Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Forderungen der Versicherungsmakler:innen an die neue Bundesregierung

Positionspapier des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 4 Minuten

11.03.2025

Der tägliche Alltag von Versicherungsmakler:innen ist von Belastungen durch steigende Regulierungen und der Sorge der Versicherungskund:innen geprägt, sich eine ausreichende Absicherung ihres Vermögens und ihrer Altersvorsorge nicht mehr leisten zu können. Angst hemmt jedoch die Investitionsfreudigkeit. Das schwächt einerseits den Wirtschaftsstandort Österreich als Ganzes, aber auch die wirtschaftliche Position der Versicherungsmakler:innen in Österreich.

Der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten tritt daher für die folgende rechtlichen Maßnahmen zur Stärkung sowohl der Versicherungsmakler:innen als auch aller Unternehmer:innen und Verbraucher:innen ein:

Sicherung der Provision als Vergütungsform von Versicherungsmakler:innen

Der Vorschlag der Retail Investment Strategy (RIS) führt zu einem weitgehenden Verbot von so genannten Anreizen und ein damit verbundenes Provisionsverbot für Vermittlung im Rahmen unabhängiger Beratung bei Versicherungsanlageprodukten. Einzelne Entwürfe der RIS enthalten auch ein Provisionsverbot für "ungebundene" Beratung.

Aus Sicht des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, der sich diesbezüglich auf ein Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Thomas Jäger von der Uni Wien stützt, sind derartige Provisionsverbote europarechtlich unzulässig.

Dies betrifft österreichische Versicherungsmakler:innen, da sie nicht an bestimmte Versicherungen gebunden sind und in der Regel im Falle eines Vertragsabschlusses Provision von Versicherungen erhalten. Bei einer Umsetzung eines Provisionsverbotes wären daher Versicherungsmakler:innen gezwungen, ihre unternehmerische Leistung von ihren Versicherungskund:innen einzeln nach wirtschaftlichen Kriterien honorieren zu lassen und dies jeweils im Einzelnen mit diesen zu vereinbaren.

Konsument:innen sind jedoch nicht bereit oder in der Lage, kostendeckend für persönliche Beratung zu zahlen. Der Vorschlag führt daher zu Absicherungs- und Pensionslücken ärmerer Bevölkerungsgruppen.

Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler:innen

Versicherungsmakler:innen als Teil des Dreiecks mit Versicherungsunternehmen und Versicherungskund:innen vertreten vorrangig die Interessen der von ihnen beauftragten Versicherungskund:innen. Gleichzeitig besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Versicherungsunternehmen und den zumeist auf EPU-Basis arbeitenden Versicherungsmakler:innen. Letztere können den Versicherungen vielfach nicht auf Augenhöhe gegenübertreten, sind sie doch darauf angewiesen, von möglichst vielen Versicherungsunternehmen als Partner akzeptiert zu werden, um dem Erfordernis, den Kund:innen den bestmöglichen Versicherungsschutz aus allen am Markt verfügbaren Produkten vermitteln zu können, gerecht werden zu können.

Jegliche Beschränkungen der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler:innen wirken daher zu Lasten der von diesen Versicherungsmakler:innen vertretenen Versicherungskund:innen.

Wir streben daher eine gesetzliche Regelung für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler:innen im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) an, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwingend oder halbzwingend festlegt.

Lösung für eine umfassende Deckung von Naturkatastrophenrisiken

Wie sich im Zuge der Hochwasserkatastrophe im September 2024 wieder einmal gezeigt hat, bestehen extreme Deckungslücken bei Stürmen und Überschwemmungen. Gleichzeitig kann ein adäquater Versicherungsschutz nicht nur von denen finanziert werden, die diesen Risiken ausgesetzt sind, sondern ist ein Risikoausgleich zwischen der gesamten Versichertengemeinschaft nötig. Eine mögliche Lösung ist die Koppelung einer Nat-Kat-Versicherung an die Eigenheim- und Haushaltsversicherung, die auch durch die bestehenden Katastrophenfonds gestützt werden könnte.

