Ein Fremdenführerin führt zwei Touristen durch eine Straße
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachverband

Nebenrechte in der Branche der Fremdenführer:innen

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10.03.2025

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 die Novelle der Gewerbeordnung beschlossen. Die Gewerbeordnungs-Novelle wurde am 17. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 94/2017 kundgemacht und ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt – also mit 18. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Novelle beinhaltet unter anderem Änderungen im Bereich der Nebenrechtsregelung, die auch für die Branche der Fremdenführer essentiell sind.

1. Nebenrechte der Fremdenführer

Jedem Gewerbetreibenden, und so auch den Fremdenführern, stehen bestimmte, in der GewO geregelte Nebenrechte zu, die vom Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung umfasst sind.

Die allgemeinen Nebenrechte von Gewerbetreibenden sind in § 32 GewO geregelt. Demnach stehen Gewerbetreibenden bereits bisher gewisse Nebenrechte zu[1]. Für den Bereich der Fremdenführer sind hier vor allem folgende Nebenrechte zu nennen, wobei bei der Ausübung aller Nebenrechte der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben muss:

  • Vor- und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe, die dazu dienen, die Produkte/Dienstleistungen, die sie vertreiben/erbringen absatzfähig zu machen. So dürfen Fremdenführer z.B. für Reisebüros oder Beherbergungsbetriebe Führungskonzepte erarbeiten, unabhängig davon, ob sie (selber) diese Führungen auch durchführen. Weiters haben sie das Recht, die eigene Leistung in jeglicher Weise zu bewerben. Allenfalls sind dabei spezifische weitere Rechtsvorschriften zu beachten (z.B. Medienrecht bei der Herausgabe von Medienwerken, z.B. Flugblättern oder Prospekten, Impressum, oder Werbeabgabe bei der Akquisition von Inseraten/Druckkostenbeiträgen).
  • Sie dürfen ihre Gäste an andere Unternehmer, auch gegen Provision, vermitteln. Sie dürfen die Empfehlung aber nicht von der Bezahlung einer Provision abhängig machen (unlauterer Wettbewerb).
  • Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen (am Beispiel der Fremdenführer z.B. die Erarbeitung von Führungskonzepten für Auftraggeber). 
    • Die Planungsrechte umfassen selbstverständlich nur solche Arbeiten, die im zulässigen Umfang des Gewerbes liegen und gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen.
  • Die Übernahme von Gesamtaufträgen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten für deren Ausführung keine Gewerbeberechtigung vorhanden ist, durch befugte Vertreter ausgeführt werden.
  • Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind. Fremdenführer dürfen somit beispielsweise Ansichtskarten oder Reiseführer verkaufen.
    • Statuiert ein allgemeines Handelsrecht aller Gewerbetreibenden. Ausgenommen sind reglementierte Tätigkeiten wie z.B. der Medizinproduktehandel.[2]
  • Die Ausübung von einfachen Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern.
  • Der unentgeltliche Ausschank von Getränken - hierfür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.
  • Darüber hinaus steht Gewerbetreibenden auch das Recht zu, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen und folgende Grenzen eingehalten werden[3]:
    • Gesamt dürfen die Nebenleistungen 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
    • Innerhalb der 30%-Grenze dürfen auch Leistungen aus dem Bereich der reglementierten Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden.
    •  Die Nebenleistungen aus dem Bereich der reglementierten Gewerbe dürfen 15 % der gesamten Leistung (= des Auftrags) nicht überschreiten.
    • Für die Bemessung dieser 15 % (der gesamten Leistung) ist insofern kein Formalismus vorgesehen, als es keine Bewertungsregeln dafür gibt, in welchen Maßeinheiten die jeweiligen Tätigkeiten ausgedrückt werden müssen. Für die Berechnung der 15 % der gesamten Leistung bzw. für die zu betrachtenden gewerblichen Tätigkeiten kann daher auch beispielsweise der Zeitaufwand herangezogen werden.

Gewerbetreibende hatten schon bisher die Möglichkeit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die ihre eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen – bisher allerdings nur in geringem Umfang. Im Zuge der Novellierung der GewO im Jahr 2017 wurde diese Bestimmung allerdings in einem neuen Abs. 1a des § 32 neu geregelt und insbesondere auch die Grenzen näher definiert.

§ 32 Abs 1a GewO lautet:
"(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen." 

Nebenrechte nach § 32 Abs. 1a GewO können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Leistungen im Zuge der Ausführung mit der in der Hauptsache beauftragten Leistung in Auftrag gegeben werden. Ob eine Leistung eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung darstellt, ergibt sich aus der Sicht des Nachfragers. Im Mittelpunkt muss somit weiterhin die Haupttätigkeit, d.h. bei Fremdenführern die Fremdenführung, stehen. Fremdenführer dürfen beispielsweise somit nicht "nebenbei" eine Zimmervermittlung betreiben oder Fliesen legen.

