Fahrzeughandel, Bundesgremium

Steuerliche Nachweise bei Lieferungen von Fahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten durch Kfz-Händler

Merkblatt: Was ist zu beachten?

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

betreffend die erforderlichen steuerlichen Nachweise bei umsatzsteuerfreien (bzw. NoVA-freien und NoVA-vergüteten) innergemeinschaftlichen Lieferungen von Fahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten durch Kfz-Händler haben wir unsere Mitgliederinfo aktualisiert:

Die innergemeinschaftliche Lieferung von Neufahrzeugen ist gemäß UStG sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich umsatzsteuerbefreit. Bei Gebrauchtfahrzeugen hingegen können umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich nur im B2B-Bereich vorliegen.

Umsatzsteuerlich wird dann von einem Neufahrzeug gesprochen, wenn die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.

Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs vor, wird in der Konsequenz das Fahrzeug im Bestimmungsland besteuert und nicht im Herkunftsland (die Bestimmungslandbesteuerung erfolgt durch den innergemeinschaftlichen Erwerb des Käufers).

Auch gemäß NoVA-Gesetz sind Lieferungen von Neufahrzeugen in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich NoVA-befreit. Bei der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen besteht ein Vergütungsanspruch (Antragstellung mit weiteren Nachweisen erforderlich, wobei auch in anderen Fällen ein NoVA-Vergütungsanspruch entstehen kann).

Folgende Anforderungen werden seitens der Finanzbehörde bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Nachweispflicht des Händlers gestellt. Daneben sind natürlich auch die entsprechenden Steuererklärungspflichten wie insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen (beachte: keine Zusammenfassende Meldung im B2C-Bereich) zu beachten:

1. Nachweis über die Beförderung oder Versendung: 

a) Beförderung ins EU-Ausland:

  • Rechnungskopie
  • Lieferschein mit Bestimmungsort
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers am Bestimmungsort bzw. Erklärung des Abnehmers, dass er das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (siehe die Musterformulare in Anhang 5 und Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000). Im Abholfall ist die Identität des Abholenden festzuhalten (Kopie Reisepass, Führerschein sowie Vollmacht eines allfälligen Beauftragten). 

b) Versendung ins EU-Ausland:

  • Rechnungskopie
  • Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein, etc.)
  • Kann der Versendungsnachweis nicht erbracht werden, dann ist auch der Nachweis wie unter a.) möglich. 

c) Zusätzliche Nachweise im Bearbeitungsfall:

  • Ist das Kfz vor der Beförderung oder Versendung von einem (oder mehreren) Beauftragten bearbeitet worden, muss zusätzlich für jeden Beauftragten festgehalten werden:
  • Name und Anschrift des Beauftragten
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge der an den Beauftragten übergebenen Kfz
  • Ort und Tag der Entgegennahme des Kfz durch den Beauftragten
  • Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung

2. Buchnachweis und weitere Erfordernisse: 

  • Name, Anschrift und UID des Abnehmers; Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen; handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Fahrzeuges; Tag der Lieferung; Entgelt; Art und Umfang einer allfälligen Be- oder Verarbeitung vor der Lieferung; Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet samt Bestimmungsort
  • Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und Sperre in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 

3. Exkurs: Besonderheiten im Zusammenhang mit neuen Fahrzeugen im Sinne des UStG: 

Werden neue Fahrzeuge im Sinne des UStG geliefert, besteht wie oben erwähnt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr die Besonderheit, dass umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen auch im B2C-Bereich vorliegen können. In diesen Fällen bestehen folgende spezielle Dokumentationsverpflichtungen: 

  • Der Buchnachweis muss folgende Aufzeichnungen enthalten: Name und Anschrift des Erwerbers; handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges; Tag der Lieferung; Entgelt; Angabe von Hubraum in cm3 und Leistung in kw; Datum der ersten Inbetriebnahme; Kilometerstand; Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet samt Bestimmungsort.
  • Meldepflicht mittels U 17- und U 17a-Formular

Diese Nachweise sind ordnungsgemäß und grundsätzlich zeitnah zum Geschäftsfall zu dokumentieren. 

Beide Formulare sind in der Formulardatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.

Weitere Infos zum Thema Innergemeinschaftlichen Lieferungen.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen. 

Um eine leichtere Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wurde in diesem Dokument auf die explizit geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Vereinfachend wurde, stellvertretend für beide Geschlechtsformen, jeweils die kürzere männliche Schreibweise angewandt.

Stand: 27.10.2020