Kollektivvertrag ab 1.11.2024

Erläuterungen zum Abschnitt XIII. Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung

Lesedauer: 12 Minuten

25.04.2025
Inhaltsverzeichnis

Kollektivvertrags-Text:

XIII. Vordienstzeiten und Branchenerfahrung 

1. Facheinschlägige Vordienstzeiten bei selbiger/selbigem Arbeitgeber:in sind in vollem Ausmaß, bei anderen Arbeitgeber:innen unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden, mit höchstens bis zu drei Jahren anzurechnen.

2. Sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei selbiger/selbigem Arbeitgeber:in

  1. mit mindestens drei Jahren anzurechnen, sind keine weiteren Vordienstzeiten von anderen Arbeitgeber:innen anzurechnen.
  2. mit weniger als drei Jahren anzurechnen, sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen insoweit anzurechnen, bis in Summe drei Jahre erreicht werden.

3. Facheinschlägige Vordienstzeiten umfassen facheinschlägige Dienstzeiten im Hotel- und Gastgewerbe, die der/die Arbeitnehmer:in nach österreichischer oder gleichwertig anerkannter Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. nach Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule erworben hat. Anzurechnen sind Dienstzeiten, die mit der vereinbarten Tätigkeit zumindest gleichwertig sind. 

4. Die/Der Arbeitnehmer:in hat der/dem Arbeitgeber:in spätestens am ersten Arbeitstag etwaige Vordienstzeiten bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe nicht fristgerecht sind die Vordienstzeiten ab dem der Bekanntgabe folgenden Monat anzurechnen. 

5. Die/Der Arbeitgeber:in kann für die bekannt gegebenen Vordienstzeiten einen Nachweis nach folgenden Regeln verlangen:

  1. Die/Der Arbeitgeber:in kann die/den Arbeitnehmer:in auffordern, ihr/ihm die zur Anrechnung der Vordienstzeiten relevanten Unterlagen, wie Sozialversicherungsauszug, Dienstzeugnis oder sonstige Arbeitspapiere, vorzulegen. Diese Aufforderung hat schriftlich und unter Hinweis auf die nachfolgenden Konsequenzen zu erfolgen. 
  2. Innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Aufforderung durch die/den Arbeitgeber:in hat die/der Arbeitnehmer:in dieser Aufforderung nachzukommen. 
  3. Kommt die/der Arbeitnehmer:in innerhalb einer Frist von vier Monaten der Aufforderung nicht nach, verfällt der Anspruch auf Anrechnung dieser Vordienstzeiten rückwirkend und allfällig zu viel bezahlter Lohn bzw. Gehalt kann mit laufenden Ansprüchen aufgerechnet werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn das Fristversäumnis nachweislich unverschuldet erfolgte.

6. Für die Anrechnung von Branchenerfahrung bei Hilfskräften im Sinne der LG 4 [1] erfolgt der Nachweis durch Vorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Arbeitspapieren (bspw. Dienstzeugnis), welche die/der Arbeitnehmer:in der/dem Dienstgeber:in zur Anerkennung vorlegen muss. 
Sobald die/der Arbeitnehmer:in mindestens 10 Jahre Branchenerfahrung nachweist, ist die Einstufung in die Lohngruppe 4 mit dem auf den Nachweis folgenden Monatsersten vorzunehmen. Wird der Nachweis bereits mit Antritt des Dienstverhältnisses erbracht, dann ist der Dienstantritt für die Einstufung in die Lohngruppe 4 maßgebend.
Für kürzere Anrechnungszeiträume verringert sich der Verbleib in der Lohngruppe 5 entsprechend.

[1] Anmerkung: Auch Hilfskräfte im Angestelltenstatus sind von der Anrechnung der Branchenerfahrung erfasst; im Detail geregelt in der Nomenklatur der Lohn- und Gehaltstabellen.

