Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Haftpflichtversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 17 Minuten

09.10.2024

RSL71035

Art. 1 AHVB

Die Herstellung einer von vorneherein mangelhaften Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung; ist nämlich eine Sache noch gar nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden. Ein Betriebsunterbrechungsschaden wegen der Herstellung einer mangelhaften Sache ist daher kein auf einen Sachschaden zurückzuführender Schaden, sondern ein reiner Vermögensschaden, der nach Art. 1.2.1.1 AHVB nicht gedeckt wäre.

Durch die fehlerhafte Werkleistung des Klägers ist also ein von den AHVB nicht umfasster reiner Vermögensschaden entstanden. Dieser ist nur dann gedeckt, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung darüber geschlossen haben, was hier durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingung im Klauselpaket, Pkt. 22, geschehen ist (RSS-E 45/24).

RSL71034

Art. 17 ABH

Der Zweck der Tätigkeitsklausel in der Privathaftpflichtversicherung liegt in einer Befreiung des Versicherers von einem erhöhten Risiko, das sich aus einer aus einer bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache ergibt.

Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache erforderlich und ausreichend. Die schadenstiftende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt.

Nach dem der Empfehlung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das Fenster von der Tochter der Antragstellerin reflexartig zugeschlagen. Unabhängig von der im Schlichtungsverfahren nicht zu beurteilenden Frage, ob ein reflexartiges Handeln überhaupt ein Verschulden und somit einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Mitversicherten begründet, fehlt es in einer solchen Situation auch an einer bewussten und gewollten Einwirkung auf das Fenster im Sinne der Tätigkeitsklausel (RSS-E 37/24).

RSL71033

Art. 7 AHVB

Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ebenso wie im Sinne des Ausschlusstatbestandes des Art.7 Punkt 9.3. eine bewusste und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt, dass gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewusst und gewollt durchgeführt wird. Bewusst und gewollt muss nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein. Dementsprechend muss auch ein Schaden beim Abfeuern des Gewehres dem Tätigkeitsausschluss subsumiert werden, solange der Antragsteller das Gewehr beim Zielvorgang bewusst auf dem später beschädigten Kfz abgestützt hat und dadurch eine Tätigkeit an oder mit dem Fahrzeug durchgeführt hat (RSS-E 29/24).

RSL71031

Art. 7 AHVB

Der Ausschluss für die Verwendung des KFZ ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn die Ursache für den Schaden in der Beschaffenheit des (hier: bereits entladenen) Ladeguts liegt (RSS-E 22/24).

RSL71030

Art. 7 AHVB

Der Risikoausschluss des Art. 7.6.1. AHVB würde zunächst voraussetzen, dass überhaupt ein Eigentumsvorbehalt an den Bestandteilen des Balkons, unter anderem an den Glasbahnen, zugunsten der Antragstellerin wirksam vereinbart war. Der Umstand, dass auf der Rechnung der Antragstellerin vom 14.9.2023 der von der Antragsgegnerin zitierte Eigentumsvorbehalt enthalten ist, reicht für eine wirksame Vereinbarung nicht aus (vgl. RS0014529). Allerdings spricht dafür, dass der betreffende Satz auch bereits im Angebot der Antragstellerin vom 9.5.2023 enthalten war.

Auch wenn ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart war, ist dieser mit der Fertigstellung des bestellten Balkons erloschen.

Wird nämlich die Vorbehaltssache unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, dann erlischt der Eigentumsvorbehalt, weil unselbständige Bestandteile nicht sonderrechtsfähig sind und durch die untrennbare Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache letztere als selbständige Sache samt allen an ihr bestehenden Rechten untergeht (RSS-E 21/24).

