Erstinformation zur globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen – das Mindestbesteuerungsgesetz
Diese Regeln gelten seit 31.12.2023
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Multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gesellschaften müssen für Wirtschaftsjahre ab 31.12.2023 das MinBestG beachten, das eine Besteuerung aller Unternehmenseinheiten mit mindestens 15 % sicherstellen soll.
Aufgrund einer EU-Richtlinie musste Österreich bis Ende 2023 das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) umsetzen. Diese basiert auf dem OECD-Vorschlag zu Säule 2, auf den sich im Oktober 2021 137 Staaten und Gebiete (OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)) geeinigt haben.
Ab 2024 – genauer gesagt für Geschäftsjahre ab 31.12.2023 - unterliegen daher multinationale Unternehmensgruppen und in Österreich gelegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, einer Mindeststeuer von 15 %. Voraussetzung ist, dass deren jährliche Umsatzerlöse gemäß Konzernabschluss (konsolidierter Jahresabschluss) der Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier vorangegangenen Geschäftsjahren zumindest 750 Mio. Euro betragen haben. Betroffen sind ca. 6500 Geschäftseinheiten und ca. 120 Unternehmensgruppen mit Sitz in Österreich. Als Geschäftseinheiten werden sowohl Tochtergesellschaften als auch Betriebsstätten bezeichnet.
Ausgenommen sind staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds sowie Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaft sind.
Pro Jurisdiktion, in der eine Geschäftseinheit ihren Sitz hat, muss zunächst die effektive Steuerbelastung festgestellt werden. Der Effektivsteuersatz wird dann mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen und sollte dieser weniger als 15 % betragen, so fällt in Höhe der Differenz die so genannte Ergänzungssteuer (Top-Up Tax) an.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zum Mindestbesteuerungsgesetz.