Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Satzung des Fachbeirats für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW)

Rechts- und Disziplinarkommission (RDK) für Versicherungsmakler

Lesedauer: 20 Minuten

12.09.2024

Beschluss des Fachverbandsausschusses der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten vom 12.12.2019, veröffentlicht auf der Homepage des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 1.9.2020

Inhaltsverzeichnis

1. Präambel

2. Organe

3. Weitere Struktur

3.1 Allgemeines

3.2 Der Fachbeirat

3.3 Die Begutachtungskommission

3.4 Vorsitzende/r des Fachbeirats 

3.5 Fachverbandsausschuss

3.6 Fachverbandsobmann

3.7 Geschäftsstelle

4. Verfahren

4.1 Zuständigkeit

4.2 Antrag

4.3 Weitere Verfahrensbeteiligte

4.4 Beweisaufnahme

4.5 Sitzung der BK

4.6 Beratungsergebnisse der BK

4.7 Beschlussfassung durch den sonstigen Ausschuss

4.8 Übermittlung des Ergebnisses des Verfahrens

4.9 Kostenersatz

4.10 Veröffentlichung

4.11 Akteneinsicht und –aufbewahrung

5. Finanzen

6. Sonstiges

6.1 Salvatorische Klausel

6.2 Zusammenarbeit

7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Abkürzungsverzeichnis


1.  Präambel 

Die österreichischen Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden: Versicherungsmakler) und deren gesetzliche Interessenvertretung sind neben einer ihrer Hauptaufgaben, der außergerichtlichen Konfliktlösung im Verhältnis Versicherer – Versicherungsmakler – Versicherungsnehmer zunehmend auch mit öffentlich-rechtlichen Problemstellungen, vor allem gegenüber Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger, sonstige Selbstverwaltungskörper usw.) sowie mit Rechtsfragen betreffend Mitbewerber am Versicherungsmarkt und anderer Rechtsträger konfrontiert. Während für privatrechtliche Angelegenheiten, insbesondere für Deckungs- und Haftungsfragen im Dreiecksverhältnis Versicherer-Versicherungsnehmer-Versicherungsmakler die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) im Fachverband eingerichtet wurde, die nicht nur zahlreiche formelle Schlichtungsverfahren, sondern auch hunderte Serviceanfragen bereits erfolgreich erledigen konnte, fehlen dieser Einrichtung entsprechende Mechanismen im Bereich des öffentlichen Rechts und zur Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb im Sinne des § 43 Abs. 3 Z 2 WKG. Aus diesem Grund hat der Fachverbandsausschuss die Errichtung des Fachbeirats für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW) als Einrichtung des Fachverbandes in Form eines sonstigen Ausschusses gemäß § 39 Abs 1 der Geschäftsordnung der WKO und diese Satzung in seiner Sitzung vom 12.12.2019 beschlossen. 

Der Beruf des Versicherungsmaklers ist eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 94 Z 76 GewO. Die Tätigkeit entspricht jedoch in wesentlichen Punkten jener eines freien Berufes. Die Kriterien für die Ausübung eines freien Berufes sind nach dem Schrifttum Selbstständigkeit, Wahrung fremder Interessen und die Ausübung in öffentlichem Interesse. Wie etwa beim Rechtsanwalt oder Steuerberater liegt die Hauptaufgabe in der optimalen Beratung und Betreuung des Klienten. Sowohl für die freien Berufe als auch für die Versicherungsmakler gibt es strenge Kriterien für Zugang zur und Ausführung der Berufstätigkeit. Der Beruf erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse und entsprechende Fort- und Weiterbildung. Über alle wesentlichen standesrechtlichen Angelegenheiten entscheidet jedoch bei einem Gewerbe - im Unterschied zu den Freien Berufen, die insoweit autonom sind - die Verwaltungsbehörde. 

