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Arbeitskräfteüberlassung – neue Regelungen zur Quellensteuerentlastung

Für die Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich gelten seit September 2022 neue Bestimmungen

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Aktualisiert am 22.09.2023

Das BMF hat im Sommer eine neue Verordnung zur Arbeitskräfteüberlassung veröffentlicht, die mit September 2022 in Kraft trat. Damit werden der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt. 

Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Daher hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20 % Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen.

Allerdings entfällt nur ein Teil dieses Steuerbetrages auf den Lohnanteil der Gestellungsvergütung, der restliche Teil (Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag) ist mangels Steueranknüpfungspunkt in Österreich nicht steuerpflichtig. Bei der Finanz gingen zahlreiche Steuerrückerstattungsanträge ein, was einen großen administrativen Aufwand verursachte. Durch die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen kam es oft zu einer vorübergehenden Doppelbesteuerung. 

Da zusätzlich häufig das Problem bestand, dass für die überlassenen Arbeitnehmer bei ihrem Wohnsitzfinanzamt im Ausland schwer der Beweis zu erbringen war, dass es sich bei einem Teil der Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt um die Steuer auf den Arbeitnehmerlohn in Österreich handelt, war die Besteuerung der Arbeitskräfteüberlassung dringend neu zu regeln.

Zudem hat ein Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom April 2022 der bisherigen Praxis einer fiktiven Lohnsteuerberechnung der überlassenen Arbeitskräfte eine Absage erteilt. 

Neuregelung

Durch die neue Verordnung wird bestimmt, dass bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung zwei Möglichkeiten bestehen: die direkte Entlastung an der Quelle und die Rückerstattung auf Antrag. Bei der direkten Steuerentlastung an der Quelle ist nun eine pauschale Entlastung vorgesehen. Dabei werden 70 % des Gestellungsentgelts mit 20 % Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30 %) kann direkt vom Steuerabzug entlastet werden.

Allerdings ist dafür ein befristeter Befreiungsbescheid notwendig, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss. Diese pauschale Direktentlastung an der Quelle ist für Einkünfte, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen, anwendbar. 

In manchen Fällen kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet, die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert und die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt im Wege der Rückerstattung zurückholt. Das wäre dann der Fall, wenn der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30 % ausmacht.

Bei der konzerninternen Personalüberlassung von Angestellten reicht es aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70 % der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Ein Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. 

Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr), gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt. Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.

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