Chinesische neben österreichische Flagge: Roter Stoff mit gelben Sternen neben rot-weiß-rot gestreiftem Stoff
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Revision Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) China

Das DBA mit China (BGBl. 679/1992) wurde geändert und die neuen Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2025 anwendbar.

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20.12.2024

China

Die Revision des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 679/1992 idF BGBl III 2018/93) erfolgte zwecks Anpassung an aktuelle OECD-Standards und zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und des Standorts Österreich. Die Änderungen sind für Einkünfte anwendbar, die in einem Steuerjahr ab dem 1. Jänner 2025 bezogen werden.  

Wesentliche Änderungen 

Artikel 5 Betriebsstätte: Die Frist für die Begründung einer Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montagen oder eine damit in Zusammenhang stehenden Aufsichtstätigkeit wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert.

Artikel 10 Dividenden: Für Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates von derzeit 7 % auf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden reduziert. Außerdem wird der reduzierte Quellensteuersatz von 5 % auf qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgeweitet. Die Quellensteuer für Portfoliodividenden in Höhe von 10 % bleibt unverändert.

Artikel 11 Zinsen: Die Quellensteuerfreiheit für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger befreit sind. Dies gilt auch für die von einem Vertragsstaat oder einer qualifizierten öffentlich-rechtlichen Einrichtung garantierten oder versicherten Kredite. Als qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind im Protokoll explizit die Oesterreichische Kontrollbank AG sowie die Oesterreichische Entwicklungsbank AG genannt.

Außerdem sind Zinsen für eine Schuld infolge eines Verkaufs von damit in Zusammenhang stehenden Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit an der Quelle steuerfrei.

Artikel 24 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Bisher wurde die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe in Österreich jedenfalls mit 10 % des Bruttobetrages der Dividenden und Zinsen bzw. mit 20 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren angerechnet. Dieser „Matching Credit“ wurde gestrichen.

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