Im Rahmen der gesetzlichen Interessensvertretung kommen dem Fachverband, der ebenfalls ein Selbstverwaltungskörper ist, wesentliche Aufgaben in diesem Bereich zu (§ 47 WKG iVm § 43 WKG). Die Einrichtung eines institutionalisierten Fachbeirats als Institution der gesetzlichen Interessenvertretung der Versicherungsmakler stellt ein wirksames Instrument zur Konfliktlösung sowie Konfliktvermeidung in allen standesrechtlichen Belangen dar und fördert das positive Image der Branche. Sie trägt als Schnittstelle zwischen dem Fachverband – bzw. sonstigen Rechtsträgern der Wirtschaftskammerorganisation – einerseits und den Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts andererseits zur Stärkung der Autonomie des Fachverbandes im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation und zum Funktionieren des österreichischen Versicherungsmarktes entscheidend bei. Der Fachverband bekräftigt daher das Ziel, diese Einrichtung zu fördern und weiterzuentwickeln und lädt alle beteiligten Verkehrskreise im Interesse der gesamten Wirtschaft ein, diese Zielsetzung zu unterstützen und am Vorhaben nach Kräften mitzuwirken.

Zur Finanzierung dieser Einrichtung ist es erforderlich, Mittel der zehn Fachorganisationen der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten zu bündeln sowie weitere Beiträge aufzubringen.  

Dem steht ein umfassendes Angebot an Rechtsserviceleistungen für Versicherungsmakler und deren Interessenvertretungseinrichtungen in allen in den Zuständigkeitsbereich des Fachbeirats fallenden Bereichen, wie insbesondere in gewerberechtlichen, standesrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber. Die Mitgliedschaft in den Fachorganisationen der Versicherungsmakler berechtigt zur Nutzung dieser Einrichtung im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Fachverbandsausschusses. 

Der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ist Rechtsträger des Fachbeirats für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht und für dessen Organisation, das Verfahren und die personelle Besetzung sowie die fachliche Qualität ihrer Empfehlungen und Begutachtungen verantwortlich. Der Fachbeirat ist somit eine Einrichtung des Fachverbandes, weshalb diese Satzung und Wirtschaftskammerrecht zur Anwendung kommen. 

Die beim Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht eingerichtete Begutachtungskommission trifft ihre Empfehlungen objektiv und weisungsungebunden.
Dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission obliegt es in besonderer Weise, auf das rechtskonforme Vorgehen und die Verpflichtung zur Objektivität der Begutachtungskommission zu achten.

Da der Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht eine Einrichtung des Fachverbandes ohne Rechtspersönlichkeit ist, ist der Fachverbandsausschuss das höchste Organ. Daher sind dessen Entscheidungen von allen Organen, Mitarbeitern und sonstigen Mitwirkenden, mit Ausnahme der Begutachtungskommission, der in seinen meritorischen Entscheidungen weisungsungebunden ist, nach Kräften umzusetzen. 

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 

2. Organe 

Der FGSW als sonstiger Ausschuss nach § 39 GO besteht aus dem FVO und seinen beiden Stellvertretern.

3. Weitere Struktur 

3.1 Allgemeines 

3.1.1 Der FGSW als sonstiger Ausschuss nach § 39 GO bedient sich zur Erfüllung der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben einer Gruppe von Experten, im nachfolgenden Fachbeirat genannt. 

3.1.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

3.2 Der Fachbeirat 

3.2.1 Der Fachbeirat besteht aus dem BV und den beratenden Mitgliedern. Der FVAS entsendet die beratenden Mitglieder des Fachbeirats durch Beschluss. Dabei soll es sich um Persönlichkeiten handeln, die über umfassende Fachkenntnisse und Erfahrungen im Versicherungs-, Wirtschafts- und Sozialversicherungsrecht sowie in der Praxis des österreichischen Versicherungsmarktes verfügen. Der Beschluss gilt für die Funktionsperiode des FVAS. Wird ein derartiger Beschluss unterlassen, gelten die bisher bestellten Mitglieder solange als bestellt, als kein neuer Beschluss des FVAS gefasst wird. § 51 WKG ist sinngemäß anzuwenden. 

3.2.2 Der FVAS kann durch Beschluss ein beratendes Mitglied des Fachbeirats abberufen. Die Abberufung kann nur aus einem der nachstehend angeführten Gründe erfolgen:  

a) Das Mitglied des Fachbeirats lässt sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.  

b) Das Mitglied ersucht schriftlich um seine Abberufung. 

c) Das Mitglied ist in Folge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein halbes Jahr funktionsunfähig. 

d) Das Mitglied übt eine Tätigkeit aus, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte. 
Die Abberufung kann nur bei einer Anwesenheit von Zweidrittel der Stimmrechte erfolgen.  