RSL71029

Art. 7 AHVB

Nach den Behauptungen der Antragstellerin war der mit ihrem Kunden abgeschlossene Werkvertrag über die Errichtung eines Balkons, bei dem der Boden und das Geländer aus Glasbahnen bestehen sollte, im Zeitpunkt der vom Geschäftsführer der Antragstellerin verursachten Beschädigung des Glasbodens bereits vollständig erfüllt. Der Balkon war fertiggestellt und an der Hausfassade fix montiert. Das von der Antragstellerin geschilderte Missgeschick passierte im Zusammenhang mit einem danach geäußerten Wunsch des Kunden nach einer weiteren, zusätzlichen Werkleistung und hatte nichts mit dem ursprünglich erteilen, inzwischen zur Gänze erfüllten Werkauftrag zu tun. Die Glasbahnen hatten bei Fertigstellung des Balkons keinen nachträglich hervorgekommenen Mangel. Der Schaden hat seine Ursache auch nicht in der Herstellung oder Lieferung oder Montage des Balkons, er ist erst danach eingetreten. An der bereits eingetretenen vollständigen Erfüllung des Werkvertrags durch den Werkunternehmer vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Werkbesteller seinen Teil der Vertragspflicht, nämlich die Werklohnzahlung, noch nicht erfüllt hat. Die Rechnungslegung, die Fälligkeit des Werklohns und der Zeitpunkt dessen Begleichung haben nichts damit zu tun, ob der Werkunternehmer das Werk tatsächlich ordentlich und vertragskonform oder mangelhaft hergestellt hat.

Der Reparaturanspruch des Kunden, für den die Antragstellerin Deckung begehrt, gründet sich daher weder auf Vertragserfüllung noch auf Gewährleistung noch auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Werkauftrags. Die Risikoausschlüsse der Art. 7.1.1., 7.1.3. und 7.9. AHVB treffen nicht zu (RSS-E 21/24).

RSL71028

Art. 7 ZGWP Fassung 08/2019

Gemäß Artikel 7 der vereinbarten AVB erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes. Daran anschließend knüpft sich eine demonstrative Aufzählung von Handlungen und Eigenschaften. Die bloße Nennung des Punktes "als Haus- und Grundbesitzer eines mit einer Eigentum-, Miet- oder Genossenschaftswohnung zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Gartengrundstückes" hat bereits nach dem Wortlaut noch keinen Ausschluss von Schadenersatzverpflichtungen zur Folge, die sich aus dem privaten Besitz von Grundstücken ergeben, die sich nicht an der bei der Wohnungsinhaltsversicherung angeführten Adresse befinden.

Selbst wenn man jedoch aufgrund der demonstrativen Aufzählung von einem Ausschluss von Schadenersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Besitz anderer Grundstücke ausgehen sollte, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung die Deckung von Schäden insbesondere aus Haftungsrisikos aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und anderen Pflichten, die den Grundstückseigentümer treffen, ist.

Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin jedoch die Deckung für ein aktives Fehlverhalten ihres mitversicherten Ehegatten beim Fällen eines Baumes. Dieser ist also nicht als Grundstückseigentümer von einer Haftung betroffen (RSS-E 20/24).

RSL71027

Art. 7 ZGWP Fassung 08/2019

Das Haftpflichtversicherungsrecht ist nach der Rechtsprechung vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (in der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen. Demgemäß ist die Antwort auf die Frage, wofür Versicherungsschutz besteht, aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag abzuleiten.

Ob daher in einer allfälligen Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung Deckung bestehen würde, kann dahingestellt bleiben, weil die Deckung rein aus dem abgeschlossenen Vertrag samt deren AVB und deren Wortlaut abzuleiten ist (RSS-E 20/24).

RSL71026

Art. 6 AHVB/EHVB 2017

Der Verzicht auf den Allmählichkeitsausschluss widerspricht auf den ersten Blick der Voraussetzung des plötzlich eingetretenen Vorfalls (Störfall), allerdings bezieht sich die Beschränkung auf den Störfall auf die Ursache der Umweltstörung, der Verzicht auf den Allmählichkeitsausschluss auf die Ursache für den letztlich entstandenen Schaden, also die Einwirkung durch die Umweltstörung an sich. Kommt es beispielsweise in Betrieb des Versicherungsnehmers zu einer Explosion eines Tanks (Störfall), sodass in weiterer Folge langsam giftige Stoffe in ein Gewässer einsickern (allmähliche Einwirkung), besteht Versicherungsschutz, weil eben auf den Allmählichkeitsausschluss verzichtet wird (RSS-E 1/24).

RSL71025

Pkt. 20 Rahmenvereinbarung Immobilientreuhänder 07/2019

Der Einschluss der Mängelbehebungskosten infolge Insolvenz der Generalunternehmerin stellt einen tertiären Risikoeinschluss dar, zumal grundsätzlich das Gewährleistungsrisiko schon nach der Definition der Haftpflichtversicherung kein versichertes Risiko darstellt, aber typischerweise auch ausdrücklich mittels Risikoausschlüssen aus dem versicherten Bereich herausgenommen wird.

