Zertifikat Kälte-Klima-Technik
Musteranträge zur Personen- und Unternehmenszertifizierung
Lesedauer: 1 Minute
Kälte- und Klimatechniker:innen und andere Mechatroniker:innen mit entsprechender Berechtigung benötigen ab 4. Juli 2011, wenn Sie in den Kältekreislauf einer ortsfesten Kälte- oder Klimaanlage eingreifen, eine Zertifizierung.
Die F-Gase-Verordnung stellt klar, dass eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik nicht einer Personenzertifizierung gleichzusetzen ist.
Unter welchen Voraussetzung können Personenzertifikate von der Bundesinnung ausgestellt werden?
Voraussetzungen zur Erlangung eines Personenzertifikats der Kategorie I:
- Vorliegen einer Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälte- und Klimatechnik oder
- Vorliegen einer Meisterprüfung im Handwerk Kälte- und Klimatechnik
Musteranträge Zertifizierung
Wenn Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind keine weiteren
Nachweise notwendig. In diesem Fall gehen Sie gleich weiter zu den Musteranträgen:
- Musterantrag zur PERSONENZERTIFIZIERUNG von Einzelpersonen
- Musterantrag zur PERSONENZERTIFIZIERUNG von mehreren Personen eines Unternehmens
- Musterantrag zur UNTERNEHMENSZERTIFIZIERUNG beim Bundesministerium
Haben Sie als Unternehmer:in und Ihre Mitarbeiter:innen andere Ausbildungen absolviert, müssen Sie der Prüfstelle Kenntnisse nachweisen, wie sie in der "F-Gase-Verordnung" verlangt werden. Inwieweit Hersteller:innenschulungen anerkannt werden können, entscheidet ebenfalls die Prüfstelle.
Welche anderen Ausbildungen und Ausbildungskombinationen für die Personenzertifizierung von der Prüfstelle anerkannt und berücksichtigt werden, können Sie im Downloadbereich detailliert nachlesen.
Das Personenzertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 iVm der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BGBl. II Nr. 2/2011) stellt eine öffentliche Urkunde dar.
Bei Verlust des Zertifikats kann gegen Vorlage einer Verlustanzeige bei der Behörde bei der Bundesinnung ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikates eingebracht werden. Die Ausstellung eines Duplikats erfolgt gegen eine Gebühr.