3.2.3 Hinsichtlich der Mitglieder des Fachbeirats gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheit gemäß § 69 WKG. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer gelten diesbezüglich sinngemäß. 

3.2.4 Die Tätigkeit der weiteren Mitglieder des Fachbeirats erfolgt ehrenamtlich. Deren Reisekosten werden vom FV gemäß der jeweils geltenden Reisekostenordnung der WKO ersetzt. 

3.3 Die Begutachtungskommission 

Die BK besteht aus dem Vorsitzenden und zwei beratenden Mitgliedern, die aus dem Kreis der Mitglieder des Fachbeirats zu berufen sind. Näheres dazu wird in Pkt. 4.5.2 bestimmt.

3.4 Vorsitzende/r des Fachbeirats 

3.4.1 Der BV wird vom FVAS mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des FVAS berechtigt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist die Wahl geheim abzuhalten. 

3.4.2 Der FVAS kann auch mehrere Vorsitzende wählen. Diese haben einvernehmlich mit dem FVO eine Verteilung der einzelnen Anträge auf die Vorsitzenden vorzunehmen. Sind mehrere Vorsitzende gewählt, gelten die weitere Bestimmungen des Pkt. 3.4 für jeden einzelnen von ihnen. 

3.4.3 Der BV muss eine abgeschlossene juristische Ausbildung und die für seine Aufgabe erforderliche Befähigung, Fachkompetenz und Erfahrung haben. Es wäre vorteilhaft, die Befähigung zum Richteramt oder langjährige rechtliche Erfahrungen in leitender Stellung eines VR oder eines Versicherungsmaklers vorweisen zu können.  

3.4.4 Während der Funktionsdauer ist dem BV jede Tätigkeit untersagt, die geeignet ist, die Unparteilichkeit der Amtsausübung zu beeinträchtigen.  

3.4.5 Der BV ist hinsichtlich seiner Entscheidungen sowie seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen, sofern es nicht reine Verwaltungsangelegenheiten und Angelegenheiten der Dienstaufsicht betrifft (allenfalls Verfahrensdauer).  

3.4.6 Der BV wird vom Personalkörper des FV unterstützt, soweit der FVO ihm diese Kapazitäten zur Verfügung stellt. 

3.4.7 Der FVAS kann gemäß § 26 Abs 18 GO dem BV das Recht einräumen, den Sitzungen des FVAS mit beratender Stimme beizuwohnen. 

3.4.8 Die Funktionszeit des BV beträgt 1 Jahr, wobei die jeweilige Funktionszeit mit dem 1. Jänner eines Jahres beginnt. Wiederwahlen sind zulässig. Eine vorzeitige Beendigung der Funktionszeit ist aus wichtigen Gründen zulässig. Die näheren gegenseitigen Rechte und Pflichten werden zwischen FV und BV vertraglich geregelt. 

3.4.9 Die vorzeitige Beendigung der Funktionszeit des BV ist insbesondere bei einem Beschluss des FVAS gemäß Pkt. 3.5.4. zulässig. 

3.4.10 Der BV hat das Recht, seine Funktion durch eine schriftliche Erklärung an den FVO zum Ende eines jeden Kalenderquartals niederzulegen, wobei eine dreimonatige Frist einzuhalten ist, sofern nicht wichtige Gründe iSd Pkt. 3.4.8 vorliegen. 

3.4.11 Im Falle der Verhinderung des BV von mehr als 4 Wochen und im Fall seiner Befangenheit trifft der FVO die Entscheidung, welches weitere Mitglied des Fachbeirats dessen Vertretung übernimmt, sofern nicht mehrere Vorsitzende bestellt sind und die Vertretung in der Geschäftsverteilung geregelt ist.

3.5 Fachverbandsausschuss 

3.5.1 Da der FGSW eine Einrichtung des FV ohne Rechtspersönlichkeit ist, ist der FVAS das höchste Organ. Daher sind dessen Entscheidungen, sofern sie dienstliche oder verwaltungstechnische Angelegenheiten betreffen, von allen Organen, Mitarbeitern und sonstigen Mitwirkenden nach Kräften umzusetzen. 

