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Revision Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Chile und DBA Neuseeland

Sowohl das DBA mit Chile (BGBl. III 2015/140) als auch das DBA mit Neuseeland (BGBl III 2007/127 wurden geändert und die neuen Bestimmungen sind zum Teil bereits im Jahr 2024 anwendbar.

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17.12.2024

Chile

Die Revision des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. III 2015/140 idF BGBl III 2018/93) erfolgte aufgrund einer wirksam gewordenen Meistbegünstigungsklausel. Dabei wurde eine Senkung der Quellensteuern für Zinsen und Lizenzgebühren (BGBl. III 2024/67) umgesetzt, die rückwirkend ab 2017 anwendbar ist.  

Geänderte Besteuerung an der Quelle 

Artikel 11: Dem Quellenstaat wird das Recht gewährt, generell eine Steuer von 10 % auf Zinsen einzuheben.

Eine Reduktion auf 5 % erfolgt für Zinsen in Zusammenhang mit Anleihen oder Obligationen, welche regelmäßig und hauptsächlich an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. Eine Reduktion auf 4 % erfolgt dann, wenn der Nutzungsberechtigte eine Bank, ein Versicherungsunternehmen oder ein Unternehmen im Bereich Kredit- oder Finanzierungsgeschäft ist und wenn das Unternehmen mit dem Zahler der Zinsen nicht verbunden ist. Genannt sind dabei die gewerbliche Ausstellung von Akkreditiven, die Erbringung von Garantien und die Leistungen von Kreditkartenanbietern. 

Artikel 12: Bei den Lizenzgebühren wurde eine Besteuerung von generell 10 % beibehalten, eine Reduktion auf 2 % erfolgt aber bei Lizenzgebühren für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungsgegenstände.


Neuseeland

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermöge samt Protokoll (BGBl. III 2007/127) wurde durch das Revisionsprotokoll (BGBl. III 2024/183) abgeändert. 

Anlass für die Revisionsverhandlungen war eine Meistbegünstigungsklausel im Verhältnis zu anderen OECD-Staaten, die Österreich für den Bereich der Quellensteuern gewährt wurde. Im Wesentlichen wurde das DBA an aktuelle Standards des OECD-Musterabkommens angepasst. Dabei geht es unter anderem um eine Änderung des Abkommens Titels, die Vermeidung von Abkommens Missbrauch im Falle doppelansässiger Gesellschaften und um Äderungen im Bereich der Hilfs- und Vertreter Betriebsstätten.

Im Bereich der Quellensteuern wurden die Sätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren reduziert. 

Geänderte Besteuerung an der Quelle 

Artikel 10: Die Quellensteuer auf Schachteldividenden von 10 % des Kapitals (Österreich) bzw. der Stimmrechte (Neuseeland) bei 365 Tage Behaltefrist wurde von 15 % auf 5 % reduziert. In bestimmten Fällen (Absatz 3 neu)  von wesentlichen Beteiligungen (mindestens 80 %) kommt es zu keiner Besteuerung im Quellenstaat. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer auf Dividenden weiterhin 15 %. 

Artikel 11: Neu ist die Ausnahme von der Besteuerung an der Quelle der Zinszahlungen an die Österreichische Nationalbank und die Bank of New Zealand sowie Darlehen in Zusammenhang mit der Österreichischen Entwicklungsbank AG, zusätzlich zur Österreichischen Kontrollbank AG. 

Artikel 12: Es wurde bei der Definition des Begriffs der Lizenzgebühren die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gestrichen. 

Neuseeland hat Österreich abermals eine Meistbegünstigungsklausel im Verhältnis zu einem anderen EU-Mitgliedstaat für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gewährt.

In Bezug auf Abzugsteuern (Reduktion der Quellensteuersätze) ist das  Abänderungsprotokoll zum DBA Neuseeland bereits seit 1. Oktober 2024 anwendbar.

Hinsichtlich der übrigen Steuern ist es ab 1. Jänner 2025 anwendbar.

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