Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Krankenversicherung
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
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RSL74005
Art. 6, Pkt. 3.1 ABFT 2013
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann Artikel 1, Pkt. 3 iVm Artikel 6, Pkt. 3.1. nur dahingehend verstehen, dass, wenn die Krankheit selbst derartig schwer ist, dass der Versicherungsfall der 100%igen Arbeitsunfähigkeit eintritt, die Karenzfrist zu beachten ist, nicht aber, wenn ausschließlich der Versicherungsfall der Quarantäne gegeben ist, mag er auch auf einer (minderschweren) Erkrankung der versicherten Person zurückzuführen sein (RSS-E 9/23).
RSL74004
AVBK 1998
Aus gesetzlichen Quellen (insbesonders §§ 178a ff VersVG) besteht kein Rechtsanspruch auf Vertragsumstellung eines Zusatzkrankenversicherungsvertrages von Sach- auf Geldleistungsberechtigung, daher ist zu prüfen, ob ein solcher Anspruch aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung im Versicherungsvertrag vorliegt.
Die hier vereinbarten Bedingungen AVBK 1998 geben jedoch keinen Ansatzpunkt, dass der Antragsteller Anspruch auf Reduktion der Prämie aufgrund einer Umstellung auf Geldleistungsberechtigung hat. (RSS-E 21/22).
RSL74003
Pkt. IV Tarifbestimmungen zu AVB 1999
Wird für medizinisch notwendige Heilbehandlungen in Sonderheilstätten und Rehabilitationszentren eine Leistung gewährt, ist für die Leistung auch Voraussetzung, dass die Rehabilitationsmaßnahme in einer spezifischen Sonderheilstätte bzw. einem Rehabilitationszentrum erfolgt, nicht aber in einem allgemeinen Krankenhaus (RSS-E 74/20).
RSL74002
§ 1 VB2004
Sagt ein Versicherer ein Ersatzkrankenhaustagegeld für den Fall vor, dass innerhalb eines Jahres nach einem Unfall keine Kostenerstattung für Sonderklasse in Anspruch genommen wird, ohne bestimmte Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Sturz vom Rad durch eine Bewusstseinsstörung hervorgerufen worden wäre. (RSS-E 50/20).
RSL74001
§ 5 AVBKV 2012
Die einzelnen Absätze des § 5 AVBKV 2012 kommen gemäß Abs. 1 nur insofern zur Anwendung kommen, als im Tarif und/oder der Polizze diese Leistungen als vereinbart gelten. Daraus ergibt sich nicht jedenfalls die Deckung sämtlicher Heilbehandlungen, die durch zur Heilbehandlung berechtigte Personen erfolgen (RSS-E 49/19).