Für diesen tertiären Risikoeinschluss wird in Pkt. 20.7. der Rahmenvereinbarung jedoch eine abweichende Vereinbarung, sowohl hinsichtlich der Definition des Versicherungsfalles (Art. 1 AHVB) als auch hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs (Art. 4 AHVB) getroffen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Pkt. 20.7. fällt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der beauftragten Generalunternehmerin nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages, da letzterer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits beendet war.

Eine Vereinbarung über die Anwendung der Bestimmungen zur Nachdeckung iSd Pkt. 14.2. oder 14.3. auch für diese Deckungserweiterung wurde nicht ausdrücklich getroffen. Vielmehr stellen diese Bestimmungen ja gerade auf eine andere Versicherungsfalldefinition, nämlich den Verstoß ab, was mit der Konzeption des Zusatzbausteines, auf die Insolvenz des Auftragnehmers abzustellen, nicht in Einklang zu bringen ist (RSS-E 115/23).

RSL71024

Art. 32 ABHI 2019

Art. 32 ABHI 2019 schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt.

Die Bedenken und der Entschluss des Versicherungsnehmers müssen sich nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen (vgl. RS0087592 zu gleichlautenden AHVB), der im Fall von Art. 32, Pkt. 2., Satz 1 ABHI 2019 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage (RSS-E 112/23).

RSL71023

Art. 1 AHVB

Die Herstellung einer von vorneherein mangelhaften Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung; ist nämlich eine Sache noch gar nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden (7 Ob 147/07d mwN). Ein Betriebsunterbrechungsschaden wegen der Herstellung einer mangelhaften Sache ist daher kein auf einen Sachschaden zurückzuführender Schaden, sondern ein reiner Vermögensschaden, der nach Art. 1.2.1.1 AHVB nicht gedeckt wäre.

Da ein durch eine Betriebsunterbrechung verursachter reiner Vermögensschaden kein Schaden ist, der dem Produktehaftpflichtrisiko zuzuordnen ist, kommt hier die in der Besonderen Bedingung vereinbarte erweiterte Deckung für reine Vermögensschäden zum Tragen (RSS-E 88/23).

RSL71022

Pkt. 1 Klausel 81PR0010

Der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers erlischt erst dann, wenn es sich bei seiner eigenen Tätigkeit um eine betriebliche, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist die einmalige, unentgeltliche Mithilfe aus reiner Gefälligkeit noch keine betrieblich oder gewerbsmäßig zu qualifizierende Tätigkeit (RSS-E 79/23).

RSL71021

Art. 12 AHB

Warum das Arbeiten mit einer Axt und Befüllen einer Maschine mit dem zuvor mit Hilfe der Axt für das Häckseln aufbereiteten Gegenstände - wie etwa hier das Erntegut - generell nicht zu den im Rahmen der privathaftpflichtversicherten Aktivitäten versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen soll, ist nicht ersichtlich. Das Bedienen schwerer Arbeitsgeräte ist weder vom privaten Bereich in der Beschreibung des Versicherungsschutzes ausgenommen, noch ergibt sich dies aus den in Art. 12 AHB aufgezählten Beispielsfällen (RSS-E 61/23).

RSL71020

Art. 7 AHVB 2012

Eine vorsätzliche Schädigung ist durch ein bloßes Fehlverhalten (hier: Übersendung von Unterlagen nicht via Online-Portal, sondern per USB-Stick) ebensowenig abzuleiten wie eine wissentliche Pflichtverletzung (RSS-E 49/23).

RSL71019

Art. 7 AHVB 2012

Sollte das Ergebnis im Haftpflichtprozess abweichend von den Klagsbehauptungen eine andere Anspruchsgrundlage ergeben, so wäre dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist. Im Deckungsprozess wird nämlich nur die Deckung des von der Geschädigten erhobenen Anspruchs formal, ohne den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, geprüft. Ergibt die Prüfung des Lebenssachverhalts im Haftpflichtprozess einen anderen Anspruch, so steht diesem der Ausgang des vorweggenommenen Deckungsprozesses nicht entgegen (RSS-E 48/23).

