Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Erläuterungen zum Abschnitt IV. "Arbeitszeit" und V. "Durchrechnung der Normalarbeitszeit" im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Lesedauer: 11 Minuten

13.09.2024

Kollektivvertrags-Text:

IV. Arbeitszeit

1. Soweit durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder gesetzlich nichts anderes ermöglicht wird, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Diese ist auf fünf Tage in der Kalenderwoche aufzuteilen. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt sowohl für Vollzeit- wie auch für Teilzeitbeschäftigte, wenn nicht anders in diesem Kollektivvertrag geregelt, acht Stunden.

2. Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren. Einseitige Änderungen der Arbeitszeit müssen der/dem Arbeitnehmer:in gemäß § 19c Abs. 2 AZG mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden.

3. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit ist von der/dem Arbeitgeber:in an einer den Arbeitnehmer:innen leicht einsehbaren bzw. zugänglichen Stelle mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu machen (schriftlich bzw. elektronisch). Darüber hinaus ist eine Abänderung nur im Einvernehmen mit der/dem Arbeitnehmer:in möglich. 

4. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich die/der Arbeitnehmer:in nicht im Betrieb zur Verfügung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers halten muss.

a) Die Arbeitszeit darf an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden.

b) Im Bedarfsfalle kann eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden:

aa) in Betrieben gemäß § 12 Abs. 2b Ziff. 1 AZG. 

bb) in Betrieben gemäß § 12 Abs. 2b Ziff. 2 AZG. Jugendliche (Lehrlinge und Praktikant:innen) sowie fallweise Beschäftigte (im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG) bleiben bei der Feststellung eines zusätzlichen Personalaufwands außer Betracht.

cc) in Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmer:innen.

5. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines rollierenden Zeitraumes von 26 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs 4 AZG). 

V. Durchrechnung der Normalarbeitszeit

1. Eine wirksame Durchrechnung setzt voraus, dass Beginn, Dauer und Ende des Durchrechnungszeitraums mit jeder/jedem Arbeitnehmer:in schriftlich vereinbart werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dies in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Übergangsbestimmung:
Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist auf Basis des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, Stand 1. Mai 2019 bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe, Stand 1. Mai 2019 zu behandeln. 

2. Durchrechnungszeiträume für die Normalarbeitszeit

  1. Für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder mehr als neun Monate befristet ist, kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Kalenderwochen bzw. bis zu 6 Kalendermonaten vereinbart werden. Auf einen Durchrechnungszeitraum folgt unmittelbar der nächste.
  2. Für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bis zu neun Monate befristet ist, kann ein Durchrechnungszeitraum für die Dauer der vereinbarten Befristung vereinbart werden. Eine einmalige einvernehmliche Verlängerung der Befristung im Ausmaß von bis zu vier Wochen unterbricht diesen Durchrechnungszeitraum nicht. Der Durchrechnungszeitraum endet jedenfalls nach neun Monaten.

3. Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes wie folgt ausgedehnt werden, wenn diese innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet:

  1. bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen auf bis zu 48 Stunden pro Woche.
  2. bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen um bis zu acht Stunden über die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit.

4. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeit- wie auch Teilzeitbeschäftigte im Durchrechnungszeitraum maximal neun Stunden.

5. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der durchrechenbaren Stunden (also jene die über Ziffer 3. lit. a, b und 4. hinausgehen) sind entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden zu behandeln. Die Art der Abgeltung ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Mangels schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. Im Übrigen gilt analog Abschnitt X.

6. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann abweichend von Abschnitt IV. Ziffer 1. in einzelnen Kalenderwochen des Durchrechnungszeitraumes so auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt werden, dass lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Wochenruhe von 36 Stunden eingehalten wird, wobei ein ganzer Kalendertag einzuschließen ist. Durchschnittlich sind jedoch mindestens zwei arbeitsfreie Tage pro im Durchrechnungszeitraum enthaltender Kalenderwoche zu gewähren (das sind bei 26 Kalenderwochen Durchrechnung 52 arbeitsfreie Tage). Ist dies nicht erfüllt, steht für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag ein Zuschlag in Höhe von 50 % eines Fünftels der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu (bei Vollzeitbeschäftigten: 40/5*0,5). Die Art der Abgeltung ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Mangels schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. Im Falle der Auszahlung hat diese spätestens mit der übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.

7. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn bzw. das Gehalt für das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.

8. Der/Dem Arbeitnehmer:in ist nach Ende jedes Kalendermonats binnen zwei Wochen eine Aufstellung ihrer/seiner Zeitguthaben/-schulden zur Verfügung zu stellen (schriftlich oder elektronisch). Sofern ein Betriebsrat besteht, ist diesem/dieser auf sein/ihr Verlangen Einsicht in die Aufstellung der Zeitguthaben/-schulden der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers zu gewähren.

9. Zum Ende des Durchrechnungszeitraumes ist ein Saldo aller Stunden, welche über dem Durchschnitt der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit liegen, binnen zwei Wochen zur Verfügung zu stellen (schriftlich oder elektronisch). Diese sind entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden mit 50% Zuschlag auszuweisen. 

10. Die Art der Abgeltung ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Mangels schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. Bei Abgeltung in Geld hat die Auszahlung spätestens mit der übernächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Im Übrigen gilt analog Abschnitt X.

11. Vorzeitiges Ende der Durchrechnung der Normalarbeitszeit
Der laufende Durchrechnungszeitraum endet vorzeitig:

  1. mit Ende des Arbeitsvertrages,
  2. bei Veränderung des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes, 
  3. bei Beginn einer Pflege-, Bildungs- oder Elternteilzeit oder einer Teilzeit zur Sterbebegleitung,
  4. mit Beginn einer Mutter/Väterkarenz, einer Pflegekarenz, einer Bildungskarenz oder einer Karenz zur Sterbebegleitung

Lit. b gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag vorab konkrete Verminderungen oder Erhöhungen der wöchentlichen Arbeitszeit zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart worden sind. In diesem Fall berechnet sich die Höhe der Abgeltung für fehlende arbeitsfreie Tage im Sinne der Ziffer 6. anhand der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, während welcher die arbeitsfreien Tage nicht gewährt wurden.


Erläuterungen:

1. Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt sowohl für Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte acht Stunden.
Der Kollektivvertrag legt für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe eine 5-Tage-Woche fest. Das bedeutet, dass eine Verteilung der Normalarbeitszeit auf sechs Tage  – innerhalb der Grenzen des AZG – zwar zulässig ist, aber für den sechsten Tag ein Zuschlag von 50% fällig wird. 

Eine höhere tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit sowie eine Abweichung vom Grundsatz der 5-Tage-Woche kann im Rahmen einer Durchrechnung vereinbart werden. 

2. Lage der Normalarbeitszeit

Die Lage der Normalarbeitszeit als auch eine Änderung sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. 

Einseitige Änderungen sind dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im Vorfeld mitzuteilen. Dies ist im Hotel- und Gastgewerbe in der Regel durch den Dienstplan, der vom/von der Arbeitnehmer:in unterfertigt wird, der Fall.

Der Dienstplan mit der Einteilung von Beginn/Ende der Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ruhezeit und der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann schriftlich oder elektronisch (z.B. in internen Systemen) erfolgen und muss an einer leicht zugänglichen bzw. einsehbaren Stelle sein.

Ist eine kurzfristigere Änderung des Dienstplanes erforderlich, bei der die zwei Wochen nicht eingehalten werden können, ist dies im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich.

3. Unterbrechung der Arbeitszeit

Der Kollektivvertrag regelt, dass die tägliche Arbeitszeit an einem Arbeitstag grundsätzlich nur einmal unterbrochen werden darf. Eine Arbeitszeitunterbrechung liegt nur dann vor, wenn der/die Arbeitnehmer:in nicht im Betrieb dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. 

In folgenden Betrieben kann abweichend davon eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit mit dem/der Arbeitnehmer:in vereinbart werden:

  • In Saisonbetrieben, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen und den Rest des Jahres geschlossen haben. 
  • In Saisonbetrieben, die höchstens ein oder zweimal im Jahr gegenüber den übrigen Zeiten eine deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig ist. Gemäß Kollektivvertrag sind bei der Feststellung dieses zusätzlichen Personalbedarfs Jugendliche (Lehrlinge und Praktikanten) sowie fallweise Beschäftigte nicht einzurechnen.
  • In Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmer:innen.

