Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Kfz-Versicherungen
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
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RSL76006
Art. 5 AKKB 2016
Die Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleich zu halten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung durch objektives "Unbenützbarwerden" (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels muss der Versicherer behaupten und beweisen (RSS-E 61/24).
RSL76005
Art. 1 AKKB 2008B
Zugmaschine und Anhänger sind versicherungsvertraglich getrennte Versicherungsobjekte, sodass die Einwirkung des einen Versicherungsobjektes auf das andere Versicherungsobjekt eine solche von außen und somit ein Versicherungsfall ist. Dies gilt auch bei der Beschädigung eines PKW durch einen Einachsanhänger bei einem Fahrfehler im Zuge eines Rückwärtsschiebens (RSS-E 82/23).
RSL76004
Art. 1 AKKB 2016
Das Besteigen eines LKW-Dachs zählt nicht zu den Betriebsvorgängen, denen ein LKW üblicherweise ausgesetzt ist und die mit dem Betriebsrisiko, das derartigen Kraftfahrzeugen und deren bestimmungsgemäßer Verwendung generell innewohnt, verbunden ist. Dass ein LKW-Dach von Personen bestiegen wird, entspricht selbst dann, wenn es während eines Beladevorgangs geschieht, nicht dem normalen Betriebsrisiko, das mit dem Beladen eines LKWs verbunden ist, auch wenn der Verwendungszweck eines LKWs im Transport von diversen Sachen liegt, wozu zwangsläufig auch Be- und Entladevorgänge zählen. Das Besteigen des Dachs betraf nicht die Bedienung des LKWs, sondern die Unterstützung des Beladevorgangs durch den Kran und damit allenfalls dessen "Bedienung". Das spezielle Betriebsrisiko gerade eines LKWs verwirklicht sich damit nicht. (RSS-E 70/23).
RSL76003
Art. 1 AKKB
Ein "Unfall" iSd der AKKB 2016 ist dagegen ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Unfall muss unmittelbar schadenstiftend gewesen sein, also selbst und ohne Hinzutreten weiterer, anderer Ursachen den Schaden verursacht haben. Löst sich ein Rad infolge von Unbekannten gelockerter Radmuttern, sind die vom Rad unmittelbar verursachten Schäden Unfallschäden und keine Betriebsschäden (RSS-E 66/20).
RSL76002
Art. 1 AKKB
"Mehrere örtlich und zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache" gelten nach Art. 3 AKHB als ein Versicherungsfall, dieselben Überlegungen sind auch für die Kaskoversicherung heranzuziehen. Fährt ein Lenker mit geöffneter Heckklappe in eine Garage ein und erschrickt er ob des beim ersten Zusammenstoß erzeugten Lärms, ist ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem weiteren Zusammenstoß der Vorderseite beim Reversieren aus der Garage gegeben (RSS-E 59/20).
RSL76001
Art. 1 AKKB 2015
Ein Unfallschaden liegt vor, wenn zunächst kontrolliert begonnener Vorgang durch ein plötzliches unerwartetes weiteres Ereignis unkontrollierbar wird. Dass dieses unerwartete Ereignis durch eine Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers ausgelöst wird, steht der Annahme eines Unfalles grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, es handelt sich um einen Betriebsvorgang, der von vornherein erkennbar falsch eingeleitet wird und aufgrund der Erkennbarkeit vor Schadenseintritt gestoppt werden hätte müssen.
Das Abschaufeln eines Fahrzeuges mit einer Schneeschaufel ist ein solcher unversicherter Betriebsvorgang, weil der Schadenseintritt, das Zerkratzen der Fahrzeuglackierung, typischerweise von vornherein erkennbar ist (RSS-E 33/18).