RSL71018

EHVB 2006 Z 2, Pkt. 4

Für das Vorliegen des Ausschlusses des Pkt. 4.1 EHVB muss das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt bei seinem Einbau in das Produkt eines Dritten dessen – im Rechtssinn - unselbständiger Bestandteil geworden sein, der nicht ohne seine Zerstörung oder ohne die Zerstörung des Produkts, in das er eingebaut wurde, entfernt werden kann.

Geht man von der Behauptung des Antragstellers aus, ergibt sich, dass die Platinen, ohne sie zu beschädigen und ohne die Unkrautvernichtungsmaschinen zu beschädigen, ausgebaut bzw. ausgetauscht werden können. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit dieses Vorgehens ergibt sich selbst aus den Einwänden der Antragsgegnerin gegen ihre Deckungspflicht nicht (RSS-E 33/23).

RSL71017

Art. 15 ABH 2017

Die Bestimmung des Artikel 15, Pkt. 4.3. ABH 2017 dient der Abgrenzung von Schadensfällen zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung. Die Abgrenzung soll Doppelversicherungen vermeiden.

In diesem Sinne sind Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen.

Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört. Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist.

Sobald der Kofferraum geöffnet wird, um den Inhalt des Einkaufswagens in das Fahrzeug zu laden, liegt eine Beladung und somit eine Verwendung des Kfz vor. Dies lässt sich auch mit der durch die Beladung erfolgende, erhöhte Gefahrenlage begründen. Um die Heckklappe zu öffnen, ist es in der Regel notwendig, zumindest eine Hand vom Einkaufswagen zu nehmen. Damit ist aber die Kontrollmöglichkeit des Einkaufswagens bereits reduziert, umso mehr, wenn beide Hände verwendet werden, um z.B. Beschädigungen durch ein zu schwungvolles Öffnen der Heckklappe zu vermeiden. Das Abrollen eines Einkaufswagens, während die Heckklappe des mit den Einkäufen zu beladenden Fahrzeuges geöffnet wird, ist daher dem Beladungsvorgang, somit der Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen, weshalb keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung besteht (RSS-E 32/23).

RSL71016

Bed 3HP

Versicherungsschutz besteht dann, wenn die von der Versicherungsnehmerin durchgeführte, versicherte Teilhandlung alleinig für den Eintritt des Versicherungsfalles adäquat kausal war, nicht aber, wenn diese Teilhandlung notwendig war, um die nicht versicherte Reparatur am Abgassystem durchführen zu können (RSS-E 10/23).

RSL71015

Klausel 53C

Der Risikoeinschluss der Klausel 53C, Pkt. 12, bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut nur auf den Risikoausschluss des Art. 7, Pkt. 10.4 und bedingt diesen teilweise ab. Die Antragstellerin zieht jedoch daraus den Schluss, dass mit dieser Deckungserweiterung alle anderen Ausschlussgründe des Art. 7 abbedungen wären. Dies ist jedoch mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Einklang zu bringen (RSS-E 2/23).

RSL71014

Besondere Bedingung H999 – Umweltstörung

Der Begriff "Umweltstörung" ist kein Rechtsbegriff, er kommt in der Rechtssprache nicht vor. Er wird allerdings in Art. 6.1. näher definiert: "Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen". Auch in dieser Definition finden sich keine Begriffe, die in der Rechtsprache eine klare Bedeutung hätten – mit Ausnahme des Begriffs "Immissionen".

Für das Vorliegen einer "Umweltstörung" genügt eine "Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Erdreichs" und nicht auch ein "Schaden an Erdreich" eingetreten sein muss.

Für einen durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer indiziert allein schon der Begriff "Umweltstörung" eine weniger weitreichende Beeinträchtigung der Umwelt als eine chemische oder physikalische Veränderung des Erdmaterials selbst durch Substanzen, die in die Erde eindringen, sich mit der Erde vermischen und dadurch die Erde gleichsam "vergiften". Ein Verständnis dahin, dass nur eine in die Tiefe reichende Veränderung der Substanz der Erde, die das Erdmaterial selbst derart unbrauchbar macht, um darauf Früchte zu ziehen - womöglich sogar, weil Gesundheitsschäden zu befürchten wären -, dem Begriff der "Umweltstörung" entspricht, kann einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht unterstellt werden. Die Begriffe "Umweltstörung" und "Beeinträchtigung" legen vielmehr nahe, dass es nicht erst zu solchen Veränderungen der Substanz der Materie "Erde" kommen muss, damit die Klausel "Reine Vermögensschäden/Umweltstörung" mit dem Sublimit von 250.000 EUR zum Tragen kommt (RSS-E 62/22).