3.5.2 Der FVAS hat bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen die durch diese Satzung der BK und dem BV eingeräumte besondere Stellung derselben zu berücksichtigen. 

3.5.3 Der FVAS entscheidet insbesondere über die Wahl des BV und die Bestellung der beratenden Mitglieder der BK gem. Pkt. 3.4.1 und Pkt. 3.2.1, 3.2.2 dieser Satzung, Kostenersätze und/oder Aufwandsentschädigungen für den BV im Sinne des Pkt. 3.4.8. 

3.5.4 Der FVAS kann die Funktionsperiode des BV aus wichtigem Grund beenden, insbesondere wenn er dem BV das Misstrauen ausspricht. Die Beschlusserfordernisse des § 54 WKG sind für diesen Beschluss zu berücksichtigen, wobei § 54 Abs 2 letzter Satz nicht zur Anwendung kommt. In diesem Fall hat der FVO dem BV die unverzügliche Beendigung seiner Funktionszeit mitzuteilen und dessen Vertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären. 

3.5.5 Der FVAS kann durch Beschluss Maßnahmen anordnen, welche eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme des FGSW durch einzelne oder die Gesamtheit der Antragsberechtigten verhindern. Diese Maßnahmen sind auf der Webseite des FV zu veröffentlichen, sofern ihnen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

3.5.6 Der FVAS hat das Recht, diese Satzung durch Beschluss abzuändern. Im Beschluss ist auch der Tag der Wirksamkeit der Satzungsänderung festzuhalten, sowie, nach welchen Bestimmungen der Satzung die noch nicht abgeschlossenen Verfahren zu erledigen sind.

3.5.7 Die Satzung ist auf der Homepage des FV zu veröffentlichen.  

3.6 Fachverbandsobmann 

3.6.1 Der FVO hat in seiner Funktion den FGSW nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des FVAS umzusetzen und gemeinsam mit dem BV für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu sorgen. Diesbezüglich übt er eine Dienstaufsicht aus und hat auch das Recht, Weisungen zu erteilen. Insbesondere hat er für die Einhaltung der allenfalls vom FVAS zu beschließenden Bearbeitungsfristen zu sorgen. 

3.6.2 Der FVO berichtet dem FVAS in dessen Sitzungen über die Aktivitäten und den Geschäftsbetrieb des FGSW. 

3.6.3 Bei Gefahr im Verzug kann der FVO ohne Beschluss die Funktionsperiode des BV vorzeitig beenden. Diese Maßnahme ist vom FVAS in der nächsten Sitzung zu bestätigen. Pkt. 3.5.4 der Satzung ist sinngemäß anzuwenden. 

3.7 Geschäftsstelle 

3.7.1 Der FVAS beschließt, wo und unter welcher Bezeichnung die Geschäftsstelle des FGSW eingerichtet ist. Die GST ist eine Dienststelle zur Unterstützung der Organe gemäß Pkt. 2, der BK und des BV und dient der Abwicklung der Anträge. Die GST des FGSW wird im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung der Mitglieder des FV in den in Pkt. 4.1.1. genannten Angelegenheiten durchführen. Sie erteilt ferner unverbindliche Rechtsauskünfte in den in die Zuständigkeit des FGSW fallenden Angelegenheiten.  

3.7.2 Zur besseren Beratung und Information der Mitglieder des FV wird der Leiter der GST, unterstützt vom BV und dessen Mitarbeitern, ständig die Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden, der Landesverwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und der ordentlichen Gerichte sowie die Empfehlungen der BK beobachten und dokumentieren. Er wird dafür sorgen, dass diese regelmäßig den Mitgliedern in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt wird. 

3.7.3 Die GST des Fachverbandes erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht.

4. Verfahren

4.1 Zuständigkeit

4.1.1 Der FGSW ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Behandlung/Begutachtung/Empfehlung in folgenden Bereichen:

a) Gewerberechtliche Fragen, z.B.

