Eine Fremdenführerin erklärt einer Touristengruppe etwas über die Sehenswürdigkeiten
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachverband

Fremdenführer:in − Umsatzsteuer

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerverrechnung bei Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes 

Lesedauer: 2 Minuten

10.03.2025

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen gilt bei von Fremdenführern erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer folgendes:

  • Fremdenführer erbringen ähnliche Leistungen wie kulturell- unterrichtende Leistungen und sind somit unter § 3a Abs. 11 lit. a UStG zu subsumieren.
    Werden derartige Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht, so gelten sie an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätigt wird (vgl. § 3a Abs. 7 UStG).
    Werden solche Leistungen an einen Unternehmer erbracht, so gelten sie gemäß § 3a Abs. 6 UStG an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Es kann davon ausgegangen werden, dass im Zweifelsfall, d.h. wenn sich die Unternehmereigenschaft (des Leistungsempfängers) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, der leistende Unternehmer einen B2C (Business to Consumer) – Umsatz annehmen kann.[1]
  • Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt (inländische Leistungsort plus nichtunternehmerischer Leistungsempfänger), so ist das verrechnete Entgelt der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Fremdenführer unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG fällt (Wohnsitz im Inland und Jahresumsatz nicht über 55.000 Euro).
  • Zusammenfassende Meldung (ZM)
    Sonstige Leistungen (= Dienstleistungen) sind in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet derartige Leistungen erbracht hat, für die der Leistungsempfänger (der Unternehmer sein muss) die Steuer schuldet.[2]
    Seit 1.1.2020 ist die Abgabe der ZM innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung.
  • Nicht in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind folglich insbesondere:
    • Dienstleistungen, für die der Ort der Dienstleistung im selben Mitgliedstaat liegt, in dem auch der leistende Unternehmer ansässig ist;
    • Dienstleistungen, für die der Ort der Dienstleistung im Drittlandsgebiet liegt;
    • Dienstleistungen an Nichtunternehmer, auch wenn der Ort der Dienstleistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt.
  • Gemäß Art. 28 Abs 1 UStG hat das Finanzamt Unternehmern, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, (automatisch) eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu erteilen.[3] 
    Kleinunternehmer können beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen.[4]

[1] Ruppe/ Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar; 6., aktualisierte Auflage 2024, Rz 46 zu § 3 a

[2] Art 21 Abs 3 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

[3] Art 28 Abs 1 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

[4] Link zum Formular U 15 des BMF

Stand März 2025


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