Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Flugzettelverteilung

Darf ich Flugzettel einfach so verteilen?

Lesedauer: 2 Minuten

Das Verteilen von Prospektmaterial an Straßenkreuzungen mit Ampelregelung an Kraftfahrzeugen ist bei den Gemeindebehörden (in Statutar-Städten beim Magistrat, in Wien bei der MA 46 - elektronisch post@ma46.wien.gv.at oder schriftlich) anzusuchen.

Der Antrag muss in Wien bei der MA 46 vor der geplanten Verteilung gestellt werden, und zwar

  • mindestens drei Wochen, falls die Verteilung an AutofahrerInnen in einem Kreuzungsbereich oder an Passanten in einer Fußgängerzone erfolgen soll (Verhandlung erforderlich)
  • mindestens zehn Tage in allen anderen Fällen

Achtung:
Sie müssen bei der Antragsstellung bei der MA 46 unbedingt ein Beleg-Exemplar des zu verteilenden Flyers vorlegen!


In anderen Städten und Gemeinden ist bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt oder Magistrat) nachzufragen. Die Handhabung ist nicht einheitlich.

Einige Gemeinden erledigen die Flugblattverteilung formlos und ersuchen, lediglich um ein Beleg-Exemplar des Flugzettels (z. B. Mödling). Andere Städte haben eigene Formulare aufgelegt (z. B. Salzburg); Für die Genehmigung kann eine Verwaltungsabgabe eingehoben werden. Die Informationen dazu finden Sie auf den Homepages der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.

Darf ich Flugzettel an parkenden Kraftfahrzeugen anbringen?

Das Anbringen von Werbematerial an parkenden Kraftfahrzeugen wird in Wien von der MA 46 (außerhalb Wiens bekommen Sie die Bewilligung bei den Gemeinde-Behörden/Magistrat) nur dann genehmigt, wenn vorab eine schriftliche Zustimmung der Fahrzeughalters vorgelegt werden kann. Rechtlich gründet sich diese Behördenpraxis auf das Wiener Gebrauchsabgabengesetz. Da in der Praxis ein Einholen solcher schriftlichen Vorab-Zustimmungen nicht möglich ist, ist in Wien von einem Verbot der Flugzettelverteilung an KFZ auszugehen. Die Behörde genehmigt das Anbringen der Werbematerialen an parkenden Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht.

Sollte man sich über dieses "Verbot“ hinwegsetzen und ohne Genehmigung Flugzettel an KFZ verteilen, kann es zu Anzeigen auf zivilrechtlichem Wege der Kraftfahrzeughalter gegen das Unternehmen (Besitzstörungsklage, möglicher Schadenersatz) kommen. Zu beachten ist, dass Kraftfahrzeughalter auch eine Beschwerde bei der MA 46 einbringen können. Diese Beschwerde wird von der MA 46 an die Finanzlandesdirektion Wien (MA 6) weitergeleitet. Die MA 6 leitet dann ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Bei Zuwiderhandeln werden Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt.

Darf ich Flugzettel auf Privatgrund (z. B. Parkplätze bei Einkaufszentren, Schulen) verteilen?

Werden Flugzettel an einem privaten Platz verteilt, brauchen Sie die Einwilligung des Grundbesitzers bzw. -eigentümers. Die StVO kommt nur bei öffentlichen Verkehrsflächen bzw. dann bei privaten Verkehrsflächen zur Anwendung, wenn für deren Benutzung die StVO als vereinbart gilt. 

Zusätzlich haben die Ämter der Landesregierungen in den Bundesländern genaue Richtlinien dazu erlassen (z. B. Kärnten).

https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/werbeeinrichtungen/massnahmen/flugzettelverteilung.html


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 05.09.2019