  • Berufszugang (§§ 339 ff GewO) und Anforderungen an die fachliche
    Eignung (§ 137b GewO);
  • Nichtigerklärung von Gewerbeberechtigungen und Löschung aus GISA
    durch die Oberbehörde (§ 363 GewO);
  • Gewerbeentziehung (§ 87 ff GewO);
  • Verwaltungsstrafverfahren (§ 366 ff GewO);
  • sonstige gewerberechtliche Angelegenheiten;

b) Prüfung von Amtshaftungsansprüchen gemäß AHG;

c) Sicherung der Chancengleichheit der Versicherungsmakler im Sinn des §
43 Abs 3 Z 2 WKG und des UWG

  • betreffend branchenfremde Mitbewerber (z.B.
    Versicherungsangestellte, Versicherungsagenten, Finanzdienstleister,
    Banken);
  • innerhalb der Branche;

d) Standesgemäßes Verhalten (Wahrung des Standesansehens, Einhaltung
von Standesregeln und Berufspflichten) in der Öffentlichkeit, gegenüber
Kunden und Versicherern (vgl. §§ 27 bis 31a MaklerG und §§ 137f bis 138
GewO) und innerhalb der Branche;

e) Branchenspezifische sozialversicherungsrechtliche Fragen;

f) Auskunftspflichten und Datenschutz (DSG und insbesondere §§ 365 ff
GewO);

g) Rechtsfragen anderer Art, die weder unter die lit a bis f noch in die
Zuständigkeit der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle fallen, wie zum
Beispiel Prüfung von Straftatbeständen und Fragen der
Versicherungsaufsicht.

4.1.2 Das Recht, einen Antrag auf Behandlung einer Angelegenheit an den FGSW zu stellen, haben

a) Gewerbetreibende, die eine Gewerbeberechtigung als
Versicherungsmakler im Hauptrecht besitzen, wenn sie von einer
gemäß Punkt 4.1.1 in die Zuständigkeit des FGSW fallenden
Angelegenheit persönlich betroffen sind;

b) der Fachverband und die Fachgruppen der Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten, und zwar in
Angelegenheiten, die gemäß Punkt 4.1.1 in die Zuständigkeit des
FGSW fallen und von grundsätzlicher Bedeutung sind;

c) in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherer, wenn ein
Versicherungsmakler von einer Angelegenheit gemäß Punkt 4.1.1
persönlich betroffen ist;

d) Klienten von Versicherungsmaklern, sofern ein von ihnen beauftragter
Makler von einer Angelegenheit gemäß Punkt 4.1.1 persönlich
betroffen ist;

e) die österreichischen Gewerbebehörden aller Instanzen;

f) die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA);

g) die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Landeskammern der
gewerblichen Wirtschaft;

h) die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (BAK) und die
Kammern für Arbeiter und Angestellte für die Bundesländer (AK).

i) der Verein für Konsumenteninformation (VKI);

j) die jeweils für Soziales, Konsumentenschutz, Wirtschaft, Finanzen und
Justiz zuständigen Bundesminister;

k) die Mitglieder gesetzgebender Körperschaften des Bundes und der
Länder;

l) die Gerichte;

m) die Landesregierungen;

n) die Gemeinden.

4.1.3 Eine Vertretung der Parteien durch berufsmäßige Parteienvertreter ist
zulässig.

4.1.4 Der FGSW ist in den nachgenannten Fällen unzuständig:

a) in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Rechtsservice- und
Schlichtungsstelle (RSS) fallen;

b) Die Angelegenheit wurde bereits von der BK behandelt, es sei denn, es liegen
geänderte Umstände vor, die eine Neubehandlung tunlich erscheinen lassen.

4.2 Antrag

4.2.1 Das Verfahren beim FGSW beginnt mit einem schriftlichen Antrag (auch email und Fax) eines Antragsberechtigten. Dieser hat alle zur Beurteilung des
Falles erforderlichen Angaben zu enthalten und den Sachverhalt darzulegen,
aus dem das Begehren abgeleitet wird. Dafür ist nach Möglichkeit das von
der GST aufgelegte Formblatt zu verwenden.

4.2.2 Die GST informiert die Mitglieder des sonstigen Ausschusses über das
Einlangen des Antrags samt einer Angabe der Verfahrensparteien, einer
Zusammenfassung des Sachverhalts und des Begehrens. Sofern die Mitglieder
des sonstigen Ausschusses nicht binnen 3 Werktagen im Umlaufbeschluss der Behandlung des Falles widersprechen, wird das Verfahren in Gang gesetzt.