Fremdenführer können somit als Nebenrecht iS des § 32 Abs. 1a GewO beispielsweise folgende Tätigkeiten als wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistung und im Rahmen der angegebenen Grenzen ausüben:

  • Fremdenführer sind berechtigt Eintrittskarten zu verkaufen.
  • Im angegebenen Ausmaß ist es ihnen auch gestattet, an ihre Gäste oder Kunden Speisen zu verabreichen bzw. Getränke auszuschenken.
  • Grundsätzlich ist nun auch im angegebenen Ausmaß die Ausübung des Reisebürogewerbes zulässig (z.B. Organisation einer Reise, Verkauf von Fahrkarten, Buchung von Bussen, etc.). Es sind allerdings die entsprechenden Ausübungsvorschriften einzuhalten (Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe).
  • Fremdenführer dürfen Veranstaltungen organisieren, wenn sie Teil eines Führungspakets sind (z.B. Konzert in einem Hof während einer Führung). Die Veranstaltung selbst unterliegt, wenn sie auf öffentlichem oder privaten Grund stattfindet und allgemein zugänglich ist, dem jeweiligen Landes-VeranstaltungsG und ist danach grundsätzlich anmeldepflichtig. Auf privaten Flächen ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich, auf öffentlichen Flächen eine Gebrauchsgenehmigung durch die Kommune. Unter Umständen können (je nach Bundesland) Vergnügungssteuern (Lustbarkeitsabgaben) anfallen, bei musikalischen Darbietungen ist eine AKM-Anmeldung erforderlich.

Bei Ausübung aller Nebenrechten ist generell darauf zu achten, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben[4]. Das Erscheinungsbild des Betriebes muss weiterhin der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten aufgrund der Gewerbeberechtigung entsprechen.

Zu beachten ist bei der Ausübung von Nebenrechten auch immer, dass sich Gewerbetreibende bzw. Fremdenführer bei Ausübung der Nebenrechte (wie bisher) entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen haben, soweit dies aus Gründen der Sicherheit - Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum – notwendig ist[5].

Darüber hinaus sind auch Ausübungsvorschriften und Standesregeln wie bisher bei der Ausübung von Nebenrechten zu beachten (z.B. Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe).

2. Gewerbe der Fremdenführer als Nebenrecht

Die Nebenrechte gelten selbstverständlich in beide Richtungen, d.h. es wird daher auch anderen Gewerbetreibenden (z.B. Hotels, Reisebüros) möglich sein, das Gewerbe der  Fremdenführer im Rahmen der Grenzen des Nebenrechts zu erbringen. Da es sich beim Fremdenführer-Gewerbe um ein reglementiertes Gewerbe handelt, dürfen die Leistungen aus diesem Bereich 15 % der gesamten Leistung (des Auftrags) nicht überschreiten.

Wie bereits unter Pkt. 1 ausgeführt, sind bei der Ausübung der Nebenrechte Ausübungsvorschriften und Standesregeln zu beachten. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als Nebenrecht. Im Falle der Fremdenführer ist das die Legitimation für Mitarbeiter bzw. die fachliche Eignung der Mitarbeiter (Dienstnehmerprüfung).

Sollte es sich somit um einen angestellten Fremdenführer handeln, muss dieser die fachliche Eignung zur Ausübung des Fremdenführergewerbes besitzen[6]. Vom eigentlichen Nebenrecht profitiert daher im Fall von Fremdenführungen nur ein Gewerbeinhaber als Einzelperson (wenn also ein Hotel oder Reisebüro als Einzelunternehmen betrieben wird, und die Chefin/der Chef selber als Nebenrecht Führungen übernehmen möchte).

3. Weitere Änderungen durch die GewO-Novelle

Unabhängig von der novellierten Nebenrechts-Regelung gibt es aufgrund der Novellierung der Gewerbeordnung auch einige weitere Änderungen (u.a. die Einführung der Gewerbelizenz), die in der Informationsseite "Änderungen aufgrund der Gewerbeordnungs-Novelle" zusammengefasst sind. Darüber hinaus gibt es eine allgemeine Informationsseite der WKÖ zu den Änderungen, die sich aus der novellierten Gewerbeordnung ergeben: www.gewerbeordnung-neu.at


[1]  Vgl. § 32 Abs 1 GewO.

[2] GewO Kommentar, Kinscher – Paliege-Barfuß, 7. Auflage, Manz-Verlag, § 32 Rz 22.

[3] § 32 Abs 1a GewO.

[4] Vgl. § 32 Abs 2 GewO.

[5] Vgl. § 32 Abs 2 GewO.

[6] Vgl. § 108 Abs 7 GewO und § 2 Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer

Stand Oktober 2017


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