7. Bei Vordienstzeiten und Branchenerfahrung sind alle entsprechend den obigen Bestimmungen nachgewiesenen Zeiten zusammenzurechnen, sofern diese in Summe mindestens einen Monat bei der/beim jeweiligen Arbeitgeber:in betragen. Das Ergebnis ist auf ganze Kalendermonate aufzurunden.


Erläuterungen:

1. Allgemeines

Für Arbeitsverhältnisse, die am 1.5.2025 beginnen oder bereits bestehen, sind Vordienstzeiten bzw. Branchenerfahrung bei der Einstufung in das Lohn- und Gehaltssystem zu berücksichtigen. 

Die Vordienstzeitenanrechnung umfasst Mitarbeiter:innen ab der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 3, da für die Anrechnung von Vordienstzeiten eine fachlich einschlägige Ausbildung (Lehre, berufsbildende mittlere/höhere Schule) erforderlich ist. Vordienstjahre sind im festgelegten Ausmaß bei der Einstufung nach Dienstjahren zu berücksichtigen. 

Die Anrechnung der Branchenerfahrung betrifft Mitarbeiter:innen in der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 5. Hier wird im Hilfskräftebereich die Erfahrung in der Branche des Hotel- und Gastgewerbes anerkannt („Branchentreue“). Liegen 10 Branchenjahre im Hotel- und Gastgewerbe vor, erfolgt die Einstufung in der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4.

2. Vordienstzeiten

Mit Stichtag 1.5.2025 regelt der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe die Vordienstzeitenanrechnung für facheinschlägige Vordienstzeiten im In- und Ausland. Aufgrund der erforderlichen fachlichen Qualifikation ist die Vordienstzeitenanrechnung ab einer Einstufung in LG/BG 3 von Relevanz.

2.1. Allgemeines

Folgende Vordienstzeiten kommen zur Anrechnung:

  • Facheinschlägige Vordienstzeiten bei/m selben/r Arbeitgeber:in sind unabhängig von Unterbrechungen im gesamten Ausmaß anzurechnen.
  • Facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen sind im Ausmaß von bis zu drei Jahren anzurechnen. Anrechenbare Vordienstzeiten bei/m selben/r Arbeitgeber:in reduzieren im entsprechenden Ausmaß die anzurechnenden "fremden" Zeiten. 

Relevante Vordienstzeiten sind bei der Einstufung in der fachlich entsprechenden Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe bei den zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. 

Der Kollektivvertrag versteht unter facheinschlägigen Vordienstzeiten das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen:

  • Facheinschlägige Dienstzeiten,
  • erworben in der Branche des Hotel- und Gastgewerbes,
  • Vorliegen einer facheinschlägigen Lehre mit LAP bzw. Abschluss einer mittleren/höheren berufsbildenden Schule (in Österreich oder als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse) sowie
  • Zumindest Gleichwertigkeit der bereits erworbenen Dienstzeiten mit der vereinbarten Tätigkeit.

Unter facheinschlägigen Dienstzeiten sind Dienstzeiten in dem für die zu besetzende Position relevanten Beruf zu verstehen. Das ist z.B. für eine Stelle als Koch, eine entsprechende Berufserfahrung als Koch.

Beispiel:
Eine Ausbildung zum Gastronomiefachmann mit vier Jahren Berufserfahrung als Koch im Hotel- und Gastgewerbe, wird nicht auf die vorgesehene Tätigkeit als Restaurantfachmann angerechnet.

Liegt eine facheinschlägige Dienstzeit vor, ist diese nur dann für die Anrechnung als Vordienstzeit zu berücksichtigen, wenn diese Dienstzeit in der Branche des Hotel- und Gastgewerbes erworben wurde. So ist z.B. die Tätigkeit als Koch in einem privaten Haushalt keine anrechenbare Vordienstzeit.