Steuerliche Begünstigung für Altersvorsorge ausbauen

Der Betrag, bis zu dem Arbeitgeberzuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer:innen steuerfrei bleibt, ist seit der Euro-Umstellung unverändert bei 300 Euro jährlich. Eine sinnvolle Altersvorsorge ist mit derartigen Beträgen unmöglich, bereits der Beratungsaufwand übersteigt den möglichen Ertrag bei weitem. Sofern Arbeitgeber:innen nicht selbst Beiträge für die Altersvorsorge der Mitarbeiter:innen leisten, sollte der Höchstbetrag, bis zu dem eine Steuerbegünstigung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen werden kann, erhöht werden.

Ebenso drückt die Belastung der Prämie mit der Versicherungssteuer auf den Ertrag und gestaltet gerade in Zeiten niedrigerer Zinsen Lebensversicherungsprodukte zunehmend unattraktiv. Ebenso belastet eine nochmalige Versteuerung der Renteneinkommen, soweit diese den kapitalisierten Wert der Lebensversicherung übersteigen, die Attraktivität der privaten Altersvorsorge.

Je niedriger jedoch die Eigenvorsorge der Bürger:innen, desto eher sind diese auf stabile und garantierte Leistungen aus dem staatlichen Pensionssystem angewiesen.

Flexibilisierung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu eng gestaltet sind. Fixe Aktienquoten und eine Kapitalgarantie vermindern das Entwicklungspotential des Produktes und sollten vermieden werden.

Senkung der Normverbrauchsabgabe

Die Normverbrauchsabgabe stellt eine übermäßige Belastung beim Erwerb eines Kfz dar. Gleichzeitig erhöht sich dadurch aber auch die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Kaskoversicherung und damit die Versicherungsprämie. Eine Senkung der NoVA führt somit auf mehreren Ebenen zu einer Entlastung der Bürger:innen.

Erhöhung der Angemessenheitsgrenze bei Firmenfahrzeugen

Die Grenze, bis zu der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Firmen-PKW steuerlich geltend gemacht werden können, liegt seit nunmehr 20 Jahren unverändert bei 40.000 EUR. Angemessene Firmenfahrzeuge sind aufgrund der Inflation nicht zu einem derartigen Preis erhältlich, faktisch handelt es sich daher um eine schleichende Steuererhöhung für Unternehmer:innen. Eine Inflationsanpassung ist daher überfällig.

Benachteiligung von Versicherungsmakler:innen bei Geschäftsraummiete aufheben

Die Provisionsumsätze von Versicherungsmakler:innen sind unecht umsatzsteuerbefreit. Nachteilig wirkt sich das in denjenigen Fällen aus, in denen die Büroräumlichkeiten durch diese angemietet werden müssen. Geschäftsräume können grundsätzlich umsatzsteuerfrei vermietet werden, was jedoch für die Vermieterseite bedeutet, dass diese die mit dem Mietobjekt in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abziehen darf. Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, besteht üblicherweise die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Sind jedoch Mieter:innen unecht umsatzsteuerbefreit, besteht diese Möglichkeit nicht. In der Praxis werden daher Büroräumlichkeiten an unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmen um 20 % teurer vermietet, weil der Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Dies benachteiligt Versicherungsmakler:innen jedoch im Wettbewerb um attraktive Standorte.

Erhöhung der Grenze für Betriebsausgabenpauschalierung

Versicherungsmakler:innen können für die Ermittlung ihrer Betriebsausgaben einen Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze in Anspruch nehmen. Die Höchstgrenze der dadurch absetzbaren Betriebsausgaben liegt jedoch seit 2002 unverändert bei 5.825 EUR. Durch die steigende Inflation ist die Inanspruchnahme der Pauschalierung zunehmend unattraktiv, durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 55.000 EUR/Jahr verbleibt der Betriebsausgabenpauschalierung auch nur ein geringer Anwendungsbereich.

Im Gegenzug würde eine Ausweitung der Pauschalierung die Tätigkeit vieler Klein- und Mittelunternehmer:innen massiv vereinfachen, aber auch zu Ersparnissen in der Verwaltung führen.

Wien, im Februar 2025

Fachverband der Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten

KommR Christoph Berghammer, MAS
Fachverbandsobmann

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA
Fachverbandsgeschäftsführer

KommR Gunther Riedlsperger, Akad.Vkfm.
Fachverbandsobmann-Stellvertreter

KommR Rudolf Mittendorfer
Fachverbandsobmann-Stellvertreter

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