab 1.5.2025 auch im Hilfskräftebereich Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe. Die Gruppe 4 der Lohn-/Gehaltstabellen umfassen ab 1.5.2025 unter anderem auch Hilfskräfte, die zumindest 10 Jahre Erfahrung im Hotel- und Gastgewerbe nachweisen können.
Bei der Einstufung in die Lohntabelle ist Branchenerfahrung von Arbeiter:innen dann zu berücksichtigen, wenn der/die Arbeiter:in entsprechende Nachweise erbringt. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist es aus Arbeitgebersicht ratsam eine Übersetzung einzufordern.
Kann der Nachweis durch den/die Arbeiter:in erbracht werden, ist
- bei weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung dies zu dokumentieren und bei Erreichen der 10 Jahre in die LG 4 umzustufen
- bei Erreichen der 10 Jahre in die LG 4 einzustufen:
- Im Falle von betrieblichen Jahren ist die Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (XVI KV) zu berücksichtigen.
- Wurde die Branchenerfahrung nicht betriebsintern erworben, ist diese bei den Dienstjahren nicht anzurechnen
- Im Falle von betrieblichen Jahren ist die Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (XVI KV) zu berücksichtigen.
2.3. Bestehende Arbeitsverhältnisse
Die Anrechnung von relevanten Vordienstzeiten/Branchenjahren nach Punkt XIII gilt auch für zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Arbeitsverhältnisse. Eine allfällige Umstufung erfolgt analog zu Punkt XIII mit dem der Bekanntgabe bzw. dem Nachweis folgenden Monat.
Die Bekanntgabe der Vordienstzeiten/Branchenerfahrung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss bis spätestens 30.9.2025 erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer:innen schriftlich auffordern und dabei auf die Konsequenzen (Verfall) hinweisen. Darüber hinaus sind die Regelungen des Kollektivvertrages analog anzuwenden.
Der Kollektivvertrag regelt, dass zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Grundlöhne nicht verringert werden dürfen.
Mehr Informationen finden Sie in den
Erläuterungen zu Vordienstzeiten und Branchenerfahrung3. Vereinheitlichung der Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit- Vorrückung
Die Vorrückung in die nächsthöhere Lohn-/Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils fünf Dienstjahren.
Der/Das kollektivvertragliche Mindestlohn/-gehalt erhöht sich alle 5 Dienstjahre
- nach einer Dienstzeit von 5 Jahren auf 102,5 %
- nach einer Dienstzeit von 10 Jahren auf 105 %
- nach einer Dienstzeit von 15 Jahren auf 107,5 %
- nach einer Dienstzeit von 20 Jahren auf 110 %
Erfolgte der Diensteintritt nach dem Monatsersten, so fällt die Lohn- und Gehaltserhöhung erstmals mit jenem Monat an, welches auf die Vollendung der erforderlichen Zahl der Jahre folgt.
Die zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Grundlöhne/-gehälter dürfen durch die Umstellung nicht verringert werden.
Übergangsbestimmungen: Arbeiter:innen in den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol, Oberösterreich und Vorarlberg mit einer ununterbrochenen Dienstzeit einschließlich einer möglichen Lehrzeit von mindestens 20 Jahren gemäß dem bis zum Stichtag 30.4.2025 geltenden Lohnsystem verbleiben auch weiterhin in diesem Lohnsystem.