Beispiel:
Ein Buchhalter mit Abschluss einer Handelsschule hat drei Jahre als Buchhalter in einem Industriebetrieb gearbeitet. Ausbildung und facheinschlägige Dienstzeit (als Buchhalter) sind erfüllt. Es liegt jedoch keine Dienstzeit im Hotel- und Gastgewerbe vor, sodass die Vordienstzeit keine facheinschlägige Vordienstzeit ist, wie sie der Kollektivvertrag definiert.

Beispiel:
Ein Logistiker (Lehre als Betriebslogistikkaufmann mit LAP) hat fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Handelslogistik. In einem Hotel- und Gastgewerbebetrieb soll er als Lagerlogistiker eingesetzt werden. Da die Berufserfahrung im Bereich der Logistik nicht im Hotel- und Gastgewerbe ist, liegen keine anrechenbaren Vordienstzeiten vor.

Weitere Beispiele:
Masseur in der Hotellerie mit Berufserfahrung in Massagestudio, Hausmeister als Elektriker mit Berufserfahrung in Elektrobranche. Auch in diesen Fällen fehlt es an der erforderlichen Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe.

Die Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt weiters nur dann, wenn auch formal eine entsprechende fachlich einschlägige Ausbildung vorliegt. Das kann in Form einer für die jeweilige Tätigkeit relevanten Lehrabschlussprüfung (LAP) oder eines fachlich einschlägigen Schulabschlusses (berufsbildende mittlere/höhere Schule) sein

Beispiel:
Ein Lehrabschluss als Restaurantfachmann kombiniert mit drei Jahren Berufserfahrung als Restaurantfachmann im Hotel- und Gastgewerbe führt zu keinen anrechenbaren Vordienstzeiten für die Tätigkeit als Rezeptionist.

Ausländische Berufsausbildungen: Die Einstufung als Fachkraft setzt den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre bzw. schulischen/höherwertigen Ausbildung voraus. Die Prüfung/Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen erfolgt über das BMBWF bzw. von ausländischen Berufsausbildungen über das BMAW. Auch gibt es mit einzelnen Staaten Abkommen über die Anerkennung von Berufsabschlüssen.

Die vierte kumulative Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Tätigkeit. Gleichwertigkeit im Sinne des Kollektivvertrages bedeutet, dass eine Vordienstzeit nur dann zur Anrechnung kommt, wenn diese mit der im aufnehmenden Betrieb vorgesehenen Tätigkeit, im Hinblick auf die Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung zumindest gleichwertig ist.

Beispiel:
Für die Tätigkeit als Restaurantleiter sind für die Anrechnung nur Vordienstzeiten als Restaurantleiter von Relevanz, sofern auch alle anderen drei genannten Voraussetzungen vorliegen.

Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, kommt es bei einer Fachkraft, die neu eingestellt werden soll, zur Vordienstzeitenanrechnung im erforderlichen, kollektivvertraglichen Ausmaß. Die anzurechnenden Jahre sind dann bei der Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit nach Punkt XVI des Kollektivvertrages zu berücksichtigen. Für bestehende Arbeitsverhältnisse siehe Punkt 3.2.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat sieben Jahre facheinschlägige Vordienstzeit beim selben Arbeitgeber.
Dem Arbeitnehmer werden die sieben Jahre voll angerechnet, da beim selben Arbeitgeber absolviert.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat drei Jahre facheinschlägige Vordienstzeit bei einem anderen Arbeitgeber und fünf Jahre facheinschlägige Vordienstzeit beim selben Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmerin sind fünf Jahre facheinschlägige Vordienstzeit beim selben Arbeitgeber anzurechnen. Weitere Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sind nicht anzurechnen.

2.2. Bekanntgabe der Vordienstzeiten und Nachweis

Der/Die Arbeitnehmer:in hat der/dem Arbeitgeber:in die Vordienstzeiten spätestens am ersten Arbeitstag bekannt zu geben. In welcher Form die Information an den/die Arbeitgeber:in zu erfolgen hat, regelt der KV nicht ausdrücklich. Aus Beweisgründen sollte dies jedenfalls schriftlich erfolgen. Wurden Vordienstzeiten angeführt, muss der/die Arbeitgeber:in diese bei der Einstufung im Lohn- bzw. Gehaltsschema berücksichtigen.