4.2.3 Die GST des FGSW bestätigt den Empfang des Antrages, unterrichtet den
Antragsteller über die Grundsätze und den weiteren Gang des Verfahrens
und verlangt allenfalls weitere Auskünfte oder Unterlagen.

4.3 Weitere Verfahrensbeteiligte

4.3.1. Ergibt sich aus dem Antrag, dass eine oder mehrere weitere natürliche oder juristische Person(en) unmittelbar betroffen ist (sind), ist (sind) diese/r
Verfahrensbeteiligte/r. Verfahrensbeteiligte sind um schriftliche
Stellungnahme zum Antrag tunlichst binnen 4 Wochen zu ersuchen.

4.3.2. Die GST kann sich Dritte zu wenden, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei sind die in § 68 Abs. 1 WKG genannten Behörden und Körperschaften bzw.
deren Träger gegebenenfalls auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
gemäß dieser Verfassungsbestimmung hinzuweisen. Kammerorganisationen
und Kammermitglieder sind gegebenenfalls auf ihre Auskunftspflicht gemäß
§ 70 WKG hinzuweisen.

4.4 Beweisaufnahme

4.4.1 Der BV ermittelt den Sachverhalt in jeder Lage des Verfahrens, soweit dies
zur Entscheidungsfindung erforderlich ist, im Aktenverfahren und in der
Regel ohne mündliche Beweisaufnahme. Zur Klarstellung des Sachverhaltes
kann der BV anordnen, die Parteien oder deren informierte Vertreter
mündlich zu befragen. Der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs ist stets zu
wahren.

4.4.2 Die Angelegenheiten werden zügig behandelt, die Verfahrensdauer soll 6
Monate nicht überschreiten.

4.4.3 Der BV wird in jeder Lage des Verfahrens ergänzende Stellungnahmen des
Antragstellers, der weiteren Verfahrensbeteiligten oder Dritter einfordern,
soweit dies für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlich erscheint.

4.4.4 Verfahrenssprache ist Deutsch. Unterlagen in Fremdsprachen sind von den
jeweiligen Parteien in Übersetzung vorzulegen, sofern dies zu deren
Verständnis erforderlich ist.

4.4.5 Der Antragsteller kann jederzeit den Antrag formlos zurückziehen.

4.5 Sitzung der BK

4.5.1 Der BV entscheidet, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und der Fall der BK vorgelegt wird. Er bestimmt Ort und Tag der Sitzung sowie die in der
Sitzung zu behandelnden Fälle und lädt die beratenden Mitglieder der BK.

4.5.2 Der BV beruft die Sitzungen ein. Die weiteren Mitglieder der BK sind
grundsätzlich aus den weiteren Mitgliedern des Fachbeirats in fortlaufend
alphabetischer Reihenfolge einzuladen, wobei Mitglieder, die derselben
Fachgruppe wie der Antragsteller und die Verfahrensbeteiligten angehören,
ausgeschlossen sind.

4.5.3 Die Tagesordnung ist tunlichst 7 Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin
den einberufenen beratenden Mitgliedern der BV zu übermitteln.

4.5.4 Weiters übermittelt die GST dem sonstigen Ausschuss die Tagesordnung der Sitzung.

4.5.5 Allfällige Ablehnungs- und Ausschließungsgründe sind unverzüglich bis zum Beginn der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Dabei sind zugleich die Umstände
genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen, und sind diese
glaubhaft zu machen.

4.5.6 Zur Ablehnung bzw. zu den allfälligen Ablehnungs- und Ausschlussgründen
hat sich das jeweilige Mitglied der BK zu äußern.

4.5.7 Ein Ablehnungsgrund liegt in folgenden Fällen vor:

a) Ein Mitglied der BK ist ausgeschlossen.

b) Es liegt ein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu
ziehen.

4.5.8 Ein Mitglied der BK ist von der Behandlung eines Tagesordnungspunktes
außer im Fall des Pkt. 4.5.2. dann ausgeschlossen:

a) wenn es selbst Partei ist oder zu einer der Parteien in dem Verhältnis
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht.

b) in Sachen seiner Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in
gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchem es in der
Seitenlinie bis zum 4. Grad verwandt oder im 2. Grad verschwägert ist

c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer
Mündel und Pflegebefohlenen

d) in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt
waren oder noch bestellt sind.