RSL71013

Pkt. 17 Rahmenvereinbarung Immobilientreuhänder

Grundsätzlich ist daher nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Wohl aber sind Schadenersatzansprüche gedeckt, die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers aus der fehlerhaften Leistung entstanden sind. Allgemein kann also gesagt werden, dass von der Betriebshaftpflichtversicherung der Ersatz von Mangelfolgeschäden umfasst ist, nicht jedoch jener von Erfüllungssurrogaten. Deckung besteht also nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht, hier die Kosten einer Ersatzwohnung und der Einlagerung der Möbel für die Zeit der Unbenutzbarkeit der errichteten, aber noch nicht übergebenen Wohnung (RSS-E 50/22).

RSL71012

Art. 7 AHVB 2005

Die Kosten der Leckortung stellen Kosten der vorbereitenden Maßnahmen dar, die zur Mängelbehebung an einer von ihr errichteten, undichten und somit fehlerhaften Abwasserrohrleitung notwendig waren. Sie sind nicht etwa der Sanierung eines Mangelfolgeschadens, sondern der Erfüllung eines Gewährleistungsanspruchs zuzuordnen.

Die Fehlersuchkosten unterliegen daher dem Risikoausschluss des Art. 7.1.1 AHVB (RSS-E 61/21).

RSL71011

Art. 32 ABHTE 2019

Bei einem Raffstore handelt um einen Bestandteil der unbeweglichen Sache "Haus", da Raffstores typischerweise an die jeweiligen Gegebenheiten des Fensters oder der Türe angepasst werden und nicht ohne Substanzverletzung für andere Fenster oder Türen Verwendung finden. Auch wenn sie für sie sich genommen beweglich sind, bleiben sie damit im rechtlichen Sinne Teile einer unbeweglichen Sache (RSS-E 55/21). (vgl. auch Fensterflügel zu Art. 17 ABH, RSS-E 37/24).

RSL71010

Abschnitt B, Pkt. 5 HP-Versicherung

Allgemein wird der Begriff "befördern" als Synonym für "transportieren" verstanden und bedeutet die durchgeführte Ortsveränderung von Personen oder Sachen mittels Transportmittel, innerbetrieblich etwa auch mittels eines Förderbands.

Dafür, dass der betreffende Risikoausschluss ebenfalls in diesem Sinn zu verstehen ist, spricht zunächst schon die Erwägung, dass der Privathaftpflichtversicherer jene Schäden vom Versicherungsschutz ausnehmen will, die etwa auch in der KFZ-Haftpflichtversicherung und in der KFZ-Kaskoversicherung nicht versichert sind und die aufgrund eines von solchen Transportfahrzeugen ausgehenden Gefahrenpotenzials zu einer Ausweitung des Risikos führen würden. Eine Ortsveränderung durch händisches Tragen eines Gegenstands kann nicht generell als schadensträchtiger als etwa das Aufheben, Niederstellen, Weiterreichen usw. angesehen werden.

Da die Benützung von und die sonstigen Tätigkeiten an Sachen grundsätzlich versichert sind, ist zumindest nach der Unklarheitenregel des § 915 ABGB zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass damit nicht auch die eigenhändige Ortsveränderung ohne weitere Beförderungsmittel umfasst ist (RSS-E 12/21).

RSL71009

Art. 6 D&O

Die Möglichkeit, dass eine wissentliche Pflichtverletzung durch die mitversicherten Personen vorliegen könnte, kann nach der Bedingungslage nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Zahlung der Abwehrkosten nicht fällig würde. Vielmehr ist die antragsgegnerische Versicherung auf einen allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu verweisen, sollte rückwirkend die Deckung infolge einer gerichtlich festgestellten wissentlichen Pflichtverletzung wegfallen (RSS-E 71/20).

RSL71008

Art. 4 AHVB

Liefert und montiert der Versicherungsnehmer Fenster mangelhaft und verursacht dies eine Feuchtigkeitsschäden, so ist der Versicherungsfall nach dem Schadeneintrittsprinzip zu beurteilen (RSS-E 69/20) (RSS-E 70/20).

