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Erstinformation für digitale Plattformen

Was für Plattformbetreiber gilt

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 16.10.2024

Das Digitale Plattformen-Meldegesetz (DPMG) ist seit 1.1.2023 anwendbar und verpflichtet zu Meldungen an das Finanzamt Österreich, die erstmals bis 31.1.2024 erfolgen müssen.


Weil weltweit immer mehr Umsätze über digitale Plattformen getätigt werden, hat die OECD im Zuge ihres BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Projekts im Sinne von mehr Transparenz im Steuerbereich ein Instrument entwickelt, das Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zu Meldung an die Finanz verpflichtet. Aufgrund der EU-Richtlinie 2021/514 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 7) wurde in Österreich das DPMG umgesetzt, das seit 1.1.2023 anwendbar ist.

Die Registrierungspflicht

Ein meldender Plattformbetreiber hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Diese Registrierungspflicht richtet sich nicht an in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten Plattformen, sondern ausschließlich an Plattformbetreiber von Drittstaaten, welche in keinem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig bzw.  eingetragen ist, verwaltet wird oder keine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat hat.

Eine Verletzung der Registrierungspflicht wird mit bis zu 100.000,-/200.000,- Euro geahndet.

Die Meldepflichten

Meldepflichtig sind Betreiber einer digitalen Plattform, die Anbieter und Kunden zusammenbringen. Der Begriff „Plattform“ wird dabei weit ausgelegt und betrifft jegliche digitalen Schnittstellen. Das DPMG definiert, dass nur „relevante Tätigkeiten“, die gegen Vergütung durch Anbieter angeboten oder ausgeübt werden, betroffen sind:

  • die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen
  • die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen
  • der Verkauf von Waren
  • die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel;

Die Plattformbetreiber haben die Verpflichtung, alle jene Anbieter, die von der Meldepflicht erfasst sind (siehe unten), vor jeder Meldung über diese zu informieren und ihnen mitzuteilen, welche Daten gemeldet werden. Das bedeutet, dass Unternehmer, die Online-Plattformen nutzen um ihre Tätigkeiten anzubieten, an die Plattformbetreiber bestimmte meldepflichtige Informationen übermitteln müssen.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Plattformbetreiber, die ausschließlich

  • Zahlungen verarbeiten
  • die oben genannten meldepflichtigen Tätigkeiten selbst anbieten
  • Werbung für die oben genannten Tätigkeiten durch Nutzer zulassen und
  • Nutzer nur auf eine andere Plattform um- bzw. weiterleiten; 

Demnach werden Zahlungsdienstleister (z.B. Klarna, PayPal usw.), Online-Buchungsplattformen bzw. Online-Shops, über welche Dienstleistungen oder Produkte für das eigene Unternehmen (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) angeboten werden, nicht als Plattformen im Sinne des DPMG gesehen.

Ist ein Plattformbetreiber zwar grundsätzlich meldepflichtig, können aber trotzdem bestimmte Anbieter von der Meldepflicht ausgenommen sein. Das betrifft (I) staatliche Rechtsträger, (II) börsennotierte Aktiengesellschaften, (III) Rechtsträger für die der Plattformbetreiber während des Meldezeitraums (meist ein Jahr) mehr als 2000 Vermietungen einer inserierten Immobilieneinheit durchgeführt hat (z.B. großer Hotelbetrieb, der über eine Plattform abgewickelt wird) oder (IV) besonders kleine Anbietern, die weniger als 30 relevante Tätigkeiten (z.B. Verkäufe von Waren) über die Plattform durchführen und deren Vergütungen 2000 Euro insgesamt nicht übersteigen.

Die Plattform selbst ist nur dann von der Meldepflicht befreit, wenn sie ausschließlich befreite Anbieter auf ihrer Plattform betreut. Dies muss der Finanz nachgewiesen werden.

Der Plattformbetreiber ist dazu verpflichtet, zahlreiche personenbezogenen Informationen über die Anbieter, welche auf seiner Plattform tätig sind, zu sammeln und spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres (erstmalig bis 31.1.2024) an das Finanzamt Österreich unter Verwendung eines Standardformulars zu übermitteln.

Wird eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet oder werden unrichtige Informationen gemeldet, so wird dieses Finanzstrafvergehen bei grob fahrlässiger Begehung mit bis zu 100.000,- Euro bzw. bei vorsätzlicher Begehung mit bis zu 200.000,- Euro geahndet. 

Die Sorgfaltspflichten

Zu den Sorgfaltspflichten zählen insbesondere:

  • Identifizierung freigestellter Anbieter
  • Erhebung von anbieterbezogenen Informationen (Name, Steueridentifikationsnummer, Firmenbuchnummer,…)
  • Überprüfung meldepflichtiger Informationen (der Stammdaten)
  • Periodische Überprüfung der Informationen

Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten stellt einen Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu 10.000,-/20.000,- Euro geahndet. 

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