4.5.9 Der BV leitet die Sitzung. Für die Sitzung gelten die für Organsitzungen gem.
WKG geltenden Bestimmungen und die Geschäftsordnung der Bundeskammer
i.d.g.F. sinngemäß.

4.5.10 Die BK trifft ihre Empfehlungen mit einfacher Mehrheit.

4.5.11 Der BV hat vor Behandlung jedes Tagesordnungspunktes dazu die
entsprechenden Erläuterungen zu geben. Er stellt auch fest, ob ein Mitglied
wegen Befangenheit in dieser Sache abgelehnt wurde oder ein
Ausschließungsgrund vorliegt. Ob eine Befangenheitsanzeige berechtigt ist
oder nicht, hat der BV zu entscheiden.

4.5.12 Über eine Befangenheits- oder Ausschlussanzeige hinsichtlich des BV
entscheidet der FVO. Ist der BV befangen oder von der Ausübung seiner
Funktion ausgeschlossen, gilt Pkt. 3.4.11.

4.5.13 Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat Ort, Zeit und
Dauer der Sitzung, die Teilnehmer an der Sitzung, die Beratungsergebnisse
laut Tagesordnung, die gestellten Anträge, sowie den sonstigen Verlauf und
Inhalt der Sitzung zu enthalten. Den Schriftführer hat die GST zur Verfügung
zu stellen. Sollte kein Schriftführer anwesend sein, kann jedes Mitglied der
BK auf Anordnung des BV die Protokollierung übernehmen.

4.5.14 Das Protokoll ist nach Möglichkeit vom BV, den weiteren Mitgliedern und
dem Schriftführer am Ende der jeweiligen Sitzung zu unterschreiben.

4.6 Beratungsergebnisse der BK

Die BK kann zu folgenden Ergebnissen ihrer Beratungen kommen:

4.6.1 Vertagung der Behandlung. Diese ist zu begründen. Vertagungsgründe sind
insbesondere die in Pkt. 4.4.3 genannten Fälle. Ferner ist die Behandlung zu
vertagen, wenn der BV feststellt, dass die Beschlusserfordernisse gemäß Pkt.
4.5.10 nicht gegeben sind. Eine Angelegenheit sollte tunlichst nur einmal
vertagt werden und Inhalt der Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung
der BK sein.

4.6.2 Keine Begutachtung / keine Abgabe einer Empfehlung.
Von einer weiteren inhaltlichen Behandlung des Antrages ist insbesondere in
folgenden Fällen abzusehen:

a) Der Antragsteller kommt nicht innerhalb von 6 Wochen der Aufforderung,
weitere Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen, nach

b) Es stellt sich heraus, dass die Angelegenheit bereits gerichtsanhängig ist.
weshalb die Befassung des FGSW untunlich ist;

c) Es liegt seitens des Antragstellers eine Strafanzeige in dieser Angelegenheit
gegen einen Verfahrensbeteiligten vor, weshalb die Befassung des FGSW
untunlich ist;

d) Das Begehren des Antragstellers ist offensichtlich mutwillig oder aussichtslos
iSd § 63 ZPO oder enthält Beleidigungen, insbesondere beleidigende
Äußerungen gegen Beteiligte am Verfahren, Kammerorganisationen oder den
FGSW oder sonstige Rechtsträger.

e) Es stellt sich heraus, dass gegen eine Partei ein Insolvenzverfahren anhängig
ist oder ein solches wegen Fehlens kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde.

f) Es stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die BK gemäß Pkt 4.1.
unzuständig ist.

4.6.3 Begutachtung / Abgabe einer Empfehlung. Diese ist unverbindlich.

4.6.4 Das Beratungsergebnis ist in den Fällen des Pkt. 4.6.2. und 4.6.3 schriftlich
auszufertigen und hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Die Zusammensetzung der BK sowie die Anführung des jeweiligen
Schriftführers;

b) Die Bezeichnung der Parteien (Name, Wohnort bzw. Sitz oder Niederlassung),
Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter

c) Das jeweilige Beratungsergebnis

d) Die Empfehlungsgründe. Diese haben das wesentliche Vorbringen, die
Anträge der Parteien, den unbestrittenen Sachverhalt und die rechtliche
Beurteilung zu enthalten. Dabei ist tunlichst zu allen aufgeworfenen
Rechtsfragen Stellung zu nehmen.