Beispiel:
Die Bekanntgabe von Vordienstzeiten im, den Bewerbungsunterlagen angeschlossenen Lebenslauf, ist - sofern der Arbeitgeber keine Nachweise verlangt - ausreichend.

Erfolgt die Bekanntgabe nicht spätestens am ersten Arbeitstag, sondern zu einem Zeitpunkt danach, hat die Vordienstzeitenanrechnung mit dem der Bekanntgabe folgenden Monat zu erfolgen.

Der/Die Arbeitgeber:in kann den/die Arbeitnehmer:in auffordern, innerhalb von vier Monaten einen Nachweis für die bekannt gegebenen Vordienstzeiten zu erbringen. Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen und hat auf die Konsequenzen (Anspruchsverfall) hinzuweisen, sollte der Nachweis nicht erbracht werden. Der Nachweis kann in Form von Sozialversicherungsauszügen, Dienstzeugnissen oder sonstiger Arbeitspapiere erfolgen, aus denen die notwendigen Informationen für die Anerkennung hervorgehen (Art der Tätigkeit, Branche etc.).

Wird der Nachweis innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung nicht erbracht, verfällt der Anspruch auf Anrechnung der Vordienstzeiten rückwirkend. Lohn bzw. Gehalt, das zu viel unter der Anerkennung von Vordienstzeiten ausbezahlt wurde, kann mit laufenden Lohn-/Gehaltsansprüchen aufgerechnet werden.
Der Verfall tritt nicht bei nachweislich unverschuldeter Säumnis ein.

3. Branchenerfahrung

Bislang war die Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4 (LG/BG 4) für Lehrlinge mit Lehrabschlussprüfung (LAP) in den ersten zwei Berufsjahren vorgesehen.

Ab 1.5.2025 werden ausgelernte Lehrlinge mit LAP sofort in der LG/BG 3 eingestuft.

In die LG/BG 4 sind Arbeitnehmer:innen mit absolvierter Lehrzeit ohne LAP bzw. mit absolvierter Ausbildung ohne positiven Ausbildungsabschluss einzustufen. Hilfskräfte mit 10 Jahren Branchenerfahrung sind ebenfalls in die LG/BG 4 einzustufen.

Somit erfasst die LG/BG 4 ab 1.5.2025[2]:

  • Hilfskräfte mit 10 Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe,
  • Arbeitnehmer:innen mit facheinschlägiger Lehrzeit ohne LAP und
  • Arbeitnehmer:innen mit absolvierter facheinschlägiger berufsbildender mittleren oder höheren Schule ohne positiven Abschluss.

Das Lohn- und Gehaltssystem im Hotel- und Gastgewerbe honoriert damit Erfahrung im Hilfskräftebereich in Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes aber auch branchenspezifische Ausbildung ohne positiven Abschluss.

Bei der Einstufung ist Branchenerfahrung von Arbeitnehmer:innen dann zu berücksichtigen, wenn der/die Arbeitnehmer:in entsprechende Nachweise erbringt. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist es aus Arbeitgebersicht ratsam eine Übersetzung einzufordern.Ausländische Ausbildungen sind jedenfalls dann für die Einstufung in LG/BG 4 anzuerkennen, wenn über das BMAW bzw. BMWF die Gleichwertigkeit mit einer branchenspezifischen österreichischen Ausbildung bestätigt ist.  

[2] Die Lohn- und Gehaltsordnungen der Bundesländer werden in diesem Sinne ab 1.5.2025 angepasst.