4. Durchschnittliche Höchstarbeitszeit

Der Kollektivvertrag dehnt den Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden - von bisher 17 Wochen - auf 26 Wochen aus.

"Rollierend" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Höchstarbeitszeit in jedem beliebigen 26-Wochen-Zeitraum nicht überschritten werden darf (z.B. Wochen 1-26, Wochen 2-27, Wochen 3-28 etc.). Die Festlegung von starren Zeiträumen für die Betrachtung der Höchstarbeitszeit (z.B. immer nur Wochen 1-26 bzw. Wochen 27-52) ist unzulässig.

5. Durchrechnung der Normalarbeitszeit

5.1. Gültigkeitsbeginn der neuen Durchrechnungsvereinbarung

Die Neuregelung im Kollektivvertrag ist für jene Durchrechnungszeiträume anzuwenden, die ab 1.11.2024 zu laufen beginnen. Zum Stichtag 31.10.2024 laufende Durchrechnungszeiträume sind noch auf Basis des KV-Textes mit Gültigkeit bis 31.10.2024 zu beurteilen.

Sobald die "alten" Durchrechnungszeiträume geendet haben, können neue Durchrechnungszeiträume nur noch auf Basis der KV-Regelung ab 1.11.2024 zu laufen beginnen.

Beispiel:
Eine Durchrechnungsvereinbarung ist für den Zeitraum von 1.7.2024 bis 29.12.2024 abgeschlossen worden. Die KV-Neuregelung ändert nichts an der laufenden Vereinbarung. Nach Ende der Durchrechnung kann eine neue Durchrechnungsvereinbarung auf Basis der KV-Neuregelung abgeschlossen werden.

In einem Betrieb hat die Saison mit 1.10.2024 begonnen und endet mit 28.2.2025. Die KV-Neuregelung ändert nichts an der laufenden (automatischen) Durchrechnung für Saisonbetriebe. Erst mit Beginn einer neuen Saison muss eine Vereinbarung auf Basis der KV-Neuregelung ab 1.11.2024 abgeschlossen werden.

5.2. Vereinbarung der Durchrechnung

Der Kollektivvertrag ermöglicht für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe die Durchrechnung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.

Für eine gültige Durchrechnungsvereinbarung sind Beginn, Dauer und Ende des Durchrechnungszeitraumes mit dem/der Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Gibt es einen Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

5.3. Durchrechnungszeiträume für die Normalarbeitszeit

  • Für unbefristete Arbeitsverhältnisse bzw. Arbeitsverhältnisse die mehr als neun Monate befristet sind, kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen bzw. bis zu sechs Kalendermonaten vereinbart werden.
  • Für bis zu neun Monate befristete Arbeitsverhältnisse kann ein Durchrechnungszeitraum für die Dauer der vereinbarten Befristung vereinbart werden. Befristete Arbeitsverhältnisse können (z.B. wenn die Saison ungeplant länger dauert) um bis zu vier Wochen verlängert werden. Damit verlängert sich auch der Durchrechnungszeitraum um bis zu vier Wochen. Die zeitliche Maximaldauer des Durchrechnungszeitraumes ist auch in diesem Fall neun Monate.

5.4. Normalarbeitszeit in der Durchrechnung

Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn im Durchrechnungszeitraum die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird:

  • Bei Vollzeitbeschäftigten auf bis zu 48 Stunden pro Woche
  • Bei Teilzeitbeschäftigten um bis zu acht Stunden über die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit.

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum generell maximal neun Stunden.

Arbeitsleistungen außerhalb der oben angeführten durchrechenbaren Stunden sind entgeltrechtlich zuschlagspflichtige Überstunden und mit 50% Zuschlag abzugelten.

Die Art der Abgeltung (Geld oder Zeitausgleich) ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren. Fehlt es an einer Vereinbarung regelt der Kollektivvertrag, dass eine Abgeltung mit der auf die Überstundenleistung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung des nächsten Kalendermonats in Geld erfolgt. 