4.7 Beschlussfassung durch den sonstigen Ausschuss

Das Beratungsergebnis gemäß Pkt. 4.6.2 oder 4.6.3 wird von der GST dem
sonstigen Ausschuss nach Pkt. 2 zur Beschlussfassung übermittelt. Der
sonstige Ausschuss beschließt, ob

a) das Beratungsergebnis den Verfahrensparteien übermittelt wird,

b) die Angelegenheit dem BV zur Verbesserung zurückgestellt wird. Eine
Verbesserung kann sich nur auf die Entscheidungsgründe beziehen, nicht
aber zu einer Änderung des Beratungsergebnisses iSd Pkt. 4.6 führen.

c) das Beratungsergebnis verworfen und das Verfahren eingestellt wird.

4.8 Übermittlung des Ergebnisses des Verfahrens

4.8.1 Die GST übermittelt den Beschluss des sonstigen Ausschusses an die
Verfahrensparteien, im Fall des Pkt. 4.7 lit a unter Beifügung des
Beratungsergebnisses.

4.8.2 Dem Beratungsergebnis (Begutachtung / Empfehlung) ist eine rechtliche
Belehrung anzuschließen, dass das Beratungsergebnis für die Parteien
ungünstiger sein könnte als eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Entscheidung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften ergeht.

4.9 Kostenersatz

Jede Partei hat ihre eigenen Kosten, die durch das Verfahren verursacht
werden, selbst zu tragen.

4.10 Veröffentlichung

Wichtige Beratungsergebnisse sind anonymisiert zu veröffentlichen, jedoch
nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Beratungsergebnisse.

4.11 Akteneinsicht und –aufbewahrung

4.11.1 Die Parteien und deren Vertreter können in sämtliche ihr Verfahren
betreffenden, beim FGSW befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu
den Empfehlungen und Begutachtungen sowie der Sitzungsprotokolle Einsicht
nehmen. Die GST stellt auf Antrag die Unterlagen elektronisch zur
Verfügung.

4.11.2 Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher
Weise Einsicht nehmen.

4.11.3 Die Akten über laufende Verfahren sind in der GST sowohl in Papierform als auch elektronisch aufzubewahren, über die Art, den Ort und Zeitraum der
Aufbewahrung der Akten über abgeschlossene Verfahren entscheidet der
FVO.

5. Finanzen

Die Finanzierung dieser Einrichtung erfolgt durch die jeweils zu beschließenden Mittel aus den Voranschlägen des Fachverbandes und der neun Fachgruppen sowie allfälliger Gebühren gemäß § 125 WKG.

6. Sonstiges

6.1 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte dieser Satzung berührt die Verbindlichkeit der restlichen Satzung nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige Regelung ersetzt. Sofern sich einzelne Bestandteile, wenn auch nur teilweise, widersprechen sollten, so gilt die dem Sinn und Zweck der Regelungen am nächsten liegende Auslegung.

6.2 Zusammenarbeit

Die Organe des FGSW haben im Einzelfall und insgesamt die Zusammenarbeit mit ähnlichen Einrichtungen und Stellen zu suchen, insbesondere mit der Beschwerdestelle des BMDW gem. § 365z1 GewO und allfälliger Nachfolgeeinrichtungen sowie der im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) eingerichteten Beschwerdestelle in Versicherungsangelegenheiten.

7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

7.1. Die Satzung in der vom FVAS am 12.12.2019 beschlossenen Fassung tritt nach Veröffentlichung auf der Homepage des FV per 1.9.2020 in Kraft.

7.2. Die bis 31.8.2020 eingelangten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind nach den bis 31.8.2020 geltenden Bestimmungen der Satzung zu erledigen.

Abkürzungsverzeichnis 

FV  Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 
FVAS   Fachverbandsausschuss des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 
FVO Fachverbandsobmann des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 
GO        Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer 
GST      Geschäftsstelle 
FGSW  Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht 
BK       Begutachtungskommission 
BV       Vorsitzender des Fachbeirats 
WKG    Wirtschaftskammergesetz