RSL71007

Art. 15 ABH

Der Begriff "Verwendung eines Kfz" in den Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen orientiert sich am Begriff der Verwendung in § 2 Abs. 1 KHVG bzw. des Betriebs in § 1 EKHG. Primärer Zweck der Bestimmung ist die Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Nach dieser wird die adäquate Kausalität zwischen dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges und einem Schaden dann als gegeben angesehen, wenn es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass das Ergebnis, das zu dem Schaden geführt hat, gerade durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges ausgelöst wurde.

Nimmt der Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung Schäden aus, die mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehen, so umfasst er nur solche Schäden, deren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges so entfernt ist, dass mit ihnen als Folge des Gebrauchs eines Fahrzeuges nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss. Keine "Verwendung eines Fahrzeuges" liegt vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom Kfz verwirklicht hat. (hier: Abbrechen eines Lenkstockhebels beim Einsteigen in ein Fahrzeug, wenn dieses nicht in Betrieb genommen werden, sondern lediglich besichtigt werden soll) (RSS-E 62/20).

RSL71006

Art. 7 AHVB

Ein Schaden, der erst durch Nachbesserungsarbeiten hervorgerufen wird, also durch solche Arbeiten, die der Herstellung des mängelfreien Zustands der mangelhaften Werkleistung und damit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen dienen, wird nicht durch die mangelhafte Werkleistung unmittelbar verursacht. Er tritt erst durch die Nachbesserungsarbeiten ein und ist eine Folge der Mängelbehebung im Rahmen der Gewährleistung. Nachbesserungsbegleitschäden sind daher, sofern sie mitversichert wurden, reine Vermögensschäden. (RSS-E 61/20).

RSL71005

Art. 8 AHVB

Die in den Versicherungsbedingungen vorab für den Schadenfall erteilte Vollmacht erstreckt sich nur insoweit, als die Versicherung selbst deckungspflichtig ist. Ist diese Deckungspflicht jedoch durch das Erschöpfen der Subversicherungssumme erfüllt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht gegenüber dem Geschädigten auf weitere Zahlung des Selbstbehalts bzw. die Versicherungssumme übersteigender Forderungen verpflichten. (RSS-E 56/20).

RSL71004

Pkt. 2 EHVB 2009

Der Versicherungsfall in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung tritt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits durch die fehlerhafte Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer, sondern erst durch die Verarbeitung einer von ihm gelieferten Sache bei einem Dritten ein. Eine solche Verarbeitung kann aber begrifflich nicht vorliegen, wenn das mangelhafte Produkt noch gar nicht vom Versicherungsnehmer geliefert worden ist. Insofern liegt ein nicht versicherter Anspruch auf Vertragserfüllung vor (RSS-E 31/20).

RSL71003

Art. 7 AHVB 2017

Wird ein Fahrzeug mit dem Auftrag zur Motorreparatur und nicht zur Reparatur einzelner konkret bezeichneter Teile des Motors übergeben, war der vertragliche Leistungsgegenstand die Herstellung eines funktionstüchtigen Motors. Die aus Anlass der Reparatur erfolgte Beschädigung eines vorher nicht beschädigten Motorteils, die zur Unbrauchbarkeit des gesamten Motors führte, ist daher kein – gedeckter - Mangelfolgeschaden an einer vom Leistungsgegenstand verschiedenen Sache. Vielmehr beruht die Notwendigkeit, den insgesamt unbrauchbar gewordenen Motor auszutauschen, auf einem – nicht gedeckten – Vertragserfüllungsanspruch (RSS-E 28/20).

RSL71002

Art. 7 AHVB 2004

Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen (etwa Auslegestützen), die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird. Für den Umstand, dass das Fahrzeug im gegenständlichen Fall als ortsgebundene Kraftquelle verwendet wurde und die Bewegung des Fahrzeugs z.B. auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen und daher der tertiäre Risikoeinschluss in Art. 7, Pkt. 5.3 H940 anwendbar ist, ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig (RSS-E 21/20).

RSL71001

Art 4 Vermögensschadenhaftpflicht VH3

Der Vorwurf, die erteilte Vollmacht überschritten zu haben bzw. entgegen des Auftrages einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben, stellt eine wissentliche Pflichtverletzung iSd Art. 4 VH3 dar (RSS-E 58/19).

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