Welche Gewerbe gibt es?
Freie Gewerbe, Reglementierte Gewerbe
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Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet folgende Arten von Gewerben:
- Freie Gewerbe
- Reglementierte Gewerbe
Teilgewerbe(Entfall der Teilgewerbe mit 17.10.2017; vgl. hierzu § 382 Abs 5 GewO)
Freie Gewerbe
Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Sie dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden.
Beispiele für freie Gewerbe
Ankündigungsunternehmen, Asphaltierer, Betonwarenerzeuger, Buch-, Kunst- und Musikalienverlag, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung, Filmproduktion, Grafiker, Handelsgewerbe, Kanalräumer, Marktfahrer, Präparatoren, Säger, Tankreiniger, Vermieten beweglicher Gegenstände, Werbeagentur usw.
Reglementierte Gewerbe
Bei reglementierten Gewerben muss bei der Gewerbeanmeldung der für dieses Gewerbe vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden. Diese Gewerbe sind in der Gewerbeordnung in einer alphabetisch geordneten Liste der reglementierten Gewerbe festgelegt.
Handelt es sich bei einem reglementierten Gewerbe um ein Handwerk, so ist dieses in dieser Liste mit dem Klammerausdruck "Handwerk“ besonders gekennzeichnet.
Handelt es sich um ein verbundenes Gewerbe oder verbundenes Handwerk, so ist eine entsprechende Kennzeichnung in der Liste ebenfalls mit einem Klammerausdruck vorgesehen.
Reglementierte Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden können, sind in der Regel vom Befähigungsnachweis ausgenommen.
Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebs
Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, stellen zwar keine eigene "Gewerbeart“ dar. Eine industriemäßige Gewerbeausübung setzt aber voraus, dass eine entsprechende Kapitalausstattung, Mitarbeiteranzahl, technologische Ausstattung etc. vorliegt und/oder andere für die betreffende Branche industrietypische Merkmale nachgewiesen werden. Der Nachweis hiefür ist bei der Gewerbeanmeldung zu erbringen.
Entspricht das in Form eines Industriegewerbes ausgeübte Unternehmen dem Tätigkeitsbereich eines reglementierten Gewerbes, entfällt in der Regel der an sich dafür vorgesehene Befähigungsnachweis. Bei folgenden Gewerben muss aber auch bei Ausübung in Form eines Industriebetriebes der Befähigungsnachweis erbracht werden: Baumeister, Holzbaumeister, Steinmetzmeister, Waffengewerbe, Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie Herstellung von Medizinprodukten.
Was sind verbundene Gewerbe bzw. verbundene Handwerke?
Es sind dies keine eigenen Arten von Gewerben, sondern Gewerbegruppen, die sich aus zwei oder mehreren reglementierten Gewerben, die aber für sich vollkommen eigenständig sind, zusammensetzen. Gewerbetreibende, die ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, mit dem Nachweis der vollen Befähigung angemeldet haben, dürfen uneingeschränkt Leistungen der mit diesem Gewerbe verbundenen Gewerbe erbringen. Welche Gewerbe verbunden sind, ist in der Liste der reglementierten Gewerbe ersichtlich gemacht.
Beispiele für verbundene Handwerke bzw. verbundene Gewerbe
Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung; Gärtner; Floristen; Keramiker; Platten- und Fliesenleger; Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller; Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger; Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer
Welche Gewerbe sind "Zuverlässigkeitsgewerbe“?
Wie bereits erwähnt, gibt es bei den reglementierten Gewerben sog. "Zuverlässigkeitsgewerbe“. Diese dürfen erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen, die besondere Zuverlässigkeit feststellenden Bescheides ausgeübt werden. Es handelt sich dabei um die Gewerbe Baumeister, Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe, Holzbaumeister.
Stand: 15.09.2023