Fahrzeughandel, Bundesgremium

NoVA-Befreiung für Personen mit Behinderung

Voraussetzungen für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Was ist zu beachten?

Seit 1. Juli 2021 regelt § 3 Abs. 2 Z. 2 NoVAG, wann eine Person mit Behinderung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit ist: 

Voraussetzungen

  • Neufahrzeug (auch bei Leasingfinanzierung) oder
  • Vorführwagen oder
  • Tageszulassungen (sofern nicht länger als drei Monate zugelassen) oder
  • eigener oder durch den Fahrzeughändler für eine Person mit Behinderung erfolgter Import eines Gebrauchtfahrzeuges bei erstmalige Zulassung in Österreich.
  • Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt ausschließlich auf die Person mit Behinderung und Haushaltsangehörige.
  • Vorlage der Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 9 VerStG

Aufzeichnungspflichten des Fahrzeughändlers

  • Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 9 VerStG (in die Aufzeichnungen aufzunehmen)
  • Name und Anschrift der Person mit Behinderung
  • Art, Marke und Type des KFZ samt Fahrzeugidentifizierungsnummer

Das Übergabeformular hilft Ihnen, Ihren Aufzeichnungspflichten nachzukommen.

Detailinformationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter Informationen zur Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderungen.

Bei Entfall des begünstigten Verwendungszweckes (z. B. durch Weiterverkauf an eine andere Person ohne Behinderung) ist die NoVA zu entrichten. Die Person, für die das Fahrzeug zugelassen wird, hat eine Steueranmeldung abzugeben.


Hinweis:
Diese Information richtet sich an unsere Mitgliedsbetriebe. Als privater Konsument wenden Sie sich bitte an den Konsumentenschutz.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.