5.5. Durchrechnung des 6. Wochenarbeitstages

Der Kollektivvertrag sieht für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe eine 5-Tage-Woche vor. Das heißt, die Normalarbeitzeit kann auf bis zu 5 Tage pro Kalenderwoche verteilt werden. Werden darüber hinaus am sechsten Tag Arbeitsleistungen im Rahmen der Normalarbeitszeit erbracht, ist ein Zuschlag von 50% zu bezahlen.

Aufgrund dieser KV-Regelung müsste daher in jeder Woche eine Freizeit von zwei ganzen Tagen gewährt werden. Davon kann jedoch abgewichen werden.

Im Rahmen einer vereinbarten Durchrechnung kann in der jeweiligen Kalanderwoche die Normalarbeitszeit so verteilt werden, dass in einzelnen Kalenderwochen ausschließlich die gesetzlich vorgesehene wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eingehalten wird. Die Wochenruhe hat dabei laut Gesetz auch einen ganzen Kalendertag zu umfassen.

Über den Durchrechnungszeitraum betrachtet müssen jedoch – im Durchschnitt betrachtet – je Kalenderwoche zwei arbeitsfreie Tage gewährt werden. Das bedeutet, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen 52 ganze Tage arbeitsfrei sein müssen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass in einzelnen Wochen eine Freizeit von mehr als zwei Tagen gewährt wird.

Kann die notwendige Anzahl an freien Tag nicht erreicht werden, hat der/die Arbeitnehmer:in - pro nicht gewährten freien Tag – Anspruch auf 50 % eines Fünftels der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das sind bei einem Vollzeitbeschäftigten pro fehlenden freien Tag vier Wochenstunden, die mit dem Normalstundensatz zu bezahlen sind.
Ob die Abgeltung in Geld oder in Zeitausgleich erfolgt, obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Fehlt diese, erfolgt eine Abgeltung in Geld. Die Auszahlung hat – analog zum Stundensaldo zum Ende der Durchrechnung – mit der übernächsten Lohn-/Gehaltszahlung zu erfolgen

6. Aufzeichnungen und Auszahlung

6.1. Im Durchrechnungszeitraum

Während des Durchrechungszeitraumes hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch

  • auf den Lohn bzw. das Gehalt für die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit sowie
  • eine Aufstellung über die Zeitguthaben/schulden binnen 14 Tagen nach Ende jedes Kalendermonats.

Besteht ein Betriebsrat ist diesem auf Verlangen Einsicht in die Aufstellung über die Zeitguthaben/-schulden zu gewähren. 

6.2. Am Ende des Durchrechnungszeitraums

Am Ende des Durchrechnungszeitraumes ist dem/der Arbeitnehmer:in binnen 14 Tagen der Saldo jener Stunden, welche über der vereinbarten Normalarbeitszeit liegt, zur Verfügung zu stellen. Dies hat schriftlich oder elektronisch (z.B. per Mail, im Intranet, per SMS oder Messengerdienst) zu erfolgen.

Diese Saldostunden sind entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden mit 50 % Zuschlag auszuweisen. Hinsichtlich der Abgeltung gilt auch hier, dass diese zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren ist (Auszahlung oder Konsumation als Zeitausgleich). Fehlt eine Vereinbarung, sieht der Kollektivvertrag eine Abgeltung in Geld vor. 

Die Abgeltung der Saldostunden hat spätestens mit der übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung zu erfolgen. 

7. Vorzeitiges Ende des Durchrechnungszeitraumes

Der Kollektivvertrag sieht vor, dass der laufende Durchrechnungszeitraum jedenfalls in folgenden Fällen vorzeitig (=vor Ablauf des vereinbarten/geltenden Durchrechnungszeitraumes) endet:

  • mit Ende des Arbeitsvertrages,
  • bei Veränderung des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes,
  • bei Beginn einer Pflege-, Bildungs- oder Elternteilzeit oder einer Teilzeit zur Sterbebegleitung oder
  • mit Beginn einer Mutter/Väterkarenz, einer Pflegekarenz, einer Bildungskarenz oder einer Karenz zur Sterbebegleitung

Wird im Arbeitsvertrag bereits vorab eine konkrete Verminderung oder Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart, endet der Durchrechnungszeitraum nicht vorzeitig.