Kann der Nachweis der Branchenerfahrung durch den/die Arbeitnehmer:in erbracht werden, ist

  • bei weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung dies zu dokumentieren und bei Erreichen der 10 Jahre in die LG/BG 4 umzustufen
  • bei Erreichen der 10 Jahre in die LG/BG 4 einzustufen:
    • Im Falle von betrieblichen Jahren ist die Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit  (XVI KV) zu berücksichtigen.
    • Wurde die Branchenerfahrung nicht betriebsintern erworben, ist diese bei den Dienstjahren nicht anzurechnen 

Beispiel:
Ein Hilfsköchin arbeitet seit 10 Jahren in der Küche Ihres Hotels. Die Einstufung ab 1.5.2025 erfolgt in der Lohngruppe 4 mit 10 anzurechnenden betrieblichen Dienstjahren.

Beispiel:
Ein neuer Mitarbeiter im Housekeeping hat 15 Jahre Branchenerfahrung in verschiedenen Hotel- und Gastgewerbebetrieben. Die Einstufung ab 1.5.2025 erfolgt in Ihrem Betrieb in der Lohngruppe 4, 1. Dienstjahr.

Beispiel:
Eine Hilfskraft ist seit 6 Jahren in Ihrem Betrieb als Hilfskellner tätig. Mit Erreichen der 10 Jahre Berufserfahrung im Hotel- und Gastgewerbe ist der Mitarbeiter in Lohngruppe 4 unter Berücksichtigung der 10 betrieblichen Dienstjahre im 11. Dienstjahr einzustufen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung wird im Lager Ihres Hotel- und Gastgewerbebetriebes als Lagerlogistiker eingesetzt. Er hat Branchenerfahrung im Ausmaß von 10 Jahren als Hilfskellner. Die Einstufung hat in LG 4 im ersten Dienstjahr zu erfolgen.

Beispiel: 
Eine Küchenhilfskraft ist seit 8 Jahren in Ihrem Betrieb in der Küche beschäftigt, davor war die Mitarbeiterin 4 Jahre als Hilfskraft im Hotel- und Gastgewerbe in einem anderen Betrieb beschäftigt (Nachweis liegt vor). Die Mitarbeiterin ist ab 1.5.2025 in der LG 4 mit 8 anzurechnenden betrieblichen Dienstjahren einzustufen.

4. Gemeinsame Regelungen für Vordienstzeiten und Branchenerfahrung

4.1. Zusammenrechnung von Vordienstzeiten/Branchenzeiten

Vordienstzeiten bzw. Branchenzeiten, die bei verschiedenen Arbeitgeber:innen im Hotel- und Gastgewerbe erworben wurden, sind zusammenzurechnen, sofern sie in Summe mindestens ein Monat beim selben Arbeitgeber betragen.

Beispiel:
Hat eine Hilfskraft zwar nicht am Stück aber durch immer wieder kehrende Aushilfstätigkeit zumindest in Summe einen Monat Dienstzeit in einem Betrieb des Hotel- und Gastgewerbes, ist dieser Monat für die Branchenerfahrung anzurechnen. 

Der KV regelt nicht, welches Beschäftigungsausmaß für die Berücksichtigung von Branchenjahren bzw. Vordienstzeiten vorliegen muss (Vollzeit/Teilzeit/Geringfügig). Mangels anderweitiger Regelung sind Branchenjahre unabhängig vom Beschäftigungsausmaß anzuerkennen. 

Beispiel:
Eine Hilfskraft arbeitet seit 9 Jahren Teilzeit in der Küche in Ihrem Gastronomiebetrieb. Nach 10 ist diese Hilfskraft in Lohngruppe 4 unter Berücksichtigung der 10 betrieblichen Jahre einzustufen.

4.2. Bestehende Arbeitsverhältnisse 

Die Anrechnung von relevanten Vordienstzeiten/Branchenjahren nach Punkt XIII gilt auch für zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Arbeitsverhältnisse. Eine allfällige Umstufung erfolgt analog zu Punkt XIII mit dem der Bekanntgabe bzw. dem Nachweis folgenden Monat. 

Die Bekanntgabe der Vordienstzeiten/Branchenerfahrung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss bis spätestens 30.9.2025 erfolgen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer:innen auffordern und dabei auf die Konsequenzen (Verfall) hinweisen. Aus Beweisgründen ist Schriftlichkeit zu empfehlen. Auch kann die Bekanntgabe von Vordienstzeiten aber auch bereits im Bewerbungsprozess (z.B. mit dem Lebenslauf) erfolgt sein und somit in den Personalunterlagen aufliegen. Darüber hinaus ist Punkt XIII des Kollektivvertrages analog anzuwenden. 

Für die Anrechnung von Vordienstzeiten reicht es bei Fachkräften in einem ersten Schritt, wenn die Vordienstzeiten dem/der Arbeitgeber:in bis zum 30.9.2025 bekannt gegeben werden. Die Einstufung im Lohn-/Gehaltssystem hat der Information des/der Arbeitnehmer:in entsprechend zu erfolgen. Arbeitgeberseitig kann ein Nachweis über die Vordienstzeiten verlangt werden. Hierfür hat der/die Arbeitnehmer:in vier Monate Zeit. Erfolgt der Nachweis nicht, verfällt der Anspruch auf Vordienstzeitenanrechnung. 

Bei Hilfskräften ist die Branchenerfahrung dem/der Arbeitgeber:in bekannt zu geben. Für die Berücksichtigung bei der Einstufung in die Lohntabelle muss die Branchenerfahrung auch nachgewiesen werden. Legt der/die Arbeiter/in nachvollziehbare Unterlagen vor, sind diese Branchenzeiten zu dokumentieren und bei Vollendung der 10 Jahre in die LG/BG 4 ein-bzw. umzustufen.

Der Kollektivvertrag regelt, dass zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Grundlöhne nicht verringert werden dürfen. Die Aufrechterhaltung von bestehenden Überzahlungen ist kollektivvertraglich nicht erforderlich. Ein "Aufsaugen" von Überzahlungen durch eine neue, höhere Einstufung im Kollektivvertrag ist daher grundsätzlich zulässig. Überstundenpauschalen bzw. All-in-Vereinbarungen sind im Hinblick auf allfällig höhere Mindestlöhne/-gehälter zu überprüfen. Anderes kann sich gegebenenfalls aus einzelvertraglichen Vereinbarungen ergeben.

5. Übersicht

NachweisAusmaß

Hilfskraft
(Branchen-erfahrung)

Dienstzeugnisse, Versicherungsdatenauszug etc. bei Dienstantritt Die Branchenerfahrung ist für die Umstufung in Lohngruppe 4 relevant. Branchenzeiten werden insoweit berücksichtigt, als die 10 Jahre insgesamt für die Umstufung erreicht werden. Branchenzeiten im selben Betrieb sind bei der Einstufung – wie auch bisher – zu berücksichtigen.

Fachkraft
(Vordienst-zeiten)

Dienstzeugnisse, Versicherungsdatenauszug etc. und Nachweis für die Facheinschlägigkeit (LAP, facheinschlägige berufsbildende mittlere oder höhere Schule) bei Dienstantritt

Ausmaß differenziert:

⇒ facheinschlägige Vordienstzeiten bei dem/der selben Arbeitgeber:in sind unbegrenzt anzurechnen

⇒ facheinschlägige Vordienstzeiten von anderen Arbeitgeber:innen sind im Ausmaß von max. 3 Jahren anzurechnen. Wenn bereits mindestens 3 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten bei dem/der selben Arbeitgeber:in vorliegen, sind keine weiteren Vordienstzeiten von anderen Arbeitgeber:innen anzurechnen. Wenn bei dem/der selben Arbeitgeber:in weniger als drei facheinschlägige Vordienstzeiten bestehen, sind die Zeiten eines anderen Arbeitgebers nur so lange anzurechnen, bis in Summe die drei Jahre erreicht werden. 

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