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Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Russland per 7.12.2023

Vier Monate nach der Suspendierung des DBA durch Russland spricht nun Österreich auch eine Suspendierung wesentlicher Bestimmungen des DBA aus

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14.12.2023

Nach der mit Verbalnote vom 8. August 2023 durch Russland ausgesprochenen Suspendierung des DBA zwischen Österreich und Russland hat Österreich mit Kundmachung im BGBl (Bundesgesetzblatt) vom 7.12.2023 nun ebenfalls das DBA mit sofortiger Wirkung als suspendiert erklärt.

Betroffen sind Art. 5 (Betriebsstätte) bis einschließlich Art. 22 (Vermögen) – das sind sämtliche Verteilungsnormen -, Art. 24 (Gleichbehandlung), Art. 26.1 (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern) und Art. 26.2 (Beschränkung von Vergünstigungen) des Abkommens sowie die dazugehörigen Protokollbestimmungen.

Nicht betroffen ist Art. 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Allerdings geht die Bestimmung ins Leere, da die Befreiungs- und Anrechnungsmethoden nur zur Anwendung kommen, wenn die Einkünfte „nach diesem Abkommen“ in Russland besteuert werden. Da Russland aber aufgrund der Suspendierung derzeit nur nach innerstaatlichem Recht besteuert, kann Österreich die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht anwenden.

Damit sind die Kernbestimmungen des Abkommens betroffen mit der Folge, dass beide Staaten nach ihrem nationalen Recht besteuern können und eine Doppelbesteuerung kaum zu vermeiden ist. Theoretisch kann eine Doppelbesteuerung für in Österreich Ansässige über § 48 Abs. 5 BAO auf Antrag vermieden werden. Allerdings dient diese Bestimmung „zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung“ und man ist auf eine Ermessensentscheidung des Finanzministers oder seines Vertreters angewiesen.  

Die Ansässigkeit einer Person (Art. 1 in Verbindung mit Art.4) kann aber weiterhin einem Staat zugeordnet und bestätigt werden.

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