Pflicht zu Impressum und Offenlegung
Was ist das Impressum und was muss darin enthalten sein?
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In der Praxis oft miteinander vermischt, doch grundsätzlich zu unterscheiden sind die beiden Begriffe „Impressum“ und „Offenlegung“. Das Impressum ist im § 24 des Mediengesetzes geregelt, die Offenlegung im § 25.
(1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
Damit wird festgehalten, dass in jedem Druckwerk, vom Flyer, über das Plakat bis zum Geschäftsbericht, diese Angaben enthalten sein müssen.
(2) Auf jedem periodischen Medienwerk (mindestens viermaliges Erscheinen pro Kalenderjahr) sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (z.B. Rundfunk, Website, regelmäßiger Newsletter) sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 (zB Online-Shops, Hostprovider wie GMX), so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
Beispiel Impressum für einen Folder
Ottakringer Brauerei, Druckerei Huber, Wien
Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz, wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber wäre im Beispielsfall die Ottakringer Brauerei (das ist die Firma, die für den Inhalt verantwortlich ist und den Folder inhaltlich in Auftrag gegeben hat). Nach dem Mediengesetz müsste der volle offiziell Firmenwortlaut (wie bei der Gewerbebehörde angegeben) angegeben werden. Eine Mindestgröße gibt es bei den Impressumsvorschriften nicht. In der Praxis reicht es aus, wenn die Kurzform „Ottakringer Brauerei“ im Impressum verwendet wird.
Die Offenlegung dient der Transparenz. Medien haben einen wesentlichen Einfluss auf die Meinungsbildung in der Gesellschaft. Damit sollen der persönliche und wirtschaftliche Hintergrund eines Mediums und mögliche Beteiligungen aufgezeigt werden. Der Gesetzgeber will, dass der Leser, Hörer oder Seher weiß, wer hinter dem Druckwerk steht.
(1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
Damit soll es sowohl dem Medienkonsumenten als auch dem Medienmitarbeiter ermöglicht werden, welche weltanschaulichen oder parteipolitischen Positionen ein Medium einnimmt. Die Offenlegungspflichten sind bei Online-Medien noch strenger geregelt als im Print-Bereich. In Druckwerken hat die Offenlegung der genannten Informationen im Impressum jedes einzelnen Druckwerks zu erfolgen (in allen!!!). Davor musste bei körperlichen Medienwerken die Offenlegung alljährlich nur einmal erfolgen. Die Angaben bei einer Website müssen ständig zur Verfügung stehen und außerdem leicht und unmittelbar auffindbar sein. Rundfunkunternehmen (TV und Radio) haben ebenfalls eine Offenlegungspflicht. Sie können dieser durch Verlautbarung auf einer entsprechenden Teletext-Seite oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nachkommen.
(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.
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